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Verordnung über den Mehrwertausgleich der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 700.1b · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. November 2023) 2
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. November 2023) 3

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10 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zum kantonalen Mehrwertausgleichsgesetz den Ausgleich von Planungsvorteilen, die durch Aufzonungen entstehen.

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Art. 2

Als Aufzonung gilt die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit in einer Bauzone durch eine Planungsmassnahme namentlich durch a) Anpassung von Bauvorschriften, b) Erlass eines Quartierplans oder c) Festsetzung von Sonderbauvorschriften.

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Art. 3

Grundstücke, die eine Aufzonung erfahren und eine anrechenbare Landfläche von weniger als 600 Quadratmeter aufweisen, sind von der Abgabepflicht befreit.

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Art. 4

1 Die kommunale Mehrwertabgabe beträgt 20% des Bodenmehrwerts. 2 Beträgt der Mehrwert weniger als 10'000 Franken, wird keine Abgabe erhoben. 3 Grundeigentum der öffentlichen Hand ist von der Abgabepflicht befreit. Gegenstand Aufzonung Befreiung Kommunale Mehrwertabgabe Mehrwertabgabeverordnung 700.1b

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Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. November 2023) 2

1 Die Mehrwertabgabe entsteht zum Zeitpunkt der Planungsmassnahme und wird vom Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle verfügt und beim Grundeigentümer erhoben. 2 Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird im Grundbuch vorgemerkt.1 3 Die Abgabe wird bei Überbauung des Grundstückes bzw. bei Erweiterung der Nutzfläche oder bei Veräusserung des Grundstücks fällig. 4 Eine Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche innerhalb des bestehenden Bauvolumens um maximal 50 Quadratmeter gilt als geringfügig und löst keine Fälligkeit aus.

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Art. 6

Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird bis zu deren Fälligkeit nach dem Landesindex für Konsumentenpreise an die Teuerung angepasst.

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Art. 7

1 Der Ausgleich für den kommunalen Mehrwert kann alternativ mittels städtebaulichem Vertrag erhoben werden. 2 Zuständig für den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags ist der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle. 3 Ein städtebaulicher Vertrag ist im Grundbuch anzumerken.

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Art. 8

Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle hat das Pfandrecht bei Fälligkeit im Grundbuch eintragen zu lassen.

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Art. 9

1 Die kommunale Mehrwertabgabe steht der Stadt Schaffhausen zu und ist einem Fonds zuzuweisen, mit dem Planungsmassnahmen gemäss Art. 3 RPG finanziert werden. 2 Der Fonds trägt die Kosten für allfällige Entschädigungszahlungen bei Eigentumsbeschränkungen, die einer materiellen Enteignung gemäss Art. 5 Abs. 2 RPG gleichkommen. 3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten in einem Fondsreglement. Erhebung und Fälligkeit Teuerungsausgleich Ausgleich mittels städtebaulichen Vertrags Gesetzliches Pfandrecht Verwendung Mehrwertabgabeverordnung 700.1b

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Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. November 2023) 3

Diese Verordnung tritt auf den 1. November 2023 in Kraft. 2 Fussnoten: 1) Hinweis: Die Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemerkt, nicht vorgemerkt. 2) Inkrafttreten per 1. November 2023 gemäss SRB Nr. 705 vom 24. Oktober 2023 1 Hinweis: Die Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemerkt, nicht vorgemerkt. 2 Inkrafttreten per 1. November 2023 gemäss SRB Nr. 705 vom 24. Oktober 2023 Inkrafttreten

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