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Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

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Contents: 23 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 c) die Festlegung der Entschädigung: 250 Franken
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9 Kanton Uri 9.2119
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17 Kanton Uri 9.2119
  18. Artikel 18 d) der Vermittlung von Pflegekindern
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23

23 provisions

Artikel 1

Grundsatz 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen und diejenigen ihrer Hilfsorgane die in dieser Tarifordnung festgesetzten Gebühren.

Artikel 2

Gebührenpflicht 1 Die Gebühr wird grundsätzlich der Person auferlegt, welche die amtliche Handlung veranlasst hat. 2 Minderjährigen werden in der Regel keine Kosten auferlegt. Den Eltern von Minderjährigen können Kosten auferlegt werden, sofern sie nicht bedürftig sind.

Artikel 3

Gebührenbemessung 1 Wo keine Pauschalgebühren festgelegt sind, werden die Gebühren gemäss Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt 75 Franken.

Artikel 4

Weiterführende Bestimmungen 1 Soweit diese Tarifordnung keine Regelung enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) anwendbar. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 9.2119 Kanton Uri 2 Erwachsenenschutz 2.1 Vorsorgeauftrag und Beistandschaften

Artikel 5

Vorsorgeauftrag 1 Beim Vorsorgeauftrag beträgt die Gebühr für: a) die Prüfung des Vorsorgeauftrags und die Instruktionder beauftragten Person: 250 Franken b) die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags: 250 Franken

Artikel 6 c) die Festlegung der Entschädigung: 250 Franken

Verzicht und allfällige Vorkehrungen 1 Für den Verzicht auf eine Beistandschaft und die damit verbundene Anordnung von eigenen Vorkehrungen beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 250 Franken bis 600 Franken.

Artikel 7

Anordnung einer Beistandschaft 1 Im Rahmen der Anordnung einer Beistandschaft beträgt die Grundgebühr für eine: a) Begleitbeistandschaft: 250 Franken b) Vertretungsbeistandschaft: 300 Franken c) Mitwirkungsbeistandschaft: 300 Franken d) umfassende Beistandschaft: 400 Franken 2 Bei der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung werden folgende Zuschläge zur Grundgebühr hinzugerechnet: a) bei einfacher Vermögensverwaltung: 100 Franken b) bei umfassender Vermögensverwaltung: 200 Franken 3 Bei einer Kombination von Beistandschaften wird ein Zuschlag von 100 Franken berechnet.

Artikel 8

Aufhebung einer Beistandschaft 1 Für die Aufhebung einer Beistandschaft beträgt die Gebühr 250 Franken.

Artikel 9 Kanton Uri 9.2119

Prüfung der Rechnung und des Berichts 1 Für die Prüfung der Rechnung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 150 Franken und 1'200 Franken. 2 Für die Abnahmen eines allfälligen Berichts beträgt die Gebühr 100 Franken.

Artikel 10

Zustimmung zu Handlungen und Rechtsgeschäften 1 Für die Zustimmung zu Handlungen und Rechtsgeschäften gemäss Artikel 416 und 417 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand. 2.2 Fürsorgerische Unterbringung

Artikel 11

Anordnung 1 Für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.

Artikel 12

Entlassung und Zurückbehaltung 1 Für den Entscheid über die Entlassung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken. 2 Für die Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die zuständige Einrichtung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken. 3 Für die Überprüfung der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken. 4 Für die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung im Anschluss an eine ärztliche Unterbringung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken. 9.2119 Kanton Uri 2.3 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 13

Anhörung 1 Für die persönliche Anhörung der betroffenen Person durch ein Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde beträgt die Gebühr 30 Franken pro halbe Stunde. 2 Erfolgt die Anhörung im Kollegium beträgt die Gebühr 50 Franken pro halbe Stunde.

Artikel 14

Anordnung einer Vertretung 1 Für die Anordnung einer Vertretung und die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistands für ein Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde beträgt die Gebühr 200 Franken. 3 Kindesschutz

Artikel 15

Scheidungsfolgen 1 Die Gebühr beträgt 200 Franken bei der Regelung von Scheidungsfolgen wie: a) dem Antrag ans Gericht um Neuregelung der elterlichen Sorge b) der Neuregelung der elterlichen Sorge und Genehmigung des Unterhaltsvertrags bei Einigkeit der Eltern oder dem Tod eines Elternteils c) der Neuregelung des persönlichen Verkehrs ohne gleichzeitige Neuregelung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts d) der Änderung gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen e) der Anordnung einer Vertretung des Kinds 2 Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.

Artikel 16

Schutz der ehelichen Gemeinschaft 1 Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ohne gleichzeitige Neuregelung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts im Rahmen eines Eheschutzes beträgt die Gebühr 200 Franken. 2 Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.

Artikel 17 Kanton Uri 9.2119

Adoption 1 Die Gebühr bemisst sich gemäss Zeitaufwand bei der Regelung der Adoption wie: a) der Zustimmung zur Adoption bei bevormundeten Minderjährigen b) der Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption c) dem Entscheid über den Verzicht auf eine Zustimmung der Eltern

Artikel 18 d) der Vermittlung von Pflegekindern

Persönlicher Verkehr 1 Für die Anordnung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten oder nichtobhutsberechtigten Elternteil beträgt die Gebühr 100 Franken. 2 Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.

Artikel 19

Unterhaltspflicht 1 Für die Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrags beträgt die Gebühr 150 Franken. 2 Für die Genehmigung einer Unterhaltsabfindungsvereinbarung beträgt die Gebühr 400 Franken.

Artikel 20

Elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern 1 Die Gebühr beträgt 200 Franken bei der Regelung der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern wie: a) der Übertragung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil auf gemeinsamen Antrag der Eltern b) der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nicht verheiratete Eltern auf gemeinsamen Antrag der Eltern c) der Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse 2 Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.

Artikel 21

Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern 1 Für die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern beträgt die Gebühr 150 Franken. 9.2119 Kanton Uri

Artikel 22

Kindsvermögen 1 Für die Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung beträgt die Gebühr 100 Franken. 4 Schlussbestimmung

Artikel 23

Inkrafttreten 1 Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Kanton Uri 9.2119 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung AB 11.01.2013 9.2119 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung AB 11.01.2013

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