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Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen

Menzingen · 6.4-1 · communal act

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
  2. Art. 2 Fälligkeit und Mahnung

2 provisions

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für die Einwohnergemeinde Menzingen. 2 Sie regelt die Fälligkeit und Mahnung von Gebühren und Auslagen.

Art. 2 Fälligkeit und Mahnung

1 Gebühren und Auslagen werden fällig: a) Bei Amtshandlungen oder der Zusage der Benützung der öffentlichen Einrichtung oder der Sache im Gemeingebrauch umgehend oder, wenn eine Rechnung erfolgt, mit Rechnungsstellung b) Bei Verfügungen mit deren Rechtskraft c) Bei bestrittener Rechnung mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung 2 Wird eine Rechnung ausgestellt, so beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage. 3 Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen, so ist die gebührenpflichtige Person mit einer Mahnung in Verzug zu setzen. Ab zweiter Mahnung werden Mahnkosten in der Höhe von CHF 35.00 in Rechnung gestellt. 4 Wird die Rechnung auch nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt, so erfolgt die Betreibung der säumigen Person.

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