Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 48 (Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission) Folgendes eingefügt: "49. 32015 R 1222: Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Diese Verordnung gilt nicht für Island und Liechtenstein. b) In Art. 9: i) Die Bezugnahmen auf die ‚Bevölkerung der Union‘ in Art. 9 Abs. 2 Bst. b, auf die ‚Bevölkerung der betreffenden Region‘ in Art. 9 Abs. 3 Bst. b und auf die ‚Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten‘ in Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 gelten als Bezugnahmen auf die Bevölkerung Norwegens, wenn geprüft wird, ob die erforderliche Bevölkerungsschwelle für die Erreichung der qualifizierten Mehrheit erreicht ist. ii) Die Bezugnahmen auf ‚Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten‘ in Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 und auf Regionen, ‚die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen‘ in Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 sind als Bezugnahmen auf ‚Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und Norwegen bestehen‘ bzw. auf ‚Regionen, die aus vier Mitgliedstaaten der Union und Norwegen oder weniger bestehen‘ zu verstehen." c) In Art. 13 wird Folgendes angefügt: ‚Vereinbarungen zwischen ÜNB und/oder Regulierungsbehörden können gewährleisten, dass vertrauliche oder sensible Informationen wirksam geschützt werden, und dazu beitragen, dass alle Informationen, die für die Entwicklung der gemeinsamen Modalitäten, Bedingungen und Methoden erforderlich sind, unverzüglich übermittelt werden.‘"