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Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen

Basel-Stadt · 258.450 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 sich nach der Kinderbetreuungsbeitragsverordnung. *
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Allgemeines 1 Als Vollzugskosten gelten Kosten, die mit dem Vollzug stationärer oder ambulanter jugendstrafrechtlicher Sanktionen entstehen. 2 Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, gilt betreffend Kostentragung bei Unterbringungen die Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) vom 6. Dezember 2016 sinngemäss. *

§ 2

Stationäre Massnahmen 1 Die Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an den Kosten von Unterbringungen richtet

§ 3 sich nach der Kinderbetreuungsbeitragsverordnung. *

Übrige Sanktionen 1 Verurteilte Personen und Eltern können im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten von anderen Sanktionen beteiligt werden.

§ 4

Berechnungsgrundsätze 1 Die Jugendanwaltschaft berechnet die von der verurteilten Person und von den Eltern zu erbringenden Kostenbeiträge und sorgt für deren Geltendmachung und das Inkasso. 2 Grundlage für die Ermittlung und Berechnung der Beiträge von verurteilten Personen und Eltern an Unterbringungen bilden das Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008, die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (So- HaV) vom 25. November 2008 sowie die massgebenden Richtlinien des Erziehungsdepartements für zivilrechtliche Unterbringungskosten.

§ 5

Antrag auf Überprüfung 1 Bei erheblich veränderten finanziellen Verhältnissen können die Beitragspflichtigen bei der Jugendanwaltschaft Antrag auf Herabsetzung der Beitragsverfügung stellen oder die Jugendanwaltschaft kann von Amtes wegen eine neue Beitragsverfügung erlassen. 1) Titel redaktionell berichtigt. 2) SG 258.400. Finanzielle Beteiligung an jugendstrafrechtl. Sanktionen: Verordnung 258.450

§ 6

Beschwerde 1 Gegen die Festsetzung der Beiträge der verurteilten Person und/oder der Eltern und gegen die Ablehnung eines Herabsetzungsantrages können die urteilsfähigen verurteilten Personen und die Eltern gemäss § 20 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen Beschwerde erheben, soweit ihre Beschwernis CHF 3'000 pro Jahr übersteigt.

§ 7

Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 25. November 2008 3) wird wie folgt geändert: 4) Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2011 wirksam. 3) Diese Verordnung ist aufgehoben. 4) § 7: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt. Finanzielle Beteiligung an jugendstrafrechtl. Sanktionen: Verordnung 258.450 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung KB 29.12.2010 06.12.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 2 geändert KB 10.12.2016 06.12.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1 geändert KB 10.12.2016 Finanzielle Beteiligung an jugendstrafrechtl. Sanktionen: Verordnung 258.450 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung KB 29.12.2010 § 1 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert KB 10.12.2016 § 2 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert KB 10.12.2016

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