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Verordnung über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Minimale Nettowohnfläche im allgemeinen und minimales Raumprogramm
  2. Art. 2 Minimale Nettowohnfläche im besonderen
  3. Art. 3 Minimale Ausstattung der Küche
  4. Art. 4 Minimale Ausstattung des Hygienebereichs
  5. Art. 5 Schlussbestimmungen

5 provisions

Art. 1 Minimale Nettowohnfläche im allgemeinen und minimales Raumprogramm

Die minimale Nettowohnfläche und das minimale Raumprogramm ergeben sich wie folgt: Minimales Raumprogramm ▲ Personen-Haushalt (Normalbelegung, PHH) Individualbereich Gemeinschafts- bereich Küche Hygienebereich Abstellraum innerhalb der Wohnung Restfläche** Total minimale Nettowohnfläche m2 m2 m2 m2 m2 m2 m2 1* Total 26 5 4 5 40 ▲ 2* 14 18 5 4 9 50 3 24 19 5,5 4 7,5 60 4 30 20 5,5 4 10,5 70 5 36 21 6,0 5,5 11,5 80 6 42 22 6,0 5,5 14,5 90 7 48 23 6,5 5,5 2 15 100 8 54 24 6,5 5,5 2 18 110 * Die Broschüre Nr. 23d «Die altersgerechte Wohnung: Grundlagen, Mindestanforderungen und Empfehlungen»/1981 der Eidgenössischen Forschungskommission Wohnungswesen (FWW) gilt als Grundlage, soweit diese Verordnung keine strengeren Bestimmungen enthält. ** Die Restfläche wird gebildet aus der Summe der Verkehrsflächen und den Flächen, die über die Mindestwerte des Raumprogrammes hinausgehen.

Art. 2 Minimale Nettowohnfläche im besonderen

1 Die Nettowohnfläche eines Individualraumes für eine Person darf 10 m2 nicht unterschreiten. Kleinere Räume werden zugelassen, sofern sie mit andern Räumen zusammengelegt werden können. 2 Die Nettowohnfläche des ersten Individualraumes für zwei Personen darf 14 m2 nicht unterschreiten. 3 Die Nettowohnfläche der weiteren Individualräume für zwei Personen darf 12 m2 nicht unterschreiten.

Art. 3 Minimale Ausstattung der Küche

1 In der Küche muss die folgende Anzahl von Elementen zu 55 cm Breite und 60 cm Tiefe aufgestellt werden können: Personen-Haushalt (PHH) 1 und 2 3 und 4 5 und 6 7 und 8 Anzahl Elemente 4½ 5½ 6½ 7½ 2 Der Bewegungsraum vor der Ausstattung muss bei 1- und 2‑PHH-Wohnungen mindestens 140 cm und bei 3- bis 8‑PHH-Wohnungen mindestens 120 cm breit sein.

Art. 4 Minimale Ausstattung des Hygienebereichs

Der Hygienebereich muss ein Raumprogramm mit folgender Ausstattung aufweisen: für 1 und 2 PHH: einen rollstuhlgängigen Duschenraum mit bodenebener Dusche, Waschtisch und WC, sofern dieses nicht in einem separaten Raum vorgesehen ist; für 3 und 4 PHH: einen Baderaum mit Badewanne von mindestens 160 cm Länge, Waschtisch und WC, sofern dieses nicht in einem separaten Raum vorgesehen ist; für 5 bis 8 PHH: einen Baderaum mit Badewanne von mindestens 160 cm Länge, Waschtisch, einen weiteren Sanitärapparat oder eine Anschlussmöglichkeit für einen weiteren sanitären Apparat (z. B. zweiter Waschtisch, WC, Bidet, Waschmaschine) und einen WC-Raum mit WC und Waschtisch.

Art. 5 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 17. Dezember 1986 über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1989 in Kraft. [AS 1987 372]

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