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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile

Confederation · 0.632.312.451 · treaty

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In force since 2016-09-01, as the publisher states.

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Contents: 108 provisions
  1. Art. 1 Errichtung einer Freihandelszone
  2. Art. 2 Zielsetzung
  3. Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich
  4. Art. 4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 5 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  6. Art. 6 Regionale und lokale Regierungen
  7. Art. 7 Geltungsbereich
  8. Art. 8 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit
  9. Art. 9 Beseitigung von Zöllen
  10. Art. 10 Zölle
  11. Art. 11 Gebühren und andere Abgaben
  12. Art. 12 Ausgangszollsätze
  13. Art. 13 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  14. Art. 14 Wareneinreihung und Zollwert
  15. Art. 15 Inländerbehandlung
  16. Art. 16 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  17. Art. 17 Technische Vorschriften
  18. Art. 18 Antidumping und Ausgleichsmassnahmen
  19. Art. 19 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
  20. Art. 20 Allgemeine Schutzklausel
  21. Art. 21 Allgemeine Ausnahmen
  22. Art. 22 Geltungsbereich
  23. Art. 23 Begriffsbestimmungen
  24. Art. 24 Meistbegünstigung
  25. Art. 25 Marktzugang
  26. Art. 26 Inländerbehandlung
  27. Art. 27 Handelsliberalisierung
  28. Art. 28 Innerstaatliche Regelungen
  29. Art. 29 Gegenseitige Anerkennung
  30. Art. 30 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  31. Art. 31 Telekommunikationsdienste
  32. Art. 32 Geltungsbereich
  33. Art. 33 Begriffsbestimmungen
  34. Art. 34 Inländerbehandlung
  35. Art. 35 Vorbehalte
  36. Art. 36 Recht auf Regulierungstätigkeit
  37. Art. 37 Schlussbestimmungen
  38. Art. 38 Ziel und Geltungsbereich
  39. Art. 39 Laufende Zahlungen
  40. Art. 40 Kapitalverkehr
  41. Art. 41 Ausnahmen und Schutzmassnahmen
  42. Art. 42 Schlussbestimmung
  43. Art. 43 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  44. Art. 44 Allgemeine Ausnahmen
  45. Art. 45 Finanzdienstleistungen
  46. Art. 46 Rechte an Geistigem Eigentum
  47. Art. 47 Ziel
  48. Art. 48 Anwendungs- und Geltungsbereich
  49. Art. 49 Begriffsbestimmungen
  50. Art. 50 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  51. Art. 51 Verbot von Kompensationen
  52. Art. 52 Bewertungsregeln
  53. Art. 53 Transparenz
  54. Art. 54 Vergabeverfahren
  55. Art. 55 Selektive Vergabe
  56. Art. 56 Andere Verfahren
  57. Art. 57 Qualifikation der Lieferanten
  58. Art. 58 Veröffentlichung von Bekanntmachungen
  59. Art. 59 Vergabeunterlagen
  60. Art. 60 Technische Spezifikationen
  61. Art. 61 Fristen
  62. Art. 62 Verhandlungen
  63. Art. 63 Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote
  64. Art. 64 Zuschlagserteilung
  65. Art. 65 Information über den Zuschlag
  66. Art. 66 Beschwerden
  67. Art. 67 Informationstechnologie und Zusammenarbeit
  68. Art. 68 Änderungen des Geltungsbereichs
  69. Art. 69 Weitere Verhandlungen
  70. Art. 70 Ausnahmen
  71. Art. 71 Überprüfung und Durchführung
  72. Art. 72 Ziele
  73. Art. 73 Notifikationen
  74. Art. 74 Koordinierung von Durchsetzungsmassnahmen
  75. Art. 75 Konsultationen
  76. Art. 76 Informationsaustausch und Vertraulichkeit
  77. Art. 77 Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten, einschliesslich bezeichnete Monopole
  78. Art. 78 Streitbeilegung
  79. Art. 79 Bezeichnete Behörden
  80. Art. 80 Begriffsbestimmungen
  81. Art. 81 Subventionen/Staatliche Beihilfen
  82. Art. 82 Veröffentlichung
  83. Art. 83 Kontaktstellen und Informationsaustausch
  84. Art. 84 Zusammenarbeit für die Verbesserung der Transparenz
  85. Art. 85 Der Gemischte Ausschuss
  86. Art. 86 Das Sekretariat
  87. Art. 87 Geltungsbereich
  88. Art. 88 Wahl des Forums
  89. Art. 89 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  90. Art. 90 Konsultationen
  91. Art. 91 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  92. Art. 92 Schiedsgericht
  93. Art. 93 Schiedsverfahren
  94. Art. 94 Entscheid
  95. Art. 95 Beendigung von Schiedsverfahren
  96. Art. 96 Vollzug der Entscheide des Schiedsgerichts
  97. Art. 97 Weitere Bestimmungen
  98. Art. 98 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  99. Art. 99 Ausnahmen zur Wahrung der nationalen Sicherheit
  100. Art. 100 Besteuerung
  101. Art. 101 Begriffsbestimmungen
  102. Art. 102 Anhänge und Appendizes
  103. Art. 103 Änderungen
  104. Art. 104 Beitritt zusätzlicher Vertragsparteien
  105. Art. 105 Rücktritt und Beendigung
  106. Art. 106 Inkrafttreten
  107. Art. 107 Verhältnis zu den Zusatzabkommen
  108. Art. 108 Depositar

108 provisions

Art. 41 Ausnahmen und Schutzmassnahmen

1. Liegen ausserordentliche Umstände vor, bei denen der Zahlungs- und Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien in einer Vertragspartei zu ernsthaften Schwierigkeiten für die Geld- oder die Wechselkurspolitik führt oder zu führen droht, kann die betreffende Vertragspartei Schutzmassnahmen bezüglich des Kapitalverkehrs ergreifen. Diese Schutzmassnahmen sind jedoch auf das strikt Notwendige zu beschränken und dürfen nicht länger als ein Jahr dauern. Die Anwendung von Schutzmassnahmen kann durch ihre formelle Wiedereinführung verlängert werden. 2. Die Vertragspartei, welche Schutzmassnahmen ergreift, informiert unverzüglich die andere Vertragspartei und präsentiert sobald als möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung.

Art. 42 Schlussbestimmung

Die Vertragsparteien halten untereinander Konsultationen ab mit dem Ziel, den gegenseitigen Kapitalverkehr zu erleichtern und damit die Ziele dieses Abkommens zu unterstützen.

Art. 43 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Bezüglich Fragen, die mit diesem Kapitel in Zusammenhang stehen, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus bilateralen oder multilateralen Abkommen, deren Partei sie sind.

Art. 44 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XIV und Artikel XXVIII Buchstabe o des GATS werden hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt. SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 45 Finanzdienstleistungen

1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass bezüglich Finanzdienstleistungen keine Verpflichtungen eingegangen wurden. Zur Verdeutlichung werden Finanzdienstleistungen wie in Absatz 5 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS definiert. 2. Ungeachtet Absatz 1 erwägen die Vertragsparteien zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens den Einschluss der Finanzdienstleistungen in dieses Kapitel auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Gewährleistung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten. SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 46 Rechte an Geistigem Eigentum

1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (nachstehend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem aktuellen Schutzumfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen. SR 0.632.20 Anhang 1C Mit dem Verweis in den Abs. 2 und 3 auf die Art. 3 bis 5 des TRIPS-Abkommens soll unterstrichen werden, dass diese auf die Bestimmungen über das Geistige Eigentum in diesem Abkommen anwendbar sind.

Art. 47 Ziel

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sorgen die Vertragsparteien für eine wirksame und gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte.

Art. 48 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentliche Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Bauarbeiten, durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, gemäss den Bedingungen, die jede Vertragspartei in Anhang XIII und XIV spezifiziert hat. 2. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf: (a) Verträge, die vergeben werden gemäss:(i) einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projektes durch die Vertragsparteien bestimmt sind; (ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf die Stationierung von Truppen bezieht; und (iii) dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation; (b) nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von staatlicher Hilfe und Beschaffungen, die im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen erfolgen; (c) Verträge betreffend:(i) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen und den Rechten daran; (ii) den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmmaterial durch Rundfunksender und Verträge für Sendezeiten; (iii) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste; (iv) Arbeitsverträge; und (v) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen ausser solchen, deren Nutzen ausschliesslich bei der Beschaffungsstelle bei der Durchführung ihrer eigenen Geschäfte anfällt, vorausgesetzt, die Dienstleistung wird vollständig durch die Beschaffungsstelle entschädigt; (d) Finanzdienstleistungen. 3. Öffentliche Baukonzessionen, wie sie in Artikel 49 definiert sind, sind ebenfalls Gegenstand dieses Kapitels, gemäss den Bestimmungen der Anhänge XIII und XIV. 4. Keine Vertragspartei entwirft, konzipiert oder gestaltet einen Beschaffungsvertrag dergestalt, dass damit die Verpflichtungen dieses Kapitels umgangen werden. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Waren» Güter, die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS eingereiht sind, SR 0.632.11.

Art. 49 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Beschaffungsstelle» bedeutet eine in Anhang XIII aufgeführte Beschaffungsstelle; (b) «Öffentliches Beschaffungswesen» ist das Verfahren, durch welches eine Regierung Waren oder Dienstleistungen oder eine beliebige Kombination davon zur Nutzung erlangt oder erwirbt, und zwar für staatliche Zwecke und nicht in der Absicht, diese kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Weiterverkauf zu verwenden; (c) «Liberalisierung» ist ein Prozess, dessen Ergebnis darin besteht, dass eine Beschaffungsstelle keine exklusiven oder besonderen Rechte geniesst und Waren und Dienstleistungen ausschliesslich in Märkten anbietet, in denen wirksamer Wettbewerb spielt; (d) «Kompensationen» sind jene Bedingungen, die von einer Beschaffungsstelle vor oder während des Beschaffungsverfahrens auferlegt oder in Betracht gezogen werden, die die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei durch Local-Content-Auflagen, Technologielizenzen, Auflagen für Investitionen, Gegengeschäfte oder ähnliche Auflagen verbessern; (e) «Privatisierung» bezeichnet einen Prozess, der dazu führt, dass eine öffentliche Stelle nicht mehr unter staatlicher Kontrolle steht, entweder durch das öffentliche Angebot von Anteilen an dieser Stelle oder in anderer Form, wie es nach dem geltenden Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist; (f) «öffentliche Baukonzessionen» sind Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrages besteht; (g) «Lieferant» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen liefert oder liefern könnte; (h) «technische Spezifikationen» bedeuten Spezifikationen, welche die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen festlegen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung oder die Prozesse und Verfahren für deren Herstellung und die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Auflagen bezüglich der Konformitätsbewertungsverfahren; und (i) «Anbieter» ist ein Lieferant, der ein Angebot unterbreitet hat.

Art. 50 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Kapitel fallende Öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der anderen Vertragsparteien nicht ungünstiger als inländische Waren, Dienstleistungen und Lieferanten. 2. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Kapitel fallende Öffentliche Beschaffungswesen stellen die Vertragsparteien sicher: (a) dass ihre Beschaffungsstellen einen lokalen Lieferanten nicht aufgrund des Grades der Kontrolle oder Beteiligung einer Person einer anderen Vertragspartei ungünstiger behandeln als einen anderen lokalen Lieferanten; und (b) dass ihre Beschaffungsstellen lokale Lieferanten nicht aufgrund dessen diskriminieren, dass die von diesem Lieferanten für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren und Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind. 3. Dieser Artikel gilt nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und ‑formalitäten. Er gilt ebenso wenig für Massnahmen, welche den Dienstleistungshandel betreffen, ausser für Massnahmen, welche spezifisch das unter dieses Kapitel fallende Beschaffungswesen regeln.

Art. 51 Verbot von Kompensationen

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Qualifikation und Auswahl von Lieferanten, Waren oder Dienstleistungen, bei der Bewertung der Angebote oder der Zuschlagerteilung Kompensationsgeschäfte weder in Betracht ziehen noch erstreben oder erzwingen.

Art. 52 Bewertungsregeln

1. Bei der Bestimmung, ob ein Auftrag entsprechend den in Anhang XIII und XIV dargelegten Bedingungen unter die darin erwähnten Regeln fällt, dürfen die Beschaffungsstellen den Auftrag nicht aufteilen oder eine andere Bewertungsmethode in der Absicht wählen, die Anwendung dieses Kapitels zu umgehen. 2. Bei der Berechnung des Werts eines Auftrags berücksichtigt die Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütungen wie Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie den gemäss Auftrag vorgesehenen maximal erlaubten Gesamtwert, einschliesslich der Optionsklauseln. 3. Ist es aufgrund der Art des Auftrags nicht möglich, seinen genauen Wert im Voraus zu berechnen, so schätzen die Beschaffungsstellen seinen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.

Art. 53 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen unverzüglich ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite und Verfahren einschliesslich Standardvertragsklauseln bezüglich der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen in den entsprechenden Publikationsorganen nach Appendix 2 zu Anhang XIV, einschliesslich der offiziell bezeichneten elektronischen Medien. 2. Die Vertragsparteien veröffentlichen auf demselben Weg unverzüglich jegliche Änderung solcher Massnahmen.

Art. 54 Vergabeverfahren

1. Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene oder selektive Vergabeverfahren entsprechend ihren nationalen Verfahren, im Einklang mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) sind offene Vergabeverfahren solche Verfahren, bei denen jeder interessierte Lieferant ein Angebot abgeben kann; (b) sind selektive Vergabeverfahren solche Verfahren, bei denen in Übereinstimmung mit Artikel 55 und anderen relevanten Bestimmungen dieses Kapitels nur Lieferanten, welche die von den Beschaffungsstellen aufgestellten Qualifikationsanforderungen erfüllen, aufgefordert werden, ein Angebot zu unterbreiten. 3. In besonderen Fällen und nur unter den in Artikel 56 festgelegten Bedingungen können die Beschaffungsstellen ein anderes Verfahren als das in Absatz 1 erwähnte offene oder selektive Verfahren wählen; in diesem Falle können die Beschaffungsstellen sich dafür entscheiden, keine Bekanntgabe des beabsichtigten Auftrags zu veröffentlichen, sondern sich an Lieferanten ihrer Wahl zu wenden und mit einem oder mehreren dieser Lieferanten über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. 4. Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Sie geben insbesondere keine Informationen in der Absicht weiter, bestimmten Teilnehmern dazu zu verhelfen, ihre Angebote an das Niveau anderer Teilnehmer anzupassen.

Art. 55 Selektive Vergabe

1. Bei der selektiven Vergabe können die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Lieferanten beschränken, die sie zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren einladen, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens im Einklang steht, vorausgesetzt, dass sie die grösstmögliche Anzahl inländischer Lieferanten und Lieferanten einer anderen Vertragspartei auswählen, wobei sie die Wahl in gerechter und nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage der Kriterien treffen, die in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Vergabeunterlagen angegeben sind. 2. Beschaffungsstellen, die permanente Listen von qualifizierten Lieferanten führen, können unter den in Artikel 57 Absatz 7 festgelegten Bedingungen Lieferanten aus diesen Listen wählen und zur Teilnahme einladen. Jede Auswahl hat den auf den Listen aufgeführten Lieferanten gerechte Möglichkeiten zu gewähren.

Art. 56 Andere Verfahren

1. Unter der Voraussetzung, dass das Vergabeverfahren nicht dazu benutzt wird, den grösstmöglichen Wettbewerb zu unterbinden oder einheimische Lieferanten zu schützen, können Beschaffungsstellen Aufträge durch andere Verfahren als das offene oder selektive Vergabeverfahren vergeben, unter den folgenden Umständen und Bedingungen, sofern anwendbar: (a) wenn als Antwort auf eine frühere Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Anträge für Teilnahme eingehen, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden; (b) wenn aus technischen oder künstlerischen Gründen oder im Zusammenhang mit dem Schutz ausschliesslicher Rechte der Vertrag nur von einem bestimmten Lieferanten erfüllt werden kann und es keine vernünftige Alternative oder Ersatz gibt; (c) wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; (d) bei zusätzlichen Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Lieferanten, wenn ein Wechsel des Lieferanten zu einer Lieferung von Material oder Dienstleistungen führen würde, das Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material, Software oder Dienstleistungen nicht erfüllt; (e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen im Verlauf eines – und für denselben – bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag entwickelt werden; (f) wenn zusätzliche Dienstleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, die aber im Rahmen der Ziele der ursprünglichen Vergabeunterlagen sind, durch unvorhergesehene Umstände zur Erfüllung der darin beschriebenen Dienstleistungen notwendig werden. Der Gesamtwert der für die zusätzlichen Baudienste gewährten Aufträge darf jedoch 50 Prozent des Betrags des Hauptauftrags nicht überschreiten; (g) für neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung von ähnlichen Dienstleistungen bestehen und für welche die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der Erstdienstleistung angegeben hat, dass bei der Auftragsvergabe solcher neuer Dienstleistungen andere Vergabeverfahren als das offene oder selektive angewendet werden könnten; (h) im Falle von Aufträgen, die an die Gewinner eines Planungswettbewerbs vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Wettbewerb auf eine Art und Weise durchgeführt worden ist, die mit den Grundsätzen dieses Kapitels vereinbar ist; bei mehreren erfolgreichen Bewerbern werden alle eingeladen, an den Verhandlungen teilzunehmen; und (i) für kotierte, an einer Warenbörse gekaufte Waren, und für den Erwerb von Gütern zu ausserordentlich vorteilhaften Bedingungen, die sich nur kurzfristig im Falle von aussergewöhnlichen Veräusserungen und nicht für die üblichen Käufe von regelmässigen Lieferanten ergeben. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschaffungsstellen immer, wenn es sich als notwendig erweist, auf der Grundlage der in Absatz 1 dargelegten Voraussetzungen ein anderes Verfahren als das offene oder das selektive Vergabeverfahren anwenden, entsprechende Unterlagen aufbewahren oder einen schriftlichen Bericht ausarbeiten, in dem eine spezifische Rechtfertigung für den unter dem genannten Absatz vergebenen Auftrag gegeben wird.

Art. 57 Qualifikation der Lieferanten

1. Bedingungen für die Teilnahme an Vergabeverfahren sind auf solche zu beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der potenzielle Lieferant die Auflagen der Beschaffung erfüllen und den betreffenden Auftrag ausführen kann. 2. Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Lieferanten nicht zwischen inländischen Lieferanten und Lieferanten einer anderen Vertragspartei diskriminieren. 3. Eine Vertragspartei darf für die Teilnahme an einem Beschaffungsauftrag nicht die Bedingung aufstellen, dass ein Lieferant von einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei schon Arbeitserfahrung erworben hat. 4. Die Beschaffungsstellen anerkennen alle Lieferanten als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte geplante Beschaffung erfüllen. Bei der Bewertung der Qualifikationen stützen sie ihre Entscheidungen einzig und allein auf die Teilnahmebedingungen, die vorher in den Bekanntmachungen oder in den Vergabeunterlagen angegeben worden sind. 5. Keine Bestimmung in diesem Kapitel steht dem Ausschluss eines Lieferanten wegen Konkurs, unwahrer Angaben oder der Verurteilung für ein schweres Verbrechen wie der Mitgliedschaft in kriminellen Organisationen entgegen. 6. Jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen unverzüglich von der getroffenen Entscheidung benachrichtigt. 7. Die Beschaffungsstellen können ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sofern folgende Regeln eingehalten werden: (a) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sorgen dafür, dass Lieferanten jederzeit die Qualifizierung beantragen können. (b) Jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen über den getroffenen Entscheid benachrichtigt. (c) Lieferanten, welche die Teilnahme an einer bestimmten geplanten Beschaffung beantragen, aber nicht auf der ständigen Liste der qualifizierten Lieferanten stehen, soll die Möglichkeit zur Teilnahme an der Beschaffung gegeben werden, wenn sie gleichwertige Bescheinigungen und andere Nachweise vorweisen, wie sie von den auf der Liste aufgeführten Lieferanten verlangt werden. (d) Nutzt eine Beschaffungsstelle im Versorgungssektor eine Bekanntmachung über das Vorhandensein einer ständigen Liste als Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung, wie in Anhang XIV Appendix 5 Absatz 6 vorgesehen, sind die nicht auf der Liste aufgeführten Lieferanten, die die Teilnahme beantragen, ebenfalls in Betracht zu ziehen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschliessen; in diesem Fall leitet die Beschaffungsstelle das Qualifikationsverfahren unverzüglich ein, und das Qualifikationsverfahren oder die dafür benötigte Zeit sollen nicht dazu benutzt werden, die Aufnahme von Lieferanten einer anderen Vertragspartei in die Lieferantenliste zu verhindern.

Art. 58 Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Allgemeine Bestimmungen 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirksame Verbreitung der durch die öffentlichen Beschaffungsverfahren bewirkten Auftragsmöglichkeiten sorgen und die Lieferanten einer anderen Vertragspartei mit allen für die Teilnahme an einem solchen Vergabeverfahren nötigen Informationen versorgen. 2. Für jeden Auftrag, der unter dieses Kapitel fällt, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 56, veröffentlichen die Beschaffungsstellen vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Lieferanten eingeladen werden, Angebote einzureichen oder gegebenenfalls Gesuche für die Teilnahme an diesem Auftrag zu unterbreiten. 3. In jeder Bekanntmachung eines geplanten Auftrags sind mindestens folgende Informationen anzugeben: (a) Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse der Beschaffungsstelle und, falls diese verschieden ist, die Anschrift der Stelle, bei der sämtliche Unterlagen zum Beschaffungsauftrag angefordert werden können; (b) das gewählte Vergabeverfahren und die Vertragsform; (c) eine Beschreibung des geplanten Auftrags sowie die wesentlichen Vertragsauflagen, die zu erfüllen sind; (d) sämtliche Bedingungen, welche die Lieferanten erfüllen müssen, um an der Auftragsvergabe teilzunehmen; (e) den Termin für die Eingabe der Angebote und gegebenenfalls andere Fristen; (f) die Hauptkriterien, die für die Vergabe des Auftrags angewendet werden; und (g) wenn möglich die Zahlungsbedingungen und andere Konditionen. Gemeinsame Bestimmungen 4. Jede Bekanntmachung gemäss diesem Artikel und Appendix 5 zu Anhang XIV ist während der ganzen Eingabefrist für den betreffenden Auftrag zugänglich zu halten. 5. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig und mit Mitteln, die den interessierten Lieferanten der Vertragsparteien den grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen einzigen, in Appendix 2 zu Anhang XIV benannten Zugangspunkt zugänglich.

Art. 59 Vergabeunterlagen

1. Die den Lieferanten ausgegebenen Vergabeunterlagen enthalten alle zur Einreichung entsprechender Angebote notwendigen Informationen. 2. Bieten die Auftragsstellen keinen freien direkten Zugang zu den vollständigen Vergabeunterlagen und Hilfsunterlagen auf elektronischem Weg an, so stellen die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Antrag jedes Lieferanten der Vertragsparteien unverzüglich zur Verfügung. 3. Beschaffungsstellen beantworten unverzüglich alle angemessenen Ersuchen um sachdienliche Angaben bezüglich der geplanten Beschaffung, unter der Bedingung, dass diese Angaben den betreffenden Lieferanten gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorteilen.

Art. 60 Technische Spezifikationen

1. Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntgaben, den Vergabeunterlagen oder in zusätzlichen Unterlagen angegeben. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen in der Absicht ausarbeiten, annehmen oder anwenden, die den Zweck oder die Wirkung haben, unnötige Hemmnisse für den Handel zwischen den Parteien zu schaffen. 3. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden: (a) eher bezüglich Leistung und funktionaler Anforderungen als bezüglich Konstruktion oder beschreibender Eigenschaften definiert; und (b) soweit vorhanden auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauregeln gestützt. 4. Die Bestimmungen von Absatz 3 gelten nicht, wenn die Beschaffungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Anwendung von technischen Spezifikationen im Sinne des erwähnten Absatzes für die Erfüllung der legitimen Zielsetzungen ineffektiv oder ungeeignet wäre. 5. In jedem Fall ziehen die Beschaffungsstellen Angebote in Betracht, welche den technischen Spezifikationen nicht entsprechen, aber deren wesentliche Anforderungen erfüllen und für den beabsichtigten Zweck geeignet sind. Der Hinweis auf die technischen Spezifikationen in den Vergabeunterlagen muss Worte wie «oder gleichwertig» enthalten. 6. Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung, Produzenten oder Lieferanten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung der Beschaffungsanforderungen gibt, und sofern die Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» enthalten. 7. Der Anbieter hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass sein Angebot die wesentlichen Anforderungen erfüllt. Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine technische Vorschrift ein Dokument, in dem die zwingend zu erfüllenden Eigenschaften einer Ware oder einer Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden niedergelegt sind, einschliesslich der zwingend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Es kann auch oder ausschliesslich Auflagen bezüglich Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung umfassen, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode anzuwenden sind. Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Norm ein durch ein anerkanntes Gremium gebilligtes Dokument, das für die gemeinsame und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden angibt, deren Erfüllung nicht verbindlich ist. Es kann auch oder ausschliesslich Auflagen bezüglich Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung umfassen, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode anzuwenden sind.

Art. 61 Fristen

1. Alle von den Beschaffungsstellen für die Entgegennahme von Angeboten und Teilnahmegesuchen festgesetzten Fristen müssen angemessen sein, so dass es sowohl Lieferanten einer anderen Vertragspartei als auch inländischen Lieferanten möglich ist, Angebote und gegebenenfalls Teilnahmegesuche oder Anträge für das Qualifikationsverfahren vorzubereiten und einzureichen. Bei der Bemessung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Komplexität der geplanten Beschaffung und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten aus in- und ausländischen Orten. 2. Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Festlegung der Frist für die Entgegennahme von Angeboten oder von Teilnahmegesuchen oder von Anträgen für das Qualifikationsverfahren für die Eintragung in die Lieferantenliste den Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen. 3. Die Mindestfristen für die Entgegennahme von Angeboten sind in Appendix 3 zu Anhang XIV angegeben.

Art. 62 Verhandlungen

1. Die Parteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen: (a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung des geplanten Auftrags angekündigt wurde; oder (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen deutlich als das günstigste ermittelt werden kann. 2. Die Verhandlungen sollen hauptsächlich dazu dienen, die Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen. 3. Die Beschaffungsstellen dürfen während der Verhandlungen nicht zwischen den Anbietern diskriminieren. Sie stellen insbesondere sicher, dass: (a) die Ablehnung von Teilnehmern im Einklang mit den Kriterien der Bekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt; (b) sämtliche Änderungen der Kriterien und der technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungspartnern schriftlich mitgeteilt werden; (c) aufgrund revidierter Anforderungen und/oder nach Abschluss der Verhandlungen alle verbleibenden Teilnehmer eine Möglichkeit erhalten, innerhalb einer für alle gleichen Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.

Art. 63 Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote

1. Angebote und Teilnahmegesuche an den Verfahren werden schriftlich eingereicht. 2. Die von den Anbietern erhaltenen Angebote werden von den Beschaffungsstellen nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.

Art. 64 Zuschlagserteilung

1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von einem Lieferanten eingereicht worden sein, der die Teilnahmebedingungen erfüllt. 2. Die Beschaffungsstellen erteilen den Zuschlag dem Anbieter, dessen Angebot entweder das billigste ist oder anhand der spezifischen objektiven Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das günstigste beurteilt wird.

Art. 65 Information über den Zuschlag

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirksame Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen. 2. Die Beschaffungsstellen haben die Anbieter unverzüglich über die Zuschlagserteilung und die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebotes zu informieren. Auf Ersuchen teilen sie jedem erfolglosen Anbieter die Gründe mit, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde. 3. Wenn die Weitergabe gewisser Angaben zur Zuschlagserteilung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften verhindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Lieferanten schädigen würde oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte, so kann die Beschaffungsstelle beschliessen, solche Angaben nicht weiterzugeben.

Art. 66 Beschwerden

1. Die Beschaffungsstellen prüfen zügig und unparteilich jegliche Beschwerde, die ein Lieferant wegen einer angebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels im Zusammenhang mit einem Beschaffungsverfahren erhebt. 2. Die Vertragsparteien legen nichtdiskriminierende, zügige, transparente und wirksame Verfahren fest, welche den Anbietern erlauben, gegen angebliche Verletzungen der Bestimmungen dieses Kapitels im Zusammenhang mit Beschaffungen, an welchen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde zu erheben. 3. Beschwerden werden vor ein unparteiliches und unabhängiges Überprüfungsorgan gebracht. Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so muss es entweder einer gerichtlichen Kontrolle unterstellt sein oder es muss über Verfahrensgarantien verfügen, die mit denen eines Gerichts vergleichbar sind. 4. Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor: (a) rasch greifende einstweilige Massnahmen, um Verletzungen der Bestimmungen dieses Kapitels zu beheben und wirtschaftliche Gelegenheiten zu wahren. Solche Massnahmen können zur Sistierung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige überwiegende negative Folgen für die betreffenden Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind; und (b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels, oder ansonsten Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wobei dieser Ersatz sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder für die Beschwerde beschränken kann.

Art. 67 Informationstechnologie und Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen, um eine wirksame Verbreitung der Informationen über das Öffentliche Beschaffungswesen zu ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die von den Beschaffungsstellen angebotenen Möglichkeiten zur Angebotsunterbreitung, wobei die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu beachten sind. 2. Die Vertragsparteien streben eine gegenseitige technische Zusammenarbeit an, insbesondere ausgerichtet auf Klein- und Mittelbetriebe, mit dem Ziel, ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und ihrer Statistiken sowie ein besserer Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erreichen.

Art. 68 Änderungen des Geltungsbereichs

1. Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich unter diesem Kapitel ändern unter der Voraussetzung, dass sie: (a) den anderen Vertragsparteien die Änderung notifiziert; und (b) den anderen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation eine angemessene ausgleichende Anpassung des sie betreffenden Geltungsbereichs anbietet, damit der Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung bleibt. 2. Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe b wird den anderen Vertragsparteien keine ausgleichende Anpassung angeboten, wenn die Änderung des Geltungsbereichs unter diesem Kapitel durch eine Vertragspartei Folgendes betrifft: (a) Berichtigungen rein formeller Art und geringfügige Änderungen der Anhänge XIII und XIV; (b) eine oder mehrere Beschaffungsstellen, über welche die Kontrolle oder der Einfluss der Regierung im Zuge der Privatisierung oder Liberalisierung aufgehoben worden ist. 3. Stimmen die Vertragsparteien der Änderung zu, setzt der Gemischte Ausschuss den Entscheid um, indem er den betreffenden Anhang ändert.

Art. 69 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei in Zukunft einer Drittpartei Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, die über diejenigen hinausgehen, die dem Geltungsbereich unter diesem Kapitel entsprechen, so erklärt sie sich auf Verlangen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

Art. 70 Ausnahmen

Vorausgesetzt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine versteckte Beschränkung im Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien darstellen, soll keine Bestimmung in diesem Kapitel so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindern würde, Massnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, welche notwendig sind: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; (b) zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen; (c) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen; (d) zum Schutz des Geistigen Eigentums; oder (e) in Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen von Behinderten, gemeinnützigen Institutionen oder aus Strafanstaltsarbeit.

Art. 71 Überprüfung und Durchführung

1. Der Gemischte Ausschuss überprüft, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, alle zwei Jahre die Durchführung dieses Kapitels; er berücksichtigt dabei alle diesbezüglichen Fragen und trifft in Ausübung seiner Aufgaben die geeigneten Massnahmen. 2. Auf Ersuchen einer Vertragspartei berufen die Vertragsparteien eine bilaterale Arbeitsgruppe ein, die sich mit Fragen in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels befasst. Zu diesen Fragen können gehören: (a) die bilaterale Zusammenarbeit in Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz der elektronischen Kommunikation im Öffentlichen Beschaffungswesen; (b) der Austausch von Statistiken und anderen Informationen, die für die Überwachung des Beschaffungswesens der Vertragsparteien und der Ergebnisse der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels benötigt werden; und (c) die Abklärung des potenziellen Interesses an weiteren Verhandlungen, um den Umfang der Marktzugangsverpflichtungen unter diesem Kapitel weiter auszuweiten.

Art. 72 Ziele

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, vereiteln können. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Wettbewerbsgesetze im Einklang mit diesem Kapitel anzuwenden, um zu vermeiden, dass die Vorteile des Liberalisierungsprozesses in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, welcher in diesem Abkommen vorgesehen ist, durch wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken verringert oder aufgehoben werden. Um dies zu erleichtern, kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels zusammenzuarbeiten und ihr Vorgehen zu koordinieren. Diese Zusammenarbeit umfasst Notifikationen, Konsultationen sowie den Informationsaustausch. 3. Für die Zwecke dieses Kapitels schliessen «wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken» umfassen insbesondere: Wettbewerbswidrige Vereinbarungen, abgesprochene Verhaltensweisen oder unter Konkurrenten getroffene Abreden, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmungen gemeinsam sowie Zusammenschlüsse mit erheblichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen. Diese Praktiken beziehen sich auf Waren und Dienstleistungen und können von privaten und öffentlichen Unternehmen ausgeübt werden. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung von Wettbewerbsgrundsätzen wie der Nichtdiskriminierung, des fairen Verfahrens («due process») und der Transparenz, die in einschlägigen multilateralen Foren, bei denen die Vertragsparteien Mitglied oder Beobachter sind, anerkannt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Waren» die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS klassifizierten Waren, SR 0.632.11.

Art. 73 Notifikationen

1. Die Vertragsparteien notifizieren durch ihre bezeichneten Stellen den anderen Vertragsparteien die Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen, wenn anzunehmen ist, dass diese wesentliche Interessen einer anderen Vertragspartei berühren oder dass die wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken einen direkten und substantiellen Einfluss auf das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei haben, oder wenn sie hauptsächlich im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ausgeübt werden. 2. Sofern dies den Wettbewerbsgesetzen der Vertragsparteien nicht zuwiderläuft und keine laufende Untersuchung beeinträchtigt, erfolgt die Notifikation im Anfangsstadium des Verfahrens. 3. Die Notifikationen gemäss Absatz 1 sollten genügend ausführlich sein, um eine Bewertung im Lichte der Interessen der anderen Vertragsparteien zu ermöglichen.

Art. 74 Koordinierung von Durchsetzungsmassnahmen

Eine Vertragspartei kann durch ihre bezeichnete Stelle einer anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft erklären, die Durchsetzungsmassnahmen in einem bestimmten Fall zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert jedoch die Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

Art. 75 Konsultationen

1. Jede Vertragspartei trägt, im Einklang mit ihrer Gesetzgebung, bei ihren Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre entsprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Massnahmen im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersuchenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollend. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Interessen durch wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch soll die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswirkungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau beschreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthalten, die die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsichtlich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern soll. 3. Bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich die Vertragsparteien, Informationen über die angewendeten Sanktionen und Abhilfemassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangt, die Grundlagen anzugeben, auf denen diese Massnahmen beruhen. 4. Eine Vertragspartei kann bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen Angelegenheit, die unter dieses Kapitel fällt, Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwingende Umstände es erforderlich machen, dass die Konsultationen beschleunigt werden.

Art. 76 Informationsaustausch und Vertraulichkeit

1. Um die wirksame Anwendung ihrer jeweiligen Wettbewerbsgesetze zu erleichtern und somit die negativen Auswirkungen von wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen zu verhindern, werden die Vertragsparteien zum Austausch von Informationen ermutigt. 2. Jeder Informationsaustausch unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei anwendbaren Vertraulichkeitsvorschriften und ‑normen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen zu erteilen, wenn damit ihre Rechtsvorschriften bezüglich der Bekanntgabe von Informationen verletzt werden. Jede Vertragspartei garantiert die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen im Rahmen der Beschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei für die Nutzung solcher Informationen vorschreibt. Sofern dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist, können ihren jeweiligen Gerichten vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 77 Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten, einschliesslich bezeichnete Monopole

1. Bezüglich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten stellen die Vertragsparteien sicher, dass keine Massnahme ergriffen oder beibehalten wird, die den Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien in einer Weise stört, dass die Interessen der Vertragsparteien verletzt werden, und dass diese Unternehmen den Wettbewerbsregeln unterstehen, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht de jure oder de facto die Erfüllung der ihnen zugewiesenen besonderen Aufgaben behindert. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XVII des GATT 1994 und Artikel VIII des GATS in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergeben. SR 0.632.20 Anhang 1A.1 SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 78 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei kann für irgend eine Frage, die sich auf Grund dieses Kapitels ergibt, vom Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens Gebrauch machen.

Art. 79 Bezeichnete Behörden

Zum Zweck der Anwendung der Artikel 73, 74 und 75 bezeichnet jede Vertragspartei ihre Wettbewerbsbehörde oder eine andere öffentliche Stelle und teilt ihren Entscheid an der ersten Sitzung des Gemischten Ausschuss, aber keinesfalls später als 60 Tage nach dem Inkrafttreten des Abkommens, den anderen Vertragsparteien mit.

Art. 80 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Wettbewerbsgesetze»:(i) für Chile die Gesetzesverordnung («Decreto Ley») Nr. 211 von 1973 und das Gesetz Nr. 19.610 von 1999 und deren Ausführungsbestimmungen oder Änderungen, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln; (ii) für die Republik Island das Wettbewerbsgesetz Nr. 8/1993, geändert durch die Gesetze Nr. 24/1994, 83/1997, 82/1998 und 107/2000, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln; (iii) für das Fürstentum Liechtenstein sämtliche Wettbewerbsregeln, die Liechtenstein anerkennt oder zu deren Anwendung in seinem Hoheitsgebiet es sich verpflichtet hat, einschliesslich jene, die in anderen internationalen Übereinkommen wie dem EWR-Abkommen vorgesehen sind; (iv) für das Königreich Norwegen das Gesetz Nr. 65 vom 11. Juni 1993 betreffend den Wettbewerb im Handel sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln; (v) für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995, die Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 und sämtliche Verordnungen gemäss diesen Erlassen, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln, und sämtliche Änderungen der oben erwähnten Rechtsvorschriften, die nach dem Abschluss dieses Abkommens vorgenommen werden; (b) schliesst «Durchsetzungsmassnahme» jede Anwendung der Wettbewerbsgesetze durch Untersuchungen oder Verfahren einer Vertragspartei ein, die zu Sanktionen oder Abhilfemassnahmen führen können. BBl 1992 IV 1 SR 251 SR 251.4

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