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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile

Confederation · 0.632.312.451 · treaty

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Contents: 108 provisions
  1. Art. 1 Errichtung einer Freihandelszone
  2. Art. 2 Zielsetzung
  3. Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich
  4. Art. 4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 5 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  6. Art. 6 Regionale und lokale Regierungen
  7. Art. 7 Geltungsbereich
  8. Art. 8 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit
  9. Art. 9 Beseitigung von Zöllen
  10. Art. 10 Zölle
  11. Art. 11 Gebühren und andere Abgaben
  12. Art. 12 Ausgangszollsätze
  13. Art. 13 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  14. Art. 14 Wareneinreihung und Zollwert
  15. Art. 15 Inländerbehandlung
  16. Art. 16 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  17. Art. 17 Technische Vorschriften
  18. Art. 18 Antidumping und Ausgleichsmassnahmen
  19. Art. 19 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
  20. Art. 20 Allgemeine Schutzklausel
  21. Art. 21 Allgemeine Ausnahmen
  22. Art. 22 Geltungsbereich
  23. Art. 23 Begriffsbestimmungen
  24. Art. 24 Meistbegünstigung
  25. Art. 25 Marktzugang
  26. Art. 26 Inländerbehandlung
  27. Art. 27 Handelsliberalisierung
  28. Art. 28 Innerstaatliche Regelungen
  29. Art. 29 Gegenseitige Anerkennung
  30. Art. 30 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  31. Art. 31 Telekommunikationsdienste
  32. Art. 32 Geltungsbereich
  33. Art. 33 Begriffsbestimmungen
  34. Art. 34 Inländerbehandlung
  35. Art. 35 Vorbehalte
  36. Art. 36 Recht auf Regulierungstätigkeit
  37. Art. 37 Schlussbestimmungen
  38. Art. 38 Ziel und Geltungsbereich
  39. Art. 39 Laufende Zahlungen
  40. Art. 40 Kapitalverkehr
  41. Art. 41 Ausnahmen und Schutzmassnahmen
  42. Art. 42 Schlussbestimmung
  43. Art. 43 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  44. Art. 44 Allgemeine Ausnahmen
  45. Art. 45 Finanzdienstleistungen
  46. Art. 46 Rechte an Geistigem Eigentum
  47. Art. 47 Ziel
  48. Art. 48 Anwendungs- und Geltungsbereich
  49. Art. 49 Begriffsbestimmungen
  50. Art. 50 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  51. Art. 51 Verbot von Kompensationen
  52. Art. 52 Bewertungsregeln
  53. Art. 53 Transparenz
  54. Art. 54 Vergabeverfahren
  55. Art. 55 Selektive Vergabe
  56. Art. 56 Andere Verfahren
  57. Art. 57 Qualifikation der Lieferanten
  58. Art. 58 Veröffentlichung von Bekanntmachungen
  59. Art. 59 Vergabeunterlagen
  60. Art. 60 Technische Spezifikationen
  61. Art. 61 Fristen
  62. Art. 62 Verhandlungen
  63. Art. 63 Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote
  64. Art. 64 Zuschlagserteilung
  65. Art. 65 Information über den Zuschlag
  66. Art. 66 Beschwerden
  67. Art. 67 Informationstechnologie und Zusammenarbeit
  68. Art. 68 Änderungen des Geltungsbereichs
  69. Art. 69 Weitere Verhandlungen
  70. Art. 70 Ausnahmen
  71. Art. 71 Überprüfung und Durchführung
  72. Art. 72 Ziele
  73. Art. 73 Notifikationen
  74. Art. 74 Koordinierung von Durchsetzungsmassnahmen
  75. Art. 75 Konsultationen
  76. Art. 76 Informationsaustausch und Vertraulichkeit
  77. Art. 77 Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten, einschliesslich bezeichnete Monopole
  78. Art. 78 Streitbeilegung
  79. Art. 79 Bezeichnete Behörden
  80. Art. 80 Begriffsbestimmungen
  81. Art. 81 Subventionen/Staatliche Beihilfen
  82. Art. 82 Veröffentlichung
  83. Art. 83 Kontaktstellen und Informationsaustausch
  84. Art. 84 Zusammenarbeit für die Verbesserung der Transparenz
  85. Art. 85 Der Gemischte Ausschuss
  86. Art. 86 Das Sekretariat
  87. Art. 87 Geltungsbereich
  88. Art. 88 Wahl des Forums
  89. Art. 89 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  90. Art. 90 Konsultationen
  91. Art. 91 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  92. Art. 92 Schiedsgericht
  93. Art. 93 Schiedsverfahren
  94. Art. 94 Entscheid
  95. Art. 95 Beendigung von Schiedsverfahren
  96. Art. 96 Vollzug der Entscheide des Schiedsgerichts
  97. Art. 97 Weitere Bestimmungen
  98. Art. 98 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  99. Art. 99 Ausnahmen zur Wahrung der nationalen Sicherheit
  100. Art. 100 Besteuerung
  101. Art. 101 Begriffsbestimmungen
  102. Art. 102 Anhänge und Appendizes
  103. Art. 103 Änderungen
  104. Art. 104 Beitritt zusätzlicher Vertragsparteien
  105. Art. 105 Rücktritt und Beendigung
  106. Art. 106 Inkrafttreten
  107. Art. 107 Verhältnis zu den Zusatzabkommen
  108. Art. 108 Depositar

108 provisions

Art. 81 Subventionen/Staatliche Beihilfen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen in Verbindung mit Waren richten sich nach Artikel XVI GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen in Verbindung mit Dienstleistungen richten sich nach dem GATS. 3. Jede Vertragspartei kann Informationen über einzelne Fälle von staatlicher Beihilfe anfordern, bei denen der Verdacht besteht, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen. Die angefragte Vertragspartei bemüht sich nach Kräften, die angeforderten Informationen zu liefern. SR 0.632.20 Anhang 1A.1 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 82 Veröffentlichung

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien stellen auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.

Art. 83 Kontaktstellen und Informationsaustausch

1. Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Handelsangelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, zu erleichtern, bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei geben die Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien das Amt oder den offiziellen Verantwortlichen für die Angelegenheit an und stellen die Unterstützung sicher, die erforderlich ist, um die Kommunikation mit der anfragenden Vertragspartei zu erleichtern. 2. Auf Ersuchen einer Vertragspartei liefern die Vertragsparteien Informationen und erteilen Antwort auf Fragen der anderen Vertragsparteien zu konkreten Massnahmen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können. Die Vertragsparteien machen Informationen über vorgeschlagene Massnahmen zugänglich, soweit dies mit ihren nationalen Gesetzen und Vorschriften vereinbar ist. 3. Die Informationen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, gelten als geliefert, wenn die Informationen durch eine entsprechende Notifikation an die WTO oder auf der offiziellen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zugänglich gemacht worden sind.

Art. 84 Zusammenarbeit für die Verbesserung der Transparenz

Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen und multilateralen Foren in Bezug auf Mittel und Wege zusammenzuarbeiten, um die Transparenz in Handelsangelegenheiten zu verbessern.

Art. 85 Der Gemischte Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Chile ein, der sich aus Ministern aus jeder Vertragspartei oder aus von den Vertragsparteien zu diesem Zweck delegierten hohen Beamten zusammensetzt. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens und wertet die Ergebnisse seiner Anwendung aus; (b) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (c) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; und (e) übt sämtliche weiteren Aufgaben aus, die ihm im Rahmen dieses Abkommens übertragen werden. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Er kann den Rat von regierungsunabhängigen Personen und Gruppierungen einholen. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gemischte Ausschuss kann in den durch dieses Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen. Die Fassung von Beschlüssen und die Erteilung von Empfehlungen durch den Gemischten Ausschuss erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. 5. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang XV kann der Gemischte Ausschuss die Abänderung der Anhänge und der Appendizes dieses Abkommens beschliessen. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die ordentlichen Sitzungen finden abwechselnd in Chile und in einem EFTA-Staat statt. 7. Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien jederzeit eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, findet eine solche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.

Art. 86 Das Sekretariat

1. Die Vertragsparteien richten hiermit ein Sekretariat für dieses Abkommen ein, welches die in Anhang XVI aufgeführten zuständigen Stellen umfasst. 2. Alle Mitteilungen an oder von einer Vertragspartei werden, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, durch die jeweilig zuständige Stelle weitergeleitet.

Art. 87 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Bezug auf die Vermeidung oder Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen zwischen einem oder mehren EFTA-Staaten und Chile ergeben. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten. 3. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20, Artikel 24 Absatz 1 sowie Artikel 81 Absätze 1 und 2.

Art. 88 Wahl des Forums

1. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen oder einem anderen darunter fallenden Übereinkommen, bei welchem Vertragsparteien Partei sind, ergeben, können im einen oder anderen Forum beigelegt werden, nach freier Wahl der klagenden Vertragspartei. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen aus. 2. Hat eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 91 dieses Abkommens oder ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen eingeleitet, so schliesst das gewählte Forum die Benutzung des anderen aus. 3. Für die Zwecke dieses Artikels gilt das Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt. 4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren gemäss dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei oder andere Vertragsparteien einleitet, unterrichtet erstere Vertragspartei alle anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht. SR 0.632.20 Anhang 2

Art. 89 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit beantragt oder beendet werden. 2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.

Art. 90 Konsultationen

1. Eine Vertragspartei kann schriftliche Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen, wann immer sie der Ansicht ist, dass eine von der anderen Vertragspartei angewendete Massnahme mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen für sie hervorgeht, durch eine solche Massnahme beeinträchtigt wird. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht dagegen sind. 2. Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich solcher über verderbliche Agrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags. 3. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder einen Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen für sie hervorgeht, beeinträchtigen kann, und sie behandeln die im Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert. 4. Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und berühren die Rechte der beteiligten Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. 5. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.

Art. 91 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 60 Tagen, oder 30 Tagen im Falle von dringlichen Angelegenheiten, ab Erhalt des Konsultationsantrags beigelegt, können eine bzw. mehrere Streitparteien mittels schriftlicher Notifikation an die beschuldigte Streitpartei bzw. die beschuldigten Streitparteien das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese über ihre Teilnahme am Streitfall entscheiden können. 2. Beantragen mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren über den gleichen Streitgegenstand, so sollte wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden, um die Sache zu beurteilen. 3. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Klage, einschliesslich der Beschreibung der fraglichen Massnahme und der Angabe der rechtlichen Grundlage der Klage. 4. Einer am Streitfall nicht beteiligten Vertragspartei ist es nach Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die Streitparteien gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der Streitparteien zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.

Art. 92 Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. 2. In der schriftlichen Notifikation gemäss Artikel 91 bestimmen die Streitpartei bzw. die Streitparteien, die das Schiedsverfahren einleiten, ein Mitglied dieses Schiedsgerichts. 3. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifikation bezeichnen die Streitpartei bzw. die Streitparteien, an welche die Notifikation gerichtet war, ein Mitglied des Schiedsgerichts. 4. Innerhalb von 15 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters einigen sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters. Der so ernannte Schiedsrichter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts. 5. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifikation nicht alle drei Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Antrag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. 6. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei, hat seinen üblichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, ist weder ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei und hat sich bisher nie in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst. 7. Für den Fall, dass ein Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innerhalb von 15 Tagen in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatzrichter bestimmt. In einem solchen Fall wird jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit zwischen dem Tag, an dem der Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem der Ersatz bestimmt ist, ausgesetzt. 8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

Art. 93 Schiedsverfahren

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den in Anhang XVII erläuterten Musterverfahrensregeln durchgeführt. 2. Sofern die Streitparteien innerhalb von 10 Tagen ab dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegenheit geprüft werden, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 91 verwiesen wird, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Lösung des Streitfalls abgegeben werden.» 3. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies als angebracht erachtet. Jede auf diese Weise erhaltene Information wird den Vertragsparteien zur Stellungnahme unterbreitet. 4. Das Schiedsgericht trifft seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 erwähnten Ziele, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter können Sondervoten zu abweichenden Meinungen beifügen. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Schiedsrichter die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 6. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen die Streitparteien zu gleichen Teilen.

Art. 94 Entscheid

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung seinen Entscheid vor. 2. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie gestützt auf die wissenschaftlichen Informationen und den technischen Rat nach Artikel 93 Absatz 3. 3. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Urteil 15 Tage, nachdem es ihnen präsentiert wurde, veröffentlicht.

Art. 95 Beendigung von Schiedsverfahren

Solange der Entscheid nicht vorliegt, kann die klagende Vertragspartei ihre Klage jederzeit zurückziehen. Die Rücknahme lässt ihr Recht auf die Einreichung einer neuen Klage zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sache unberührt.

Art. 96 Vollzug der Entscheide des Schiedsgerichts

1. Der Entscheid bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Streitpartei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Entscheids gemäss Artikel 94 erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2. Die Streitparteien bemühen sich um eine einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen. 3. Die beklagte Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Entscheid den Streitparteien bekannt gegeben wurde: (a) die zur Befolgung des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen; (b) eine angemessene Frist für die Umsetzung derselben; und (c) einen konkreten Vorschlag für eine vorläufige Kompensation bis zur vollständigen Umsetzung der zur Befolgung des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen. 4. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den Streitparteien hinsichtlich dem Inhalt einer solchen Notifikation kann die klagende Vertragspartei verlangen, dass das ursprüngliche Schiedsgericht darüber entscheidet, ob die vorgeschlagenen Massnahmen nach Artikel 3 Buchstabe a mit dem Entscheid im Einklang stehen, welche Frist festzusetzen ist und ob der Kompensationsvorschlag offensichtlich unverhältnismässig ist. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung. 5. Jede betroffene Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei bzw. den anderen Streitparteien und dem Gemischten Ausschuss innerhalb der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist, über die zum Vollzug des Entscheids getroffenen Massnahmen. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Entscheid zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung. 6. Unterlassen es eine bzw. mehrere betroffene Streitparteien, die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von der oder den betroffenen Streitparteien notifizierten Massnahmen mit dem Entscheid nicht im Einklang stehen, so nehmen jene bzw. jene mehreren Streitparteien auf Ersuchen der klagenden Streitpartei bzw. Streitparteien Konsultationen mit dieser bzw. diesen auf, um gegenseitig akzeptable Kompensationen zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Ersuchen keine Einigung zustande, so sind die klagende Streitpartei bzw. Streitparteien ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile auszusetzen, aber nur in gleichwertigem Ausmass zu den Vorteilen, die durch die Massnahmen betroffen sind, von denen festgestellt wurde, dass sie mit dem Abkommen unvereinbar sind oder die Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigen. 7. Die klagende Vertragspartei bzw. Vertragsparteien erwägen dabei zunächst die Suspendierung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren, wie jenem, der durch die Massnahme betroffen ist, die nach dem Entscheid des Schiedsgerichts gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigt. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. 8. Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifizieren die klagende Streitpartei bzw. Streitparteien der anderen Streitpartei bzw. Streitparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die klagende Streitpartei bzw. Streitparteien aussetzen wollen, mit jenen gleichwertig sind, die durch die Massnahme betroffen werden, die gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigt, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat. 9. Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der klagenden Streitpartei (bzw. Streitparteien) nur so lange beibehalten, bis die Massnahme, die gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigt, zurückgenommen oder so geändert wird, so dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben. 10. Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Entscheid. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung. 11. Die Entscheide nach diesem Artikel sind bindend. Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Sektor» für den Warenverkehr die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS klassifizierten Waren, SR 0.632.11.

Art. 97 Weitere Bestimmungen

1. Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. 2. Die Verhandlungen der Schiedsgerichte finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 98 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei für den Waren- und Dienstleistungshandel Beschränkungen hinsichtlich des Zahlungsverkehrs oder der Kapitaltransfers, einschliesslich derjenigen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, einführen oder beibehalten. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Beschränkungen zu vermeiden. 3. Jede nach diesem Artikel eingeführte oder beibehaltene Beschränkung soll in nichtdiskriminierender Weise erfolgen und von begrenzter Dauer sein und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen Zahlungsschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten. Solche Beschränkungen müssen mit den in den WTO-Abkommen aufgestellten Bedingungen und mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein. 4. Die Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Artikel beibehält, einführt, oder verändert, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien hiervon und legt sobald als möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor. 5. Die Vertragspartei, welche solche Beschränkungen anwendet, konsultiert unverzüglich den Gemischten Ausschuss. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzlage der betreffenden Vertragspartei sowie die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: (a) Art und Ausmass der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten; (b) die Aussenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei, der die Konsultationen gelten; (c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen. In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 3 und 4 übereinstimmen. Zudem werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzlage berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation der Vertragspartei, der die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gezogen. SR 0.979.1

Art. 99 Ausnahmen zur Wahrung der nationalen Sicherheit

1. Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens soll dahin ausgelegt werden: (a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegenstehend ansieht; (b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:(i) betreffend spaltbarer und verschmelzbarer Stoffe oder Stoffe, aus denen diese erzeugt werden; (ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren, Materialien oder Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind; (iii) betreffend die öffentliche Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Beschaffungen, die für die nationale Sicherheit oder für nationale Verteidigungszwecke unerlässlich sind; oder (iv) die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationalen Spannung ergriffen werden; und (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. 2. Der Gemischte Ausschuss wird über Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Art. 100 Besteuerung

1. Nichts in diesem Abkommen begründet Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnahmen, ausgenommen: (a) Artikel 15 und andere Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verschaffen wie Artikel III des GATT 1994; und (b) bezüglich fiskalischer Massnahmen, die nach Abschnitt I von Kapitel III anwendbar sind, auf welches Artikel XIV des GATS zur Anwendung kommt. 2. Nichts in diesem Abkommen berührt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres, bezüglich dieser Unvereinbarkeit, Vorrang haben. SR 0.632.20 Anhang 1A.1 SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 101 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten, sofern nichts anderes angegeben wird, folgende Begriffsbestimmungen: «Tage» bedeutet Kalendertage; «Massnahme» schliesst unter anderem jegliche Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Anforderungen oder Praktiken mit ein; und «Vertragspartei» bezeichnet jeden Staat, in Bezug auf den dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

Art. 102 Anhänge und Appendizes

Die Anhänge und Appendizes dieses Abkommens sind integraler Bestandteil desselben.

Art. 103 Änderungen

1. Die Vertragsparteien können jegliche Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 2. Ungeachtet Absatz 1 findet Artikel 85 Absatz 5 für die Änderungsbeschlüsse des Gemischten Ausschusses bezüglich den Anhängen und Appendizes dieses Abkommens Anwendung. Solche Beschlüsse treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass Beschlüsse für jene Vertragsparteien in Kraft treten, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Chile zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten können die EFTA-Staaten unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwenden. 3. Der Änderungstext wird beim Depositar hinterlegt.

Art. 104 Beitritt zusätzlicher Vertragsparteien

Jeder Drittstaat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkommen beitreten. Die Bestimmungen und Bedingungen für den Beitritt der zusätzlichen Vertragspartei sind zwischen den Vertragsparteien und dem eingeladenen Drittstaat zu vereinbaren.

Art. 105 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann mit der Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, treten die übrigen Vertragsparteien zusammen und erörtern die Frage der Weiterführung dieses Abkommens.

Art. 106 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 2004 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, vorausgesetzt, sie haben ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bis spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten beim Depositar hinterlegt, und vorausgesetzt, dass Chile zu den Staaten gehört, die bis dahin ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. 3. Erfolgt das Inkrafttreten dieses Abkommen nicht am 1. Februar 2004, tritt es Abkommen am ersten Tag des ersten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch Chile und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft. 4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft. 5. Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

Art. 107 Verhältnis zu den Zusatzabkommen

1. Das in Artikel 1 erwähnte Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen einem EFTA-Staat und Chile tritt für den betreffenden EFTA-Staat und Chile am selben Tag in Kraft, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt. Das Zusatzabkommen bleibt in Kraft, solange dessen Vertragsparteien auch Vertragsparteien dieses Abkommens bleiben. 2. Tritt ein EFTA-Staat oder Chile vom Zusatzabkommen zurück, endet dieses Abkommen zwischen dem betreffenden EFTA-Staat und Chile am selben Tag, an dem der Rücktritt vom Zusatzabkommen wirksam wird.

Art. 108 Depositar

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

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