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Reglement über die Akkreditierung von Journalisten an den Walliser Gerichten

Valais · 173.104 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Gerichte und den Schutz der Parteien und der am Verfahren beteiligten Personen.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für die akkreditierten Journalisten an den Walliser Gerichten. 2 Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.

Art. 3

Gesuch 1 Medienschaffende, die über die Rechtspflege der Walliser Gerichte berichten wollen, können beim Generalsekretariat ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen. Zusätzlich zu den Personalien sind dem Gesuch Angaben zum beruflichen Werdegang beizulegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 173.104

Art. 4

Erteilung 1 Der Generalsekretär erteilt die Akkreditierung wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister gegeben sind. 2 Akkreditierte Medienschaffende erhalten eine Bestätigung, welche die Dauer der Akkreditierung beinhaltet. 3 Die Liste der akkreditierten Medienschaffenden wird den Gerichten bekannt gegeben.

Art. 5

Dauer und Aufhebung 1 Die Akkreditierung bleibt für vier Jahre bestehen, maximal jedoch bis zum Ende der Verwaltungsperiode. Sie kann auf Gesuch verlängert werden. Dieses ist mindestens zwei Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzureichen. 2 Das Generalsekretariat des Kantonsgerichts kann die Akkreditierung entziehen, wenn der Medienschaffende die Voraussetzungen der Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen hat. Ein solcher Verstoss liegt insbesondere dann vor, wenn er: a) in schwerwiegender Weise wahrheitswidrig berichtet hat; b) konkrete Auflagen der Gerichte oder Sperrfristen missachtet hat; c) Unterlagen an Unbefugte weitergegeben hat; d) gegen Artikel 152 und folgende StPO (Opferschutz) verstossen hat. 3 Die Gerichte melden dem Generalsekretär entsprechende Verstösse.

Art. 6

Berichterstattung 1 Bei der Berichtserstattung sind die schutzwürdigen Interessen von Beteiligten, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, zu wahren. Die Nennung von Namen hat mit der entsprechenden Zurückhaltung zu erfolgen.

Art. 7

Auskünfte 1 Informationsanfragen sind generell ans Generalsekretariat der Walliser Gerichte zu richten. Dieses leitet die Anfragen an den zuständigen Richter oder die zuständige Stelle weiter. 2 In besonderen Fällen kann eine schriftliche Anfrage verlangt werden. 173.104 3 Auskünfte zu hängigen Fällen und zur Hängigkeit von Verfahren werden nur ausnahmsweise und im Einverständnis des zuständigen Richters oder des Präsidenten erteilt. 4 Die Gerichtssekretariate geben Auskunft über angesetzte öffentliche Sitzungen.

Art. 8

Bild- und Tonaufnahmen 1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.

Art. 9

Dienstleistungen für akkreditierte Medienschaffende 1 Folgende Unterlagen werden den akkreditierten Journalisten zugestellt: a) Tagungslisten der Bezirksgerichte; b) Tagungsliste des Kantonsgerichts; c) Pressemitteilungen; d) bei öffentlichen Verhandlungen, auf Verlangen bis spätestens drei Tage vor der Verhandlung beim zuständigen Gericht: 1. in Strafsachen sind den akkreditierten Medienschaffenden die Anklageschrift oder die die Anklage ersetzenden Entscheide auszuhändigen. Die Strafanzeige und ein allfälliger Schlussbericht der Untersuchungsbehörde können ebenfalls zur Verfügung gestellt werden, 2. in Zivilsachen dürfen den akkreditierten Medienschaffenden Unterlagen wie Rechtsschriften, Gutachten und Urteile nur im ausdrücklichen Einverständnis aller beteiligten Prozessparteien ausgehändigt werden. Die Zustimmung der Parteien ist von den Medienschaffenden beizubringen; e) der Richter kann Urteile oder andere Prozessakten ganz oder auszugsweise zur Verfügung stellen; f) elektronischer Zugriff auf Datenbank mit publizierten Urteilen des Kantonsgerichts; g) Bericht über die Rechtspflege der Walliser Gerichte. 173.104

Art. 10

Beschwerderecht 1 Die Entscheide des Generalsekretärs könne innert 30 Tagen seit Eröffnung an die Verwaltungskommission des Kantonsgerichts weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 173.104 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 1/2011 173.104 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 1/2011

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