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Bundesbeschluss über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete

Confederation · 451.41 · decree

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In force since 1975-06-19, as the publisher states.

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1 Folgende Übereinkommen werden genehmigt: – das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abgeschlossen am 23. November 1972 in Paris; – das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Februar 1974. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren. SR 0.451.41 SR 0.451.45

Art. 2

1 Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf. 2 Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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