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16 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Erforderliche für Urnenabstimmungen, die als
Ersatz für ausserordentlicherweise ausfallende Gemeindeversammlungen
durchgeführt werden.
2 Sie gilt für ausserordentliche Wahlen und Sachabstimmungen des
Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde sowie der Schul- und Kirchgemeinden.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Für die Verschiebung oder Absage von Gemeindeversammlungen und die
ersatzweise Anordnung von ausserordentlichen Urnenabstimmungen ist, soweit keine anderweitige Regelung besteht, die Standeskommission zuständig.
2 Diese Entscheide sind nur im Rahmen des Notrechts möglich, insbesondere wenn die Durchführung der Versammlungen mit hohen Gefahren für die
öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung verbunden wäre.
3 Die Exekutivbehörden der von den Entscheiden betroffenen Körperschaften haben ein Anhörungs- und Antragsrecht. Bei Dringlichkeit kann auf eine
Anhörung verzichtet werden.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
160.020 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3
Regelungsbefugnisse
1 Im Falle einer Verschiebung oder Absage von Gemeindeversammlungen
kann die Standeskommission die notwendigen Regelungen für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Behörden und der Körperschaft erlassen.
2 Im Falle einer ausserordentlichen Urnenabstimmung legt die Standeskommission die Termine fest. Die Standeskommission achtet auf eine Koordination mit den Terminen weiterer Urnenabstimmungen.
3 Die Exekutivbehörden der von den Entscheiden betroffenen Körperschaften haben ein Anhörungs- und Antragsrecht. Bei Dringlichkeit kann auf eine
Anhörung verzichtet werden.
Art. 4
Geschäftsordnung
1 Für die Geschäftsordnung für ausserordentliche Urnenabstimmungen ist
die Exekutivbehörde des betroffenen Gemeinwesens zuständig.
2 Bei einer Urnenabstimmung anstelle der Landsgemeinde darf von einer
zum Zeitpunkt der Anordnung der Urnenabstimmung vom Grossen Rat bereits erlassenen Geschäftsordnung nur abgewichen werden, soweit dies notwendig ist.
3 Lassen es die zeitlichen Verhältnisse zu, legt die Standeskommission dem
Grossen Rat die Geschäftsordnung für kantonale ausserordentliche Urnenabstimmungen zum Beschluss vor.
Art. 5
Stimmberechtigung und Wählbarkeit
1 Für die ausserordentlichen Urnenabstimmungen ist stimmberechtigt, wer
zum Zeitpunkt der Urnenabstimmung auch für die Gemeindeversammlung
stimmberechtigt wäre.
2 Wird gleichzeitig eine eidgenössische Abstimmung und eine ausserordentliche Urnenabstimmung im Kanton oder in den Bezirken abgehalten, gelten
die Stimmrechtsausweise für die eidgenössische Abstimmung auch für die
ausserordentlichen Urnenabstimmungen.
3 Wählbar ist, wer in der betreffenden Körperschaft zum Zeitpunkt der Wahl
stimmberechtigt ist.
Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 160.020
Durchführung
1 Die Bezirke besorgen die Durchführung der Urnenabstimmungen für den
Kanton und für sich.
2 Die Feuerschaugemeinde, die Schulgemeinden und die Kirchgemeinden
besorgen die Durchführung ihrer eigenen Urnenabstimmungen. Sie sorgen
für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, wobei sie die Durchführung vertraglich einem Bezirk übertragen können.
3 Die Standeskommission kann für die Abstimmungen der Feuerschaugemeinde, der Schulgemeinden und der Kirchgemeinden das Weitere regeln.
Art. 7
Wahlen
1 Bisherige Amtsträgerinnen und Amtsträger, die weiterhin für das Amt oder
ein turnusgemäss zu besetzendes Amt zur Verfügung stehen, gelten für dieses Amt als vorgeschlagen.
2 Gilt eine Person für ein bestimmtes Amt als vorgeschlagen und wird kein
gültiger Gegenvorschlag eingereicht, gilt sie als in diesem Amt gewählt. Für
den regierenden Landammann und die Vertreterin oder den Vertreter im
Ständerat wird jedoch immer eine Urnenwahl vorgenommen.
3 Weitere Urnenwahlen werden vorgenommen, wenn:
a) ein gültiger Gegenvorschlag eingereicht wird;
b) für ein Amt niemand als vorgeschlagen gilt.
4 Wird eine Urnenwahl vorgenommen, werden die Personen, die für ein Amt
von Gesetzes wegen als vorgeschlagen gelten, auf dem Wahlzettel aufgeführt und als vorgeschlagen bezeichnet.
Art. 8
Gegenvorschläge
1 Für das Einreichen von Gegenvorschlägen gilt:
a) Für Gegenvorschläge ist das amtliche Formular zu verwenden. Die
Ratskanzlei stellt das amtliche Formular auf dem Internet zur Verfügung und stellt es auf Verlangen zu.
b) * Jeder Gegenvorschlag muss von 10 in der fraglichen Körperschaft
stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein; die Unterzeichnenden müssen mit Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum
angegeben sein.
c) Die als Gegenvorschlag genannte Person muss eindeutig bezeichnet
und wählbar sein.
160.020 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) Der Gegenvorschlag enthält die Bezeichnung der Person und des
Amts, gegen die sich der Gegenvorschlag richtet.
2 Die Standeskommission legt die Fristen für das Einreichen von Gegenvorschlägen fest.
3 Gegenvorschläge können nicht zurückgezogen werden.
Art. 9
Umgang mit Gegenvorschlägen
1 Gültig eingegangene Gegenvorschläge werden amtlich mitgeteilt. Die als
Gegenvorschlag genannten Personen und die Personen, gegen die sich der
Gegenvorschlag richtet, erhalten eine schriftliche Mitteilung.
2 Sind Gegenvorschläge auf einem falschen Formular, unvollständig, unleserlich oder fehlerhaft vorgenommen worden, wird der Ansprechperson eine
kurze Frist zur Nachbesserung gegeben. Als Ansprechperson gilt, wer zuerst unterzeichnet hat; ist diese nicht erreichbar, gilt die nachfolgende Person als Ansprechperson. *
3 Ungültige Gegenvorschläge werden als nicht eingereicht behandelt, was
Art. 10 der Ansprechperson mitgeteilt wird. *
Verzicht auf Teilnahme am Wahlgang
1 Untersteht eine Person, die als Gegenvorschlag gemeldet wurde, nicht
dem Amtszwang und möchte sie nicht am Wahlgang teilnehmen, erklärt sie
dies schriftlich innert dreier Tage seit der amtlichen Mitteilung.
2 Gibt sie eine solche Erklärung ab, wird der Gegenvorschlag als nicht eingereicht behandelt, was amtlich mitzuteilen ist.
3 Gibt sie keine solche Erklärung ab, ist das Recht verwirkt, im Fall einer
Wahl eine Nichtannahme zu erklären.
Art. 11
Rücktritte von Personen im Amtszwang
1 Bei Rücktritten von dem Amtszwang unterstehenden Personen wird ohne
förmliche Amtsentlassung eine Ersatzwahl durchgeführt.
2 Die Stimmabgabe an eine andere Person wird als Zustimmung zur Amtsentlassung gewertet.
3 Der Wahlzettel wird in diesen Fällen mit einem entsprechenden Hinweis
versehen.
Art. 12 Kanton Appenzell Innerrhoden 160.020
Wahlzettel
1 Bei Wahlen ohne vorgeschlagene Person und ohne Gegenvorschläge enthalten die Wahlzettel für das zu besetzende Amt eine leere Linie. Auf diese
darf der Name einer wählbaren Person geschrieben werden.
2 Bei Wahlen mit einer vorgeschlagenen Person, gegen die kein Gegenvorschlag erhoben wurde, wird der Name der vorgeschlagenen Person gesetzt
und dazu eine leere Linie. Im Übrigen gilt:
a) Will man die vorgeschlagene Person wählen, lässt man den Namen
der vorgeschlagenen Person stehen und lässt die leere Linie unbenutzt.
b) Will man eine andere Person wählen, ist der Name der vorgeschlagenen Person deutlich durchzustreichen und auf die leere Linie der Name einer wählbaren Person zu schreiben.
3 Bei Wahlen mit Gegenvorschlägen werden die Namen der vorgeschlagenen Person und der Gegenvorschläge gesetzt. Im Übrigen gilt:
a) Andere als die aufgedruckten Personen sind nicht wählbar.
b) Die Namen der Personen, die nicht gewählt werden wollen, sind
deutlich durchzustreichen.
c) Sind beim zu besetzenden Amt mehr als eine Person nicht gestrichen oder alle Personen gestrichen, ist die Stimme ungültig.
Art. 13
Nichtannahme einer Wahl
1 Die Standeskommission legt für nicht dem Amtszwang unterstehende Personen die Frist für die Erklärungen einer Nichtannahme fest und regelt die
Form der Erklärung.
2 Wird die Frist oder die Form nicht eingehalten, ist das Nichtannahmerecht
verwirkt.
3 Gültig eingegangene Nichtannahmeerklärungen sind amtlich mitzuteilen.
4 Die Standeskommission legt für den Fall einer Wahl in verschiedene, sich
ausschliessende Ämter die Frist für den Entscheid unter den Ämtern fest.
Geht innert Frist keine Erklärung ein, legt sie fest, welches Amt ausgeübt
werden muss.
Art. 14
Amtsantritt
1 Als Tag des Amtsantritts gilt der Tag nach dem Urnengang, in dem man
gewählt wurde.
160.020 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Bei Personen, die ohne Gegenvorschlag als gewählt gelten, legt die Standeskommission das Datum des Amtsantritts fest.
Art. 15
Ergänzendes Recht
1 Die Standeskommission nimmt die Aufgaben gemäss dieser Verordnung
wahr und regelt die Details für die Vorbereitung und Durchführung der Urnenabstimmung samt der Kostenverteilung zwischen den beteiligten Körperschaften.
2 Enthalten die Verordnung oder die Anordnungen der Standeskommission
keine Regelung, gilt für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und
Abstimmungen die Verordnung über die Urnenabstimmungen vom 23. Oktober 2017, wobei namentlich das Kapitel über die Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden sinngemäss auch für den Kanton gilt.
Art. 16
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 160.020
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
08.02.2021 08.02.2021 Erlass Erstfassung 2021-2
25.10.2021 25.10.2021 Art. 8 Abs. 1, b) geändert 2021-34
25.10.2021 25.10.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 2021-34
25.10.2021 25.10.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 2021-34
25.10.2021 25.10.2021 Art. 9 Abs. 4 geändert 2021-34
160.020 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 08.02.2021 08.02.2021 Erstfassung 2021-2
Art. 8 Abs. 1, b) 25.10.2021 25.10.2021 geändert 2021-34
Art. 9 Abs. 2 25.10.2021 25.10.2021 geändert 2021-34
Art. 9 Abs. 3 25.10.2021 25.10.2021 geändert 2021-34
Art. 9 Abs. 4 25.10.2021 25.10.2021 geändert 2021-34