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Kantonales Waldreglement

Uri · 40.2115 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 8

6 provisions

Artikel 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt den Bau von gedeckten Energieholzlagern innerhalb des Waldareals und die Entschädigung der vom Kanton an die Revierförster delegierten forsthoheitlichen Aufgaben.

Artikel 2

Begriff Energieholzlager 1 Unter Energieholzlager ist die konzentrierte und in der Regel zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von Energieholz (Sterholz / Energieholzschnitzel) mit oder ohne feste und dauerhafte Einrichtung für die Lagerung zu verstehen.

Artikel 3

Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst 1 Einfache Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung. 2 Ausser im Privatwald sind Energieholzlager nach Absatz 1 in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.

Artikel 4

Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst 1 Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung, sofern sie folgende Kriterien erfüllen: a) Die Gesamtbreite des Energieholzlagers, inklusive Dach, beträgt maximal 2.5 m b) Das Energieholzlager weist keine fixen Fundamente auf c) Das Energieholzlager weist keine Seitenwände auf * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.2115 Kanton Uri d) Die Länge des Energieholzlagers beträgt maximal 10 m e) Die maximale gedeckte Fläche des Energieholzlagers beträgt 25 m² 2 Energieholzlager nach Absatz 1 sind in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.

Artikel 5

Übrige, grössere Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst 1 Energieholzlager, die nicht Artikel 3 und Artikel 4 dieses Reglements entsprechen, bedürfen einer Baubewilligung. 2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111). Artikel 6 * Delegierte forsthoheitliche Aufgaben 1 An die Revierförster delegierte forsthoheitliche Aufgaben sind: a) die Mitwirkung im Vollzug der Artikel 10, 10a, 12, 13, 14a und 15 KWV b) die Holzanzeichnung im Privatwald gemäss Artikel 27 KWV Artikel 7 * Entschädigung der Revierförster 1 Die durch den Kanton delegierten forsthoheitlichen Aufgaben gemäss Artikel 6 werden den Arbeitgebenden der Revierförster durch den Kanton entschädigt. 2 Die Entschädigung pro Forstrevier setzt sich zusammen aus: a) einer Grundpauschale von 1'000 Franken pro Jahr und b) einem Flächenbeitrag von 0.65 Franken pro Hektare produktive Waldfläche und Jahr 3 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jährlich.

Artikel 8

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt wie folgt in Kraft: a) alle Bestimmungen ausser Artikel 6 und 7 am 1. Juli 2019 b) Artikel 6 und 7 am 1. Januar 2020 Kanton Uri 40.2115 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 18.06.2019 01.07.2019 Erlass Erstfassung AB 28.06.2019 18.06.2019 01.01.2020 Artikel 6 eingefügt AB 28.06.2019 18.06.2019 01.01.2020 Artikel 7 eingefügt AB 28.06.2019 40.2115 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 18.06.2019 01.07.2019 Erstfassung AB 28.06.2019 Artikel 6 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019 Artikel 7 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019

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