1 Das kantonale Einigungsamt hat die Aufgabe, Kollektivstreitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern industrieller, kaufmännischer und gewerblicher
Betriebe über das Arbeitsverhältnis sowie über Auslegung und Ausführung von
Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen6 durch Vermittlungsversuche und
Schiedssprüche zu schlichten.
2 Wo in diesem Gesetz von Arbeitnehmern gesprochen wird, sind darunter solche
jeder Art und jeden Geschlechts verstanden.
1 BG betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, SR 821.41; Art. 32 aufgehoben,
siehe nunmehr BG über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven
Arbeitsstreitigkeiten vom 12. Februar 1949, SR 821.42.
2 sGS 111.1.
3 GS12, 289.
4 ABl 1922 I, 362.
5 GS 13, 321; bGS 2, 504. Vom Grossen Rat erlassen am 23. November 1922; nach unbenützter
Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 1. Januar 1923; vom Bundesrat genehmigt am 4.
Januar 1923; in Vollzug ab 1. Januar 1923.
6 Vgl. Art. 356 bis 360 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
Art. 2 nGS GS 13, 321
1 Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten Streitigkeiten zwischen
wenigstens einem Inhaber eines im Kanton St.Gallen gelegenen industriellen,
gewerblichen oder kaufmännischen Betriebes und mindestens fünf Arbeitnehmern über ihr Arbeitsverhältnis.7
2 Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher Art können vom Einigungsamt nur behandelt werden, wenn und soweit beide Parteien das Einigungsamt als Vermittlungsstelle oder als Schiedsgericht8 anrufen. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Arbeitsgerichte usw. uneingeschränkt.*
Art. 3
1 Wenn mehrere Betriebe desselben Berufes und ihre Arbeitnehmer eine freiwillige
Einigungsstelle errichten, so tritt bei Kollektivstreitigkeiten diese statt der amtlichen in Tätigkeit, und zwar nach den von den Parteien festgelegten Bestimmungen.9 Wenn beide Parteien darin einig sind, kann auch in diesen Fällen das kantonale Einigungsamt angerufen werden.
2 Die Parteien sind verpflichtet, dem Regierungsrat ihre freiwilligen Einigungsstellen und die für diese geltenden Vorschriften anzuzeigen.
3 Jede freiwillige Einigungsstelle meldet dem kantonalen Einigungsamte sobald als
möglich die Anhandnahme und die Erledigung einer Kollektivstreitigkeit. Sie ist
verpflichtet, dem kantonalen Einigungsamte jede von ihr abgeschlossene
kollektive Abmachung im Original oder in beglaubigter10 Abschrift einzusenden.
Art. 4
…
Art. 5
1 Auf die Werkstätten des Bundes und der Bundesbahnen findet das Gesetz keine
Anwendung; auf Betriebe des Kantons und der Gemeinden wird es nur angewandt, soweit diese gewerblichen Erwerbszwecken dienen.
7 Für die Vermittlung in Kollektivstreitigkeiten, die über den Kanton hinausreichen, siehe BG
über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten
vom 12. Februar 1949, SR 821.42.
8 Konk über die Schiedsgerichtsbarkeit, sGS 961.71.
9 Vgl. Art. 33 des BG betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, SR 821.41.
10 Siehe V über die Beglaubigung privater Unterschriften, sGS 151.51.
Art. 6
1 Das Einigungsamt schreitet ein, wenn eine beteiligte Person, deren Verband oder
eine Behörde es verlangt, oder von sich aus, wenn ihm eine Kollektivstreitigkeit,
für die es zuständig ist, sonst bekannt wird.
Art. 7
1 Das Einigungsamt sammelt die Akten seiner Verhandlungen sowie alle kollektiven Abmachungen vor amtlichen oder privaten Einigungsstellen in einem Archiv
und erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Erledigung jedes Falles sowie
über seine Jahrestätigkeit.
2 Es überwacht die Durchführung der unter seiner Mitwirkung abgeschlossenen
Vereinbarungen und von ihm erlassenen Schiedssprüche.
Art. 8
1 Das Einigungsamt hilft auf Verlangen bei der Aufstellung oder Änderung von
Gesamt- oder von Normalarbeitsverträgen (Obligationenrecht Art. 322 und 32411)
und steht dem Regierungsrate und seinen Departementen zur Begutachtung
sozialpolitischer Fragen sowie für Erhebungen über Arbeits-, Lohn-, Lebensverhältnisse der Arbeitnehmer usw. zur Verfügung.
2 Es hält Fühlung mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.*
3 Der Grosse Rat kann dem Einigungsamte dauernd, der Regierungsrat vorübergehend noch andere Aufgaben, wie die Entscheidung von Streitsachen in der
Arbeitslosenfürsorge, übertragen.
Art. 9 II. Organisation (2.)
1 Das Einigungsamt wird aus drei ständigen Mitgliedern (Präsident und zwei Vizepräsidenten) und einem Aktuar sowie einer gleich grossen Zahl von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern als Fachbeisitzer gebildet. Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall für die ständigen Mitglieder und den Aktuar Stellvertreter berufen.
11 Geändert durch BG über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) vom 25. Juni 1971, AS 1971, 1465; siehe nunmehr
Art. 356 bis 360 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; ferner Art. 8 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.
Art. 10
1 Die ständigen Mitglieder, der Aktuar und ihre Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Betrieben sein.
Art. 11
1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder je für seine Amtsdauer12, das erstemal bei
Inkrafttreten des Gesetzes für den Rest derselben.
Art. 12
1 Die Zahl der Fachbeisitzer wird vom Regierungsrate bei Beginn jeder Amtsdauer13 bestimmt. Sie werden in gleicher Zahl aus den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewählt. Die Berufsverbände erhalten Gelegenheit, dazu Vorschläge einzureichen. Jeder stimmfähige Bürger14 ist pflichtig, die Wahl als Fachbeisitzer für
eine Amtsdauer anzunehmen, wenn er nicht das 60. Altersjahr erreicht hat oder
durch persönliche Verhältnisse verhindert ist oder das Amt bereits während einer
Amtsdauer ausgeübt hat. Wenn Lücken entstehen, sorgt der Regierungsrat für
Ersatz.
Art. 13
1 In das Einigungsamt können nur im Kanton St.Gallen wohnende Schweizerbürger gewählt werden, die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Zu Fachbeisitzern können unter den gleichen Voraussetzungen auch Schweizerbürgerinnen ernannt werden.
Art. 14
1 Der Präsident und der Aktuar müssen in St.Gallen oder Umgebung wohnen. Dagegen ist in der Wahl der übrigen Mitglieder soweit tunlich Rücksicht auf die verschiedenen Kantonsteile zu nehmen.
2 Ein Fachbeisitzer, der die bisherige Eigenschaft eines Arbeitgebers oder Arbeitnehmers oder eine Voraussetzung der Wählbarkeit verliert, hört auf, Fachbeisitzer
zu sein.
3 Bei grober Pflichtvernachlässigung oder Unfähigkeit eines Fachbeisitzers kann
der Regierungsrat die Amtsentsetzung verfügen.
12 Vgl. Art. 92 und 93 KV, sGS 111.1.
13 Vgl. Art. 92 und 93 KV, sGS 111.1.
14 Vgl. Art. 38 KV, sGS 111.1.
Art. 15
1 Für jede Verhandlung bestimmt der Präsident die mitwirkenden Mitglieder und
Fachbeisitzer aus den Gewählten nach einer sachgemässen Kehrordnung, ebenso
den Ort der Tagung. Er wird dabei auf den Ort der beteiligten Betriebe Rücksicht
nehmen.
2 Für jeden Fall sind Fachbeisitzer beizuziehen, die fachkundig, aber nicht selbst
beteiligt sind.
Art. 16
1 Die Gemeinde, in welcher die Verhandlung stattfindet, hat hiefür geeignete Lokale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Beleuchtung, Heizung und Bedienung zu tragen.
Art. 17
1 Das Einigungsamt setzt sich zusammen:
a) bei Streitigkeiten, an denen 5 bis 50 Arbeitnehmer beteiligt sind, aus einem
ständigen Mitglied, in der Regel dem Präsidenten, und je einem Arbeitgeber
und Arbeitnehmer;
b) bei Streitigkeiten, an denen mehr als 50 Arbeitnehmer oder mehrere Betriebe
beteiligt sind, oder wenn der Streitfrage für mehr als eine Berufsart grundsätzliche Bedeutung zukommt, aus einem ständigen Mitglied und je zwei Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In wichtigeren Fällen dieser Art kann die Zahl
der Fachbeisitzer auf Wunsch der Parteien bis auf das Doppelte erhöht werden.
2 Ebenso kann der Präsident in ausserordentlich schwierigen und bedeutenden
Fällen für das Schiedsverfahren die beiden Vizepräsidenten beiziehen.
Art. 18
1 Alle Verhandlungen werden vom Präsidenten oder einem andern von ihm bezeichneten ständigen Mitglied geleitet. Der Aktuar führt das Protokoll und besorgt
die ihm übertragenen weitern schriftlichen Arbeiten, wie Vorladung der Parteien,
Korrespondenzen, sowie die Rechnungsführung.
Art. 19 III. Verfahren (3.)
1 Wenn eine Kollektivstreitigkeit beginnt, haben die Beteiligten die Pflicht, dies
unter genauer Angabe der Parteien (Anzahl, Adressen, Berufsverbände) und des
Streitgegenstandes (Forderungen und Anerbietungen) dem Einigungsamte schriftlich anzuzeigen.
2 Die Anzeigepflicht liegt für Berufsverbände beim Vorstande, in andern Fällen bei
den mit der Leitung der Angelegenheit betrauten Personen, und wo auch solche
fehlen, bei jedem Beteiligten. Auch der Gemeinderat des Ortes, in dem die Streitigkeit ausbricht, ist anzeigepflichtig.
3 Wenn private Verständigungsversuche (nach Art. 3) gemacht werden, ist ebenfalls dem Einigungsamte mitzuteilen, wer diese unternimmt, und sofort wieder
Anzeige zu machen, wenn sie gescheitert sind.
Art. 20
1 Das Einigungsamt handelt im Rahmen dieses Gesetzes nach freiem Ermessen. Es
ist auch nicht an die Parteibegehren gebunden, ausgenommen, wenn es als
Schiedsgericht Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher Art nach Art. 2 Abs. 2 zu behandeln hat. Es soll so einfach und rasch vorgehen, als es die Sachlage erlaubt. Die
Verhandlungen sollen in der Regel längstens in einer Woche zu Ende geführt werden.
2 Über seine Zuständigkeit entscheidet das Einigungsamt endgültig. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Arbeitsgerichte müssen dabei, abgesehen
Art. 21 von dem in Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Falle, unberührt bleiben.*
1 Der Präsident oder das vom Präsidenten mit der Leitung der Verhandlungen
betraute ständige Mitglied des Einigungsamtes wird nach Eingang der Anzeige
den Parteien eine kurze Frist zur allfälligen Ergänzung ihrer Anzeige über Parteien, Forderungen und Anerbietungen und zur Bezeichnung von Parteivertretern
ansetzen.
2 Die Einleitung der Verhandlung unterbleibt, wenn beide Parteien schriftlich auf
private Verständigungsversuche abstellen, wird aber aufgenommen, wenn die privaten Vermittlungsversuche gescheitert sind (Art. 19 Abs. 3).
3 Der Regierungsrat kann in jedem Fall das amtliche Verfahren anordnen.
Art. 22
1 Das Einigungsamt setzt sobald als möglich die Parteiverhandlungen an. Zuerst
sucht der Präsident allein oder in Verbindung mit dem Aktuar den Streitfall beizulegen, wenn der Fall nicht sehr wichtig und ein solcher Versuch nicht zum voraus
aussichtslos erscheint. Scheitert der Versuch oder ist ein solcher nicht unternommen worden, so legt der Präsident die Angelegenheit so schnell als möglich dem
Einigungsamte vor. Dieses macht einen Vermittlungsversuch, soweit ein solcher
vom Präsidenten nicht schon unternommen wurde.
Art. 23
1 Ist der Vermittlungsversuch aussichtslos oder gescheitert, so haben sich die Parteien darüber zu erklären, ob sie sich einem Schiedsspruch unterziehen. Wenn
nicht beide Parteien einen verbindlichen Schiedsspruch verlangen, so wird auf Begehren einer Partei oder des Regierungsrates ein unverbindlicher Schiedsspruch
gefällt.
2 Das Einigungsamt gibt dem Regierungsrate, wenn der Vermittlungsversuch gescheitert ist und keine Partei einen Schiedsspruch verlangt, Kenntnis von der
Sachlage. Schliesslich ist jeder Schiedsspruch mit Begründung den Parteien und
dem Regierungsrate schriftlich mitzuteilen, und es kann derselbe auf Antrag des
Einigungsamtes durch das zuständige Departement15 im Amtsblatt16 publiziert
werden.
Art. 24
1 Wenn das Vermittlungsverfahren keine Verständigung herbeigeführt hat und
kein Schiedsspruch verlangt wurde, entscheidet das Einigungsamt, ob der Vermittlungsvorschlag im Amtsblatt17 publiziert werden soll.
Art. 25
1 Als Parteivertreter sind zulässig solche persönlich handlungsfähige, männliche
oder weibliche Personen, die entweder an der Streitsache beteiligt sind oder einem
beteiligten Verbande in leitender Stellung angehören. Sie müssen in der Schweiz
wohnhaft sein sowie in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.
2 Die Arbeitgeber können als Parteivertreter auch Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Prokuristen, handlungsbevollmächtigte Werkführer oder andere höhere
Angestellte ihrer Betriebe beiziehen oder sich durch solche vertreten lassen.
15 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. cquater GeschR, sGS 141.3.
16 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1.
17 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1.
3 Jeder Streitbeteiligte, bei Organisationen jeder Vorstand, ist zur Bezeichnung der
Parteivertretung verpflichtet.
4 Die Kosten der Parteivertretung trägt jede Partei selbst.
5 Die Parteivertreter sind verpflichtet, allen Verhandlungen vor dem Einigungsamte, zu denen sie einberufen werden, beizuwohnen. Parteivertreter, welche am
Erscheinen verhindert sind, sollen durch die Partei ersetzt werden.
Art. 26
1 Über Einsprachen gegen die Parteivertreter entscheidet das Einigungsamt, über
solche gegen Fachbeisitzer der Vorsitzende. Beschwerden gegen die ständigen
Mitglieder sind an den Regierungsrat zu richten.
2 Auf den Ausstand der Mitglieder des Einigungsamtes finden die Bestimmungen
des Gerichtsgesetzes entsprechende Anwendung. Über den Ausstand des Präsidenten entscheidet das zuständige Departement.*
Art. 27
1 Die Parteien, ihre Vertreter und im Kanton wohnende Zeugen und Experten sind
verpflichtet, der Vorladung des Einigungsamtes Folge zu leisten, zu verhandeln
und Auskunft zu erteilen. Weigern sich die Parteien, Vertreter oder Zeugen, der
peremtorischen Vorladung Folge zu leisten, so verhandelt das Einigungsamt auf
Grund der Akten, teilt den Vermittlungsvorschlag oder Schiedsspruch den Parteien schriftlich mit und stellt dem zuständigen Departement18 einen Antrag zum
Entscheid, ob und wie eine Publikation im Amtsblatt19 erscheinen soll, und veranlasst die Publikation seines Vermittlungsvorschlages oder Schiedsspruches im
Art. 28 Amtsblatt.20
1 Sowohl im Vermittlungs- als im Schiedsverfahren kann das Einigungsamt Zeugen und Sachverständige einvernehmen, Gutachten einholen, Augenscheine anordnen, schriftliche oder mündliche Auskunft von den Parteien verlangen, Lohnlisten, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Mitgliederlisten der beteiligten
Berufsverbände, Korrespondenzen und Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis einfordern. Dieses Recht erstreckt sich aber nur soweit, als die Abklärung des
im Streite liegenden Arbeitsverhältnisses es erfordert. Zur Einsicht in Bücher und
andere Urkunden wird auf Verlangen einer Partei ein ständiges Mitglied des Einigungsamtes bezeichnet.
18 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. cquater GeschR, sGS 141.3.
19 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1.
20 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1.
2 Auf die Zeugeneinvernahmen finden die Bestimmungen über den Zivilprozess
entsprechende Anwendung.*
3 …*
Art. 29
1 Die Verhandlungen sind nur öffentlich, wenn das Einigungsamt auf Verlangen
beider Parteien oder sonst aus wichtigen Gründen vollständige oder beschränkte
Öffentlichkeit beschliesst.
2 Wenn tunlich, wird das Einigungsamt über den Verlauf der Verhandlungen öffentliche Mitteilungen machen.
Art. 30
1 Nach Abschluss der Parteiverhandlungen und der Erhebungen wird vom Einigungsamt in geheimer Sitzung der Vermittlungsvorschlag oder der Schiedsspruch
beraten und festgesetzt.
2 An diesen Beratungen hat die im Art. 17 festgesetzte Zahl von Mitgliedern teilzunehmen. Alle sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Die Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst.
4 Der Aktuar hat beratende Stimme. Die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes,
die Fachbeisitzer und der Aktuar haben über alles, was sie in den Verhandlungen,
soweit diese nicht öffentlich sind, erfahren, als Amtsgeheimnis vollständiges Stillschweigen zu wahren.
Art. 31
1 Der Vermittlungsvorschlag sowie der unverbindlich erlassene Schiedsspruch erhalten Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von beiden Parteien nachträglich anerkannt werden. Das Einigungsamt setzt den Parteien hiezu eine Frist an.
2 Der von beiden Parteien verlangte oder nachträglich anerkannte Schiedsspruch
ist wie ein gerichtlicher Entscheid für diese verbindlich.
3 Auf Verlangen kann das Einigungsamt anordnen, dass die durch verbindlichen
Schiedsspruch festgesetzte Verpflichtung einer Partei durch Kaution sichergestellt
wird.
4 Wenn nach dem Vermittlungsvorschlag oder unverbindlichen Schiedsspruch des
Einigungsamtes eine Kollektivstreitigkeit weiter dauert oder neu auflebt, kann das
Einigungsamt die Verhandlungen jederzeit wieder aufnehmen.
Art. 32
1 Gegen den Inhalt der Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche gibt es kein
Rechtsmittel.
2 Dagegen können sich die Parteien gegen Verfügungen des Einigungsamtes,
durch welche dieses Gesetz verletzt erscheint, innert drei Tagen beim Regierungsrate als Aufsichtsbehörde beschweren. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Art. 33
1 Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen für die Mitglieder des Einigungsamtes, die Stellvertreter, den Aktuar, die
Zeugen und die Sachverständigen fest.
Art. 34
1 Solange sich das Einigungsamt mit einer Kollektivstreitigkeit beschäftigt, dürfen
die Parteien keine Kampfmittel anwenden, welche geeignet sind, ihre vorherigen
Beziehungen zu verschlechtern oder die Verhandlungen zu stören.
2 Ebenso ist während der Gültigkeitsdauer eines vom Einigungsamte erreichten
Vergleiches oder eines verbindlichen Schiedsspruches die Anwendung aller
Kampfmittel verboten.
3 Das Einigungsamt muss, wenn immer möglich, innert 14 Tagen nach Anhängigmachung einer Kollektivstreitigkeit zu einem Entscheide (Vermittlungsvorschlag,
unverbindlicher oder rechtsverbindlicher Schiedsspruch) gelangen. Im Falle der
Unmöglichkeit verständigt es die Parteien über die Gründe der Hinausschiebung.
Art. 35
1 Zuwiderhandlungen gegen einen vom Einigungsamte erreichten Vergleich oder
von ihm rechtsverbindlich erlassenen Schiedsspruch sind auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates vom Einigungsamte zu untersuchen, und es kann
hierüber auf Antrag des Einigungsamtes durch das zuständige Departement21 eine
Publikation im Amtsblatt22 erfolgen.
21 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. cquater GeschR, sGS 141.3.
22 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1.
Art. 36 IV. Bussen (4.)
1 Das Einigungsamt kann mit Fr. 2.– bis Fr. 20.–, im Wiederholungsfalle bis
Fr. 100.–, büssen, wer ohne genügenden Grund:
a) der Anzeigepflicht nach Art. 19 nicht nachkommt;
b) einer Vorladung des Einigungsamtes als Parteivertreter, Zeuge oder Sachverständiger nicht oder nicht rechtzeitig entspricht; zudem sind die Kosten, welche wegen zu wenig begründeten Nichterscheinens oder ungenügender Vertretung einer Partei für den Staat und die Gegenpartei entstehen, jener zu
überbinden;
c) einer Aufforderung des Einigungsamtes nach Art. 27 und 28 zur Auskunft
oder Aktenvorlage nicht oder nicht prompt nachkommt;
d) die Verhandlungen des Einigungsamtes stört oder sich weigert, zu verhandeln.
Art. 37
1 Das vom Regierungsrate als zuständig bezeichnete Departement23 kann mit einer
Busse von Fr. 10.– bis Fr. 100.–, im Wiederholungsfalle bis Fr. 500.–, belegen:
a) wer ohne genügenden Grund sich weigert, als Fachbeisitzer mitzuwirken;
b) wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis verletzt;
c) wer die Beilegung einer Kollektivstreitigkeit durch das Einigungsamt absichtlich verhindert, vorbehältlich die unter Art. 34 und 39 fallenden Tatbestände.
Art. 38
1 Gegen die Bussenverfügungen nach Art. 36 und 37 kann innert 6 Tagen an den
Regierungsrat rekurriert werden.
Art. 39
1 Auf Antrag des Einigungsamtes kann der Regierungsrat Übertretungen des
Art. 34 Abs. 1 und 2 durch Streik, Sperre, Aussperrung, Boykott, Kollektivkündigungen und dergleichen mit einer Busse von Fr. 50.– bis Fr. 1000.– belegen. Für
die Busse haften solidarisch der Verband und die einzelnen Beteiligten, wenn
durch deren Beschlüsse die Störung der Verhandlungen des Einigungsamtes oder
der Ausführung des Vergleiches oder verbindlichen Schiedsspruches veranlasst
wurde.
23 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. cquater GeschR, sGS 141.3.
Art. 40
1 Wenn ein von Art. 34 bis 39 betroffener Tatbestand ein im Strafgesetz vorgesehenes schweres Vergehen oder Verbrechen in sich schliesst, findet die allgemeine
Strafgesetzgebung Anwendung.