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21 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der
Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge
– den interkantonalen Zugang
– die Stellung der Auszubildenden
– die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht
anerkannten tertiären Bildungsgänge.
Art. 3
Grundsätze
1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs-
und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft
sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkantonale Schulen besuchen,
je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantonsbeiträge.
3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009.
Art. 4
Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton
1 Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:
a) Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubildenden.
b) Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Auszubildenden,
die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben.
c) Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland
wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
d) Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder
deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f.
e) Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer,
die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 12. 2008 (wirksam seit 25. 1. 2009; Geschäftsnr. 08.1751).
2) Kanton Jura per Schuljahr 2010/2011 beigetreten. Dieser Beitritt vom Kanton Basel-Stadt genehmigt durch GRB vom 23. 6. 2010 (wirksam seit
8. 8. 2010; Geschäftsnr. 10.0707).
f) Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn mindestens zwei
Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst.
g) In allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung
der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen
Vormundschaftsbehörde.
Art. 5
Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die
Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden vom
Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des
Wohnsitzkantons erfüllen.
Art. 6
Liste der beitragsberechtigten Schulen
1 Als Anhang II 3) zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen;
der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen
Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.
Art. 7 II. Kantonsbeiträge
Festsetzung der Kantonsbeiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang I).
Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittlichen gewichteten Netto-
Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.
Art. 8 III. Auszubildende
Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitz -
kanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den
Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben
und die Finanzierung geregelt ist.
3) Art. 6. Abs. 1: Die jeweils aktuellen Listen zum Anhang II sind auf der Website des NW EDK unter http://nwedk.d-edk.ch/rsa-listen-1516-0 zu
finden.
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot belegen, das
vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt,
welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht.
Art. 9
Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkommenskanton, können die
Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum
Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Art. 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
Art. 10 IV. Vollzug
Anmeldeverfahren
1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Be -
ginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages werden innert 40 Tagen der
aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.
Art. 11
Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die Abkommenskantone.
Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.
Art. 12
Konferenz der Abkommenskantone
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die
dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
a) die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der
beitragsberechtigten Schulen
b) die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von zwei Jahren
c) die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte
d) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission RSA
e) die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission RSA
f) die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3 Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konfe -
renz der Abkommenskantone.
Art. 13
Geschäftsstelle
1 Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK ist
Geschäftsstelle des Abkommens.
2 Ihm obliegen die folgenden Aufgaben:
a) die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens
b) die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission Regionales Schulabkommen (Kommission RSA) z.H. der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkommenskantone.
Art. 14
Kommission RSA
1 Die Kommission RSA ist ein Organ der NW EDK. Sie ist nach Massgabe des Statuts, des Leitbilds
und des Organigramms der NW EDK im Bereich Regionales Schulabkommen tätig.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
a) Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (Initialfunktion)
b) gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale Kooperation bei
der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunktion)
c) Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion)
d) die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen
e) die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge
f) die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen
g) die periodengerechte Aufgabenplanung
h) Koordinationsaufgaben
i) die Regelung von Verfahrensfragen
j) die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009
k) weitere Vollzugsaufgaben.
Art. 15
Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige Streitigkeiten, die sich
aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens ergeben.
Art. 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen
Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone auf Beginn eines
Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2009. 4)
2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kantone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt
haben.
3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden
zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn
und Zürich wird mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone
aufgehoben.
4) Art. 17 Abs. 1: Von der Konferenz auf den 1. 8. 2009 wirksam erklärt.
Art. 18
Kündigung
1 Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch
schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjah -
ren.
Art. 19
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
Art. 20
Revision des Abkommens
1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert
werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle
zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsbe -
rechtigten Schulen auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.
3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone
angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.
Art. 21
Übergangsbestimmungen
1 Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine Auszubildenden, die
einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen bis zum Abschluss
der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
Aarau, den 23. November 2007
Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz
Der Präsident: Klaus Fischer
Der Regionalsekretär: Dr. Walter Weibel
Aarau, den 19. November 2008
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau
Der Landammann: Roland Brogli
Der Staatsschreiber: Dr. Peter Grünenfelder
Liestal, den 19. August 2008
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Die Präsidentin: Adrian Ballmer
Der Landschreiber: Walter Mundschin
Basel, den 28. Oktober 2008
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Dr. Guy Morin
Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss
Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. Dezember 2008
Bern, den 17. Dezember 2008
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Die Präsidentin: Barbara Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Kurt Nuspliger
Vom Grossen Rat des Kantons Bern genehmigt am 27. Januar 2009
Freiburg, den 16. September 2008
Im Namen des Staatsrates des Kantons Freiburg
Der Präsident: Claude Lässer
Die Kanzlerin: Danielle Gagnaux-Morel
Vom Grossen Rat des Kantons Freiburg genehmigt am 12. Februar 2009
Luzern, den 16. September 2008
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern
Der Schultheiss: Markus Dürr
Der Staatsschreiber: Markus Hodel
Solothurn, den 18. November 2008
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn
Der Landammann: Klaus Fischer
Der Staatsschreiber: Andreas Eng
Sitten, den 18. Februar 2009
Im Namen des Staatsrates des Kantons Wallis
Der Präsident: Jean-Michel Cina
Der Staatskanzler: Henri von Roten
Zürich, den 8. Juli 2009
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zürich
Die Präsidentin: Regine Aeppli
Der Staatsschreiber: Beat Husi
Vom Kantonsrat des Kantons Zürich genehmigt am 7. Dezember 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.11.2007 01.08.2009 Erlass Erstfassung KB 13.12.2008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.11.2007 01.08.2009 Erstfassung KB 13.12.2008
Regionales Schulabkommen RSA Anhang 419.700
Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)
Anhang I zum RSA 2009
(vgl. Art. 7 RSA 2009, Festsetzung der Kantonsbeiträge)
Kantonsbeiträge, gültig vom 1. August 2015 bis am 31. Juli 2017
(gemäss Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone vom 6. Dezember 2013)
Beitragsstufe Schulstufen, -typen und Ausbildungsbeiträge
Kantonsbeitrag
pro Jahr / pro Sem.
CHF *
7.1 Vorschulstufe
Kindergärten 8‘500 / 4‘250
7.2 Volksschule
7.2.1 Primarstufe
Regelklassen 12‘000 / 6‘000
Angebote für besondere Klassen (Zuschlag 50% zum Regeltarif) 1) 18‘000 / 9‘000
Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif) 1) 13‘200 / 6‘600
7.2.2 Sekundarstufe I
Regelklassen (Real- Sekundar- und spezielle Sekundarklassen) 16‘500 / 8‘250
Angebot für besondere Klassen (Zuschlag 50% zum Regeltarif) 1) 24‘800 / 12‘400
Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr) 16‘500 / 8‘250
Nachholbildung (Link zum Beruf) 16‘500 / 8‘250
Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif) 2) 18‘200 / 9‘100
7.3 Sekundarstufe II (allgemein bildende Schulen)
Allgemeine Vorkurse, Berufsvorbereitende Schuljahre, Integrationsangebote (IBK und IIK) 16‘500 / 8‘250
Maturitätsschulen 19‘400 / 9‘700
Maturitätsschulen für Erwachsene, Vollzeit (VZ) 19‘400 / 9‘700
Maturitätsschulen für Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro JWL / SWL 700 / 350
Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung bis zum
Fachmittelschulausweis 16‘700 / 8‘350
Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung zur Fachmaturität, pro JWL / SWL 3) 600 / 300
* Beiträge pro Schuljahr auf CHF 100 gerundet.
1) Zuschlag 50%; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot (z.B. Kleinklassen).
2) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/3) des Zuschlags für besondere Klassen.
3) Pro Jahreswochenlektion bzw. Semesterwochenlektion (JWL/SWL); Basis 28 JWL.
Regionales Schulabkommen RSA Anhang 419.700
Beitragsstufe Schulstufen, -typen und Ausbildungsbeiträge
Kantonsbeitrag
pro Jahr / pro Sem.
CHF *
Vorbereitung auf Hochschulstudiengänge, pro JWL/SWL 3) 700 / 350
Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif) 2)
- Maturitätsschulen
- FMS
21‘400 / 10‘700
18‘400 / 9‘200
7.4 Tertiäre vom Bund nicht anerkannte Bildungsgänge
Allgemein bildende Angebote, Vollzeit (VZ) 11‘300 / 5‘665 4)
Allgemein bildende Angebote berufsbegleitend (bb)
380 / 190
Allgemein bildende Angebote modular (mod.) 9 4)
* Beiträge pro Schuljahr auf CHF 100 gerundet.
2) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/3) des Zuschlags für besondere Klassen.
3) Pro Jahreswochenlektion bzw. Semesterwochenlektion (JWL/SWL); Basis 28 JWL.
4) gem. Tarif (Beiträge auf CHF 5 gerundet) der interkantonalen Fachschulvereinigung (FSV) der EDK; letzte Gültigkeit: Schuljahr 2008/09.