Art. 11
Genehmigung / Inkrafttreten .......................................................................... 7
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R E G L E M E N T
Benutzung der Turnhallen
Primarschulturnhalle sowie Dreifachturnhalle
I. Allgemeines
Art. 1 Eigentum / Zweck
Die Turnhallen sind Eigentum der Gemeinde Triesen.
Die Nutzung der Turnhallen und der dazugehörigen Nebenräume erfolgt grundsätzlich nach folgenden Prioritäten:
1. Nutzer
1.1 Primarschule;
1.2 Kindergärten Triesen;
1.3 Weiterführende Schulen;
1.4 Privatschulen;
1.5 Altersturnen.
2. Trainingsstunden der Triesner Ortsvereine;
3. Durchführung von Meisterschaftsspielen und Turnieren durch die Triesner Ortsvereine mit 1. Priorität und Ortsvereine anderer Gemeinden in 2. Priorität;
4. Darüber hinaus können die Turnhallen auch auswärtigen Vereinen, nach Verfügbarkeit, vermietet werden.
II. Benutzung
Art. 2 Gesuche
1. Gesuche zur Benutzung der Turnhallen sind schriftlich an die Gemeindeverwaltung Triesen zu richten.
2. Jene Gesuche, welche die Schulzeiten (08.00 - 17.00 Uhr) betreffen, sind zur
Behandlung an den Gemeindeschulrat weiterzuleiten.
3. Die Benutzungsbewilligung wird auf Zusehen erteilt, ohne dass dem Gesuchsteller aus der Bewilligung ein Recht erwächst.
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4. Die Benutzungsbewilligung erstreckt sich auf die Turnhallen und die öffentlich
zugänglichen Geräteräume mit den gemeindeeigenen Turngeräten (Ausstattung
Turnhalle, Reck, Ringe, Barren, Matten, Langbänke usw.), die Garderoben und
die Bühne, wobei letztere speziell angesucht werden muss. Sämtliches Turn-
und Spielgerät für den schulischen Turnunterricht (Bälle, Tischtenniszubehör,
Reifen, Keulen, Bänder usw.) steht unter Verschluss und steht ausser dem Turnverein anderen Vereinen nicht zur Verfügung. Diese Vereine haben selber für
solche Turn- und Spielgeräte (Bälle, Reifen usw.) aufzukommen.
Für die Beschädigung und den Verlust von Fremdmaterial übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
Art. 3 Belegung / Öffnungszeiten
1. Das Öffnen und Schliessen der Turnhallen und Nebenräume ist Sache des Turnhallen-, bzw. des Schulhauswarts.
Die Turnhallen sind wie folgt geöffnet:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 07.30 - 12.00 Uhr
13.15 - 22.00 Uhr
Mittwoch 07.30 - 12.00 Uhr
17.00 - 22.00 Uhr
Samstag, Sonntag, Feiertage Öffnungszeit gemäss bewilligter
Mietvereinbarung
2. Die Benutzung der Turnhallen ist rechtzeitig zu beenden, damit das Gebäude
spätestens um 22.00 Uhr geschlossen werden kann.
3. Während den Frühlings- und Sommerferien bleiben die Turnhallen geschlossen.
4. Für die Einteilung des Schulsportunterrichts ist die Primarschulleitung zuständig,
welche in Zusammenarbeit mit den anderen Benutzern aufgrund der Prioritätenliste einen Plan erstellt.
5. Die Vereinsnutzung ist in einem Belegungsplan geregelt. Dieser Plan wird von
der Gemeindeverwaltung, resp. der zuständigen Kommission in Zusammenarbeit
mit den Vereinen erstellt und hat für alle Vereine Gültigkeit.
6. An Wochenenden und Feiertagen dürfen die Turnhallen nur mit einer entsprechenden Mietvereinbarung benutzt werden.
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7. Die Hallenbenutzung kann durch die Gemeindeverwaltung eingeschränkt werden. Entsprechende Hinweise sind zu beachten.
Art. 4 Gebühren
1. Die Triesner Ortsvereine können die Turnhallen kostenlos benutzen. Für auswärtige Benutzer der Turnhallen gelten folgende Gebühren:
1 Halle 1 Std. CHF 30.00
½ Tag CHF 80.00 08.00 - 11.30 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr
18.30 - 22.00 Uhr
1 Tag CHF 140.00
2 Hallen 1 Std. CHF 40.00
½ Tag CHF 120.00 wie oben stehend
1 Tag CHF 210.00
3 Hallen 1 Std. CHF 50.00
½ Tag CHF 170.00 wie oben stehend
1 Tag CHF 280.00
2. Für die ausserordentliche Arbeits- und Präsenzzeit des Turnhallenwarts sind zuzüglich folgende Zuschläge zu entrichten:
½ Tag CHF 55.00
1 Tag CHF 85.00
3. In Ausnahmefällen kann die Gemeindevorstehung die Benutzungsgebühren reduzieren oder erlassen.
4. Die Bezahlung sämtlicher Gebühren hat vor erfolgter Benutzung an die Gemeindekasse Triesen zu erfolgen.
5. Auswärtige Schulen bezahlen den vertraglich vereinbarten Mietpreis.
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III. Turnhallen
Art. 5 Betreten der Garderoben und Turnhallen
1. Die Turnhallen dürfen nur in sauberen und trockenen Turnschuhen, welche keine
Abfärbungen verursachen, betreten werden. Barfuss ist das Betreten der Turnhallen nur in Ausnahmefällen erlaubt. Diese Reglung gilt sowohl für Sportler als
auch für Zuschauer. Dusch- und Fönräume sind hingegen nur barfuss zu betreten. Zum Schutz gegen Fusspilzbefall stehen Desinfektionsanlagen zur Verfügung.
2. In den Turnhallen, Garderoben und Materialräumen ist nicht gestattet:
2.1 Mitbringen von Tieren;
2.2 Rennen in Treppenhaus, Gängen und Garderoben;
2.3 Belästigen anderer Hallenbenutzer.
3. Das Essen und Trinken ist nur mit Bewilligung des Turnhallen-, bzw. Schulhauswarts erlaubt.
4. Das Rauchen ist in gemeindeeigenen Gebäuden verboten.
Das Rauchverbot gilt bei Schulen im Sinne des Schulgesetzes sowie in Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche für den gesamten Innen- und Aussenbereich.
Art. 6 Sorgfalt / Ordnung
1. In allen Räumen des Turnhallentraktes ist auf Reinlichkeit und Ordnung zu achten.
2. Bei Veranstaltungen (Turnieren, Wettkämpfen usw.) sind die jeweiligen Organisatoren verantwortlich, dass das Gebäude während und nach der Veranstaltung
in einem ordentlichen und sauberen Zustand ist. Bei Nichtbeachtung erfolgt die
Reinigung durch den Turnhallen- bzw. Schulhauswart auf Kosten des Veranstalters.
3. Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit
mit dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem entsprechenden Verein oder Veranstalter in Rechnung gestellt.
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4. Die Vereine und Clubs sind verpflichtet, dieses Reglement den Trainern und Benutzern der Turnhallen zur Kenntnis zu bringen und für die Einhaltung desselben
zu sorgen.
5. Die Turngeräte sind sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch ordnungsgemäss zu versorgen. Nicht rollbare Geräte sind beim Transport zu tragen.
Gewichtheben, Steinstossen, die Benutzung von Wurfgeräten (Speer, Diskus
usw.) und unbeaufsichtigte Ballspiele sind untersagt.
6. Entstandene Schäden sind unverzüglich dem Turnhallen- bzw. Schulhauswart zu
melden. Die Anordnung von Reparaturen ist Sache der Liegenschaftsverwaltung
der Gemeinde Triesen.
7. Für das Umkleiden sind die angeschriebenen Garderoben gemäss Belegungsplan zu benutzen.
8. Schülerinnen und Schüler sowie jugendliche Vereinsmitglieder dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson das Gebäude betreten.
9. Die zuständigen Lehrpersonen bzw. Leiter sind für Ordnung, Sorgfalt und Sauberkeit verantwortlich.
10. Jeder Verein oder Club hat dem Aufsichtspersonal den jeweiligen Trainer oder
Leiter bekannt zu geben. Ohne verantwortliche Person dürfen die Hallen nicht
benutzt werden.
11. Die Bedienung von speziellen Einrichtungen, wie elektrisch angetriebene Trennwände, Ring- und Reckanlagen, Lautsprecher- und Musikanlagen usw. sind dem
Turnhallen- bzw. Schulhauswart, den Lehrpersonen und den Leitern vorbehalten.
Die Gemeinde Triesen lehnt bei unsachgemässer Benutzung jede Haftung ab.
Art. 7 Fundgegenstände
Fundgegenstände sind dem Turnhallen- bzw. Schulhauswart abzugeben und
können dort vom rechtmässigen Besitzer abgeholt werden. Die Fundgegenstände werden ein Jahr aufbewahrt und anschliessend einer gemeinnützigen Institution übergeben.
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IV. Schlussbestimmungen
Art. 8 Durchsetzung
1. Das durch die Gemeinde bestimmte Aufsichtspersonal hat für Sicherheit und
Ordnung zu sorgen. Seine Anordnungen sind zu befolgen. Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen aus der Anlage zu verweisen, die trotz Ermahnungen
gegen Bestimmungen dieses Reglements verstossen.
2. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Regelements wird durch folgende
Sanktionen geahndet:
2.1 schriftlicher Verweis;
2.2 im Wiederholungsfall behält sich die Gemeinde entsprechende Sanktionsmassnahmen vor.
2.3 Der Turnhallen- bzw. Schulhauswart hat im Besonderen darüber zu wachen,
dass dieses Reglement eingehalten wird. Verstösse hat er der Gemeindeverwaltung resp. der zuständigen Kommission zu melden.
Art. 9 Haftung
1. Die Gemeinde lehnt bei nicht schulischer Benutzung der Turnhallen und dem dazugehörenden Aussenbereich jegliche Haftpflichtfolgen ab. Der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung ist Sache der Hallenbenutzer.
2. Für Wertsachen, Kleidung und persönliche Effekten sowie sonstige eingebrachte
Gegenstände des Veranstalters, Vereins oder der Besucher wird seitens der
Gemeinde jegliche Haftung abgelehnt.
3. Diebstähle sind sofort dem Aufsichtspersonal zu melden.
4. Für mutwillige oder fahrlässige Verunreinigungen oder Beschädigungen der
Turnhallen, Nebenräume, Garderoben, Einrichtungen und Geräten haften die
Schadensverursacher bzw. der entsprechende Verein oder Veranstalter.
Art. 10 Anregungen / Beschwerden
1. Anregungen und Wünsche sind schriftlich an die Sportkommission zu richten.
2. Beschwerden sind ebenso bei derselben Stelle schriftlich einzureichen.
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Art. 11 Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 186-06-09 vom 28.04.2009
Inkrafttreten per 28.04.2009
Die Gemeindevorstehung
Propose a change