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5 provisions
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 30a (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 398 L 0031: Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 13), berichtigt im ABl. L 248 vom 8.9.1998, S. 20."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Dezember 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Dezember 1998
(Es folgen die Unterschriften)