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26 provisions
Art. 1 I. Zweck und Grundsätze
Vereinbarungszweck
Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von
Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
insbesondere durch
a) die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie
der Dauer der Beitragsberechtigung;
b) die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
c) die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund.
Art. 2
Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf
gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen
a) die Chancengleichheit gefördert;
b) der Zugang zur Bildung erleichtert;
c) die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt;
d) die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und
e) die Mobilität gefördert werden.
Art. 3
Subsidiarität der Leistung
Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.
415.20 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 4
Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge
fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die
Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
Art. 5 II. Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind:
a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz,
unter Vorbehalt von lit. b;
b) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder
die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern
sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht
beitragsberechtigt sind;
c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;
e) Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen1) bzw. dem EFTA-Übereinkommen2)
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-
Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den
Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen
und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz
aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
1) SR 0142.112.681
2) SR 0.632.31
Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.20
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
a) unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der
Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde;
b) unter Vorbehalt von lit. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren
Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland
wohnen: der Heimatkanton;
c) unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von der
Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
d) der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer
ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für
die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener
Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der
Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen
Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz
desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in
verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese
hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.
Art. 7
Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit
Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.
415.20 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 8
Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote,
wenn sie gemäss Art. 9 anerkannt sind:
a) die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe;
b) die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen
und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet:
a) auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines
darauf aufbauenden Masterstudiums;
b) auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der
eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt,
ist ebenfalls beitragsberechtigt.
Art. 9
Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von
den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt
werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.
Art. 10
Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte
Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
Art. 11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.20
Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung
Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme-
und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
Art. 12 III. Ausbildungsbeiträge
Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind
a) Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind;
b) Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.
Art. 13
Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei
Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel
der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet
sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der
Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.
Art. 14
Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der
Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
415.20 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste,
kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.
Art. 15
Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen
a) für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens CHF
12 000.–;
b) für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens CHF
16 000.–.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 1 erhöhen sich bei Personen in
Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF 4 000.–
pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone
an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch
Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens
zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze
hinausgehen, sind die Kantone frei.
Art. 16
Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der
Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend
Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte
Studienzeit entsprechend zu verlängern.
Art. 17 IV. Bemessung der Beiträge
Bemessungsgrundsatz
Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der
Person in Ausbildung dar.
Art. 18 Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.20
Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen
den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze
fest:
a) Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem
können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur
der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b) Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil
angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person
oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf
Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt
werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am
Studienort übersteigen.
Art. 19
Teilweise elternunabhängige Berechnung
Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise
verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie
vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit
finanziell unabhängig war.
Art. 20 V. Vollzug
Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung
der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie
415.20 Ausserrhodische Gesetzessammlung
a) überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss
Art. 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an;
b) erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.
Art. 21
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Information der Vereinbarungskantone;
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung
der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der
übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
c) andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl
getragen.
Art. 22
Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein
Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das
Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 19691) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
1) SR 279
Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.20
Art. 23 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt.
Art. 24
Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung
folgenden Kalenderjahres.
Art. 25
Umsetzungsfrist
Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen
Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre
nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der
Unterzeichnung, vorzunehmen.
Art. 26
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens
zehn Kantone beigetreten sind.
2 Art. 8 Abs. 2 lit. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale
Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet
worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.