Law

Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz

Obwalden · 546.111 · other

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 81cb97af57afb36df2ea2666385cbe0211055b2a31ffb127cd9ad4b5e9d0520d

Contents: 27 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 OGS 2008, 103
  3. Art. 3b
  4. Art. 4
  5. Art. 5b
  6. Art. 6c
  7. Art. 7
  8. Art. 8b
  9. Art. 9c
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13b
  14. Art. 14c
  15. Art. 15 Art. 14 c. Feuerwehrinspektorat (
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18b
  19. Art. 21 Art. 18 b. Entschädigungen bei Kursen und Rapporten (
  20. Art. 21e
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24b
  24. Art. 25c
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28

27 provisions

Art. 1

Brandschutzvorschriften (Art. 3 FeWG) 1 Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) bestehen aus der Brandschutznorm, den Brandschutzrichtlinien und den Prüfbestimmungen. 2 Die Brandschutzvorschriften können im Internet3) eingesehen oder bei der Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz bezogen werden. 3 Die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien VKF werden zulasten der Feuerwehrkasse abgegeben: a. den kantonalen Feuerpolizeiorganen; b. in je einem Exemplar den Einwohnergemeinden. 1) Die Abkürzung wurde gestützt auf Art. 11c Abs. 1 des Publikationsgesetzes im ganzen Erlass formlos angepasst 2) GDB 546.1 3) www.vkf.ch

Art. 2 OGS 2008, 103

Baulicher Brandschutz a. kantonaler/kommunaler Zuständigkeitsbereich (Art. 5 Fe- WG) 1 Bauten mit normalem Brandrisiko und/oder geringer Personengefährdung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde sind: a. Wohnbauten bis und mit vier Wohngeschossen und bis höchstens acht Wohnungen; b. landwirtschaftliche Bauten; c. Einstellräume für Motorfahrzeuge in Bauten nach Bst. a und b, sofern deren Grundfläche weniger als 600 m² beträgt; d. Bauten, in denen Feuerungsanlagen unter 70 Kilowatt vorhanden sind und/oder keine feuergefährlichen Stoffe oder Waren gelagert werden. 2 Alle anderen Bauten sind Bauten mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung im Zuständigkeitsbereich des Kantons.

Art. 3b

Kontrollrhythmus und Kontrollgebühr 1 Der Kanton kontrolliert die Bauten in seinem Zuständigkeitsbereich je nach dem Grad der Gefährdung, in der Regel alle fünf bis zehn Jahre (Art. 6 Abs. 2 FeWG). 2 Bei Nachkontrollen werden Gebühren von Fr. 50.– bis Fr. 500.– erhoben; bei einem ausserordentlichen Aufwand kann die Gebühr bis Fr. 1 000.– betragen (Art. 31 Abs. 2 und 3 FeWG).

Art. 4

Kaminfegerdienst a. Kontroll- und Reinigungspflicht (Art. 8 Abs. 1 FeWG) 1 Die Kontrolle der Feuerungsanlage sowie nötigenfalls deren Reinigung hat jährlich zu erfolgen.

Art. 5b

Zulassungsverfahren (Art. 9 Abs. 3 FeWG) 1 Gesuche zur selbstständigen Berufsausübung als Kaminfegerin oder Kaminfeger sind an die kantonale Fachstelle zu richten. 2 Die kantonale Fachstelle veröffentlicht regelmässig im Internet und im Amtsblatt die zugelassenen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.

Art. 6c

Pflichten der Kaminfegerin oder des Kaminfegers (Art. 9 Abs. 3 FeWG) 1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat: a. die Kontroll- und Reinigungspflicht im ganzen Kantonsgebiet auszuüben; b. Mängel an den Feuerungsanlagen zu melden: 1. der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer, 2. der kantonalen Fachstelle; diese ist bei Feuerungsanlagen über 70 Kilowatt für die Nachkontrolle verantwortlich. 2 Die Kontrolle sowie die Reinigung ist der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer schriftlich zu bescheinigen.

Art. 7

Organe des Kantons a. Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. ordnet im Zuständigkeitsbereich des Kantons die Ersatzvornahme an oder erlässt ein Benutzungsverbot (Art. 12 Abs. 2 FeWG); b. ordnet Massnahmen bei gewerblichen und industriellen Betrieben an, wenn es die Gefährdung erfordert (Art. 10 Abs. 2 FeWG).

Art. 8b

Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz 1 Die Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz hat als ausführendes Organ des Departements im kantonalen Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben: a. erteilt feuerpolizeiliche Bewilligungen (Art. 4, Art. 5 Abs. 2 FeWG); b. erteilt Zulassungsbewilligungen für die selbstständige Kaminfegertätigkeit (Art. 9 Abs. 1 FeWG); c. kontrolliert die Bauten nach Art. 6 Abs. 2 FeWG und die Betriebe nach Art. 10 Abs. 1 FeWG; d. ordnet im Unterlassungsfall Kontrolle und Reinigung der Feuerungsanlagen an (Art. 8 Abs. 3 FeWG); e. ordnet die Behebung von Mängeln an (Art. 12 Abs. 1 FeWG); f. ordnet Sofortmassnahmen bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr an (Art. 12 Abs. 3 FeWG); g. organisiert die Aus- und Weiterbildung der Brandschutzsachverständigen; h. bewilligt einen abweichenden Kontrollrhythmus für Feuerungsanlagen.

Art. 9c

Feuerwehrinspektorat 1 Das Feuerwehrinspektorat ordnet die Massnahmen bei erhöhter Brandgefahr in mehreren Gemeinden an (Art. 13 Abs. 2 FeWG).

Art. 10

Organ der Einwohnergemeinde: Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat: a. regelt im kommunalen Zuständigkeitsbereich die Zuständigkeit für die feuerpolizeiliche Beurteilung und Bewilligung (Art. 5 Abs. 1 Fe- WG), die Kontrollen (Art. 6 Abs. 1 FeWG), die Anordnung zur Mängelbehebung (Art. 12 Abs. 1 FeWG), und von Sofortmassnahmen bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr (Art. 12 Abs. 3 Fe- WG); b. ordnet im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde die Ersatzvornahme an oder erlässt ein Benutzungsverbot (Art. 12 Abs. 2 FeWG); c. ordnet Massnahmen bei erhöhter Brandgefahr an (Art. 13 Abs. 1 Fe- WG). 2. Feuerwehr

Art. 11

Gemeindefeuerwehr (Art. 15 Bst. a FeWG) 1 Die Gemeindefeuerwehr ist nach den Empfehlungen der Feuerwehrkoordination Schweiz auszubilden und den örtlichen Gegebenheiten entsprechend auszurüsten. Material und Fahrzeuge sind nach Übungen und Ernstfalleinsätzen unverzüglich wieder instand zu stellen. 2 Der Einsatz der Feuerwehr auf dem Schadenplatz richtet sich nach den geltenden Ausbildungsvorschriften der Feuerwehrkoordination Schweiz. 3 Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant hat nach einem Einsatz der Feuerwehrinspektorin oder dem Feuerwehrinspektor schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 12

Organe des Kantons a. Regierungsrat 1 Neben den im Feuerwehrgesetz (Art. 16 Abs. 2) genannten Aufgaben ist der Regierungsrat zuständig: a. für die Verpflichtung zum Aufstellen einer Betriebsfeuerwehr (Art. 19 Abs. 1 Bst. b FeWG); b. zur Beschaffung der zentralen Alarmanlage (Art. 22 Abs. 1 FeWG); c. für das Festlegen der von der Feuerwehr zu bezahlenden Beiträge an die Kosten der Alarmierungsanlage (Art. 22 Abs. 2 FeWG).

Art. 13b

Sicherheits- und Sozialdepartement4) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement: a. ist Aufsichtsbehörde über die Feuerwehr; b. * … c. entscheidet über Schadenersatzansprüche (Art. 23 Abs. 5 FeWG) und Rückgriff im Zuständigkeitsbereich des Kantons (Art. 33 FeWG).

Art. 14c

Art. 15 Art. 14 c. Feuerwehrinspektorat (

Bst. a FeWG) 1 Die Aufgaben des Feuerwehrinspektorates werden durch die Nidwaldner Sachversicherung gemäss Verwaltungsvereinbarung wahrgenommen. Die Feuerwehrinspektorin oder der Feuerwehrinspektor: * a. ist die fachlich vorgesetzte Stelle der Gemeindefeuerwehr; b. beantragt die Verpflichtung zum Aufstellen einer Betriebsfeuerwehr und regelt deren Zusammenarbeit mit der Gemeindefeuerwehr (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 FeWG); c. koordiniert und überwacht die Organisation, die Alarmierung, den Einsatz, die Ausbildung und Ausrüstung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehr sowie der Stützpunkte insbesondere mit Inspektionen, Rapporten, dem Erlass von Weisungen und Richtlinien sowie durch Abnahmen von Fahrzeugen, Gerätschaften, Bauten und technischen Einrichtungen; d. ernennt die kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen oder Feuerwehrinstruktoren und stellt ihre Ausbildung sicher (Art. 21 Bst. b FeWG); 4) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. e. organisiert die Kurse für die Kader und Spezialistinnen oder Spezialisten der Feuerwehr in Zusammenarbeit mit den kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren (Art. 21 Bst. a Fe- WG). Art. 15 Organ der Einwohnergemeinde: Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat: a. sorgt dafür, dass genügend Hydrantenanlagen und Wasserbezugsorte vorhanden sind (Art. 20 Abs. 1 FeWG); b. kann von der Eigentümerin oder vom Eigentümer angemessene Beiträge erheben (Art. 20 Abs. 2 FeWG); c. entscheidet, welche Betriebe eine Löschgruppe zu bilden haben (Art. 19 Bst. a FeWG); d. bestimmt eine Kommission für Dienstpflichtentscheide (Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 und 2 FeWG); dieser haben mindestens die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant und die Stellvertretung anzugehören; e. regelt die Organisation und den Einsatz der Gemeindefeuerwehr im Einzelnen (Art. 18 und 34 FeWG); f. ernennt die Feuerwehrkommandantin oder den Feuerwehrkommandanten und die Vizekommandantin oder den Vizekommandanten sowie die Feuerwehroffizierinnen und Feuerwehroffiziere; g. entscheidet über Schadenersatzansprüche (Art. 23 Abs. 5 FeWG) und Rückgriff (Art. 33 FeWG). 3. Finanzielles

Art. 16

Beiträge der privaten Versicherungsgesellschaften (Art. 27 Abs. 3 FeWG) 1 Für die Risiken der Feuerschäden haben die Versicherungsgesellschaften einen jährlichen Beitrag von 5 Rappen je Fr. 1 000.– Versicherungssumme zu entrichten. Als Grundlage zur Berechnung des jeweiligen Betrags gelten die auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungsverträge. * 2 Die Beiträge sind der Finanzverwaltung zu melden (Art. 27 Abs. 2 Fe- WG).

Art. 17

Feuerwehrkasse (Art. 27 Abs. 4 FeWG) a. Grundsatz 1 Die Feuerwehrkasse wird durch das Feuerwehrinspektorat geführt. Das Zahlungs- und Rechnungswesen erfolgt durch die Finanzverwaltung. 2 Die Feuerwehrkasse wird geäufnet aus: a. den Beiträgen der Versicherungsgesellschaften; b. den Zinsen. 3 Auszahlungen dürfen nur nach Massgabe der verfügbaren Mittel erfolgen.

Art. 18b

Art. 21 Art. 18 b. Entschädigungen bei Kursen und Rapporten (

Bst. c FeWG) 1 Die Teilnehmenden eines durch den Kanton organisierten Feuerwehr- oder Brandschutzkontrollkurses erhalten ein Taggeld von Fr. 300.–. * 2 Die kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen oder Feuerwehrinstruktoren sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der kantonalen Feuerwehrinspektorin oder des kantonalen Feuerwehrinspektors erhalten ein Taggeld von Fr. 350.–. * 3 Das Hilfspersonal eines durch den Kanton organisierten Feuerwehr- oder Brandschutzkontrollkurses erhält ein Taggeld von Fr. 270.–. * 4 Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung5). 5 Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der kantonalen Feuerwehrinspektorin oder des kantonalen Feuerwehrinspektors wird zudem eine Pauschalentschädigung von Fr. 3 000.– ausbezahlt. Art. 19 c. jährlicher Pauschalbeitrag (Art. 28 FeWG) 1 Der jährliche Gesamtbetrag beträgt Fr. 100 000.–. * 2 Die für den Verteilschlüssel massgebenden statistischen Zahlen beruhen auf dem Stand 31. Dezember 2007; sie werden alle fünf Jahre neu erhoben. 3 Die Auszahlung der Pauschalbeiträge an die Gemeinden erfolgt jeweils Mitte Jahr. 5) GDB 141.114 Art. 20 d. ausserordentliche Beiträge (Art. 29 Abs. 5 FeWG) 1 Es werden folgende ausserordentliche Beiträge ausgerichtet: a. 20 Prozent für Neubauten, Erweiterungsbauten und Renovationen von Feuerwehrlokalen; b. 20 Prozent für Anschaffungen von Schlauchwasch- und Trocknungsanlagen; c. 40 Prozent für Anschaffungen von Feuerwehrmotorfahrzeugen, von Lösch- und Rettungsgerätschaften; d. 40 Prozent für Löschwasserreservoirs und Wasserbezugsstellen für Motorspritzen. 2 Es können folgende ausserordentliche Beiträge ausgerichtet werden: a. bis 60 Prozent an die Neuerstellung und den Ersatz von Hydranten ohne Schieber und Zuleitungen; b. bis 20 Prozent für die Erstellung von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen; c. bis 20 Prozent für besondere Kühl- und Löschanlagen gemäss den Brandschutzvorschriften; d. bis 40 Prozent an die persönlichen Feuerwehrausrüstungen der Angehörigen von Betriebsfeuerwehren und Löschgruppen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Bedeutung der Anlage für die Öffentlichkeit und den zur Verfügung stehenden Mitteln. 3 Bei der Festsetzung von ausserordentlichen Beiträgen werden nur die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten angerechnet. In den Beitragsgesuchen sind die Beiträge Dritter einzeln anzugeben.

Art. 21e

Verfahren (Art. 29 Abs. 5 FeWG) 1 Gesuche für ausserordentliche Beiträge sind dem Feuerwehrinspektorat einzureichen. Für die einzelnen Gesuchsarten gilt: a. Beitragsgesuche für mobile Anschaffungen sind mit Offerten und den notwendigen Beilagen einzureichen. Werden Anschaffungen und Ausgaben ohne Genehmigung und Beitragszusicherung veranlasst, so entfällt der Beitragsanspruch; b. Beitragsgesuche für länger andauernde Einsätze der Feuerwehr bei Elementarereignissen sind von der Einwohnergemeinde spätestens zwei Monate nach dem Ereignis einzureichen; c. alle anderen Beitragsgesuche müssen in jedem Fall vor Aufgabe der Bestellung oder Inangriffnahme der Arbeiten mit Kostenberechnungen und den notwendigen Beilagen zur Genehmigung und Beitragszusicherung eingereicht werden. Ansonsten kann dies den Verlust der Beiträge zur Folge haben. 2 Die Feuerwehrinspektorin oder der Feuerwehrinspektor prüft die Beitragsgesuche und stellt der zuständigen Behörde Antrag.

Art. 22

Bewilligungsinstanzen (Art. 29 Abs. 5 FeWG) 1 Das Feuerwehrinspektorat bewilligt Beiträge bis Fr. 10 000.–, das Sicherheits- und Sozialdepartement Beiträge bis Fr. 100 000.– bei Bauwerken und Fr. 50 000.– bei Lieferungen und Dienstleistungen. 2 Höhere Beiträge werden durch den Regierungsrat bewilligt.

Art. 23

Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen (Art. 30 Abs. 5 Fe- WG) a. Zuständigkeit 1 Der Kostenersatz wird verfügt: a. vom Einwohnergemeinderat bei Einsätzen der Gemeindefeuerwehr; b. vom Sicherheits- und Sozialdepartement bei Stützpunkteinsätzen.

Art. 24b

Rechnungsstellung 1 Die Kosten für Feuerwehreinsätze werden von der Einwohnergemeinde direkt in Rechnung gestellt. 2 Die Kosten für Stützpunkteinsätze werden vom Feuerwehrinspektorat in Rechnung gestellt.

Art. 25c

Schadenersatz, Entschädigung an Dritte (Art. 23 Abs. 5 FeWG) 1 Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Entschädigung sind beim Feuerwehrkommando zuhanden des Einwohnergemeinderates geltend zu machen. 2 Der Einwohnergemeinderat leitet Ansprüche, die Stützpunkteinsätze betreffen, an das Feuerwehrinspektorat weiter. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26

Änderung bisherigen Rechts 1 ...6)

Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Ausführungsbestimmungen über die Feuerwehrorgane des Kantons und die Feuerwehrkasse vom 1. Februar 19837); b. die Technischen Weisungen für die Feuerpolizei vom 30. November 20048); c. die Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst vom 10. Februar 19759); d. der Regierungsratsbeschluss betreffend das Auffüllen und den Verkauf von Kleinballonen vom 10. September 197310).

Art. 28

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. 6) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen aufgenommen und können unter OGS 2008, 103 konsultiert werden 7) OGS 1983, 77, OGS 1993, 113, OGS 1995, 32, OGS 2004, 37 und 61 8) OGS 2004, 78 9) OGS 1976, 34, OGS 1999, 4 10) OGS 1974, 75 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 103 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2009 geändert durch - Nachtrag vom 13. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 59), - Nachtrag vom 14. Februar 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (OGS 2017, 11), - AB zum Vollzug von Art. 23a des Gesetzes über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz) vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 12), - Nachtrag vom 18. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 57), - Nachtrag vom 2. Juli 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 16) Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 103 13.11.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 2 geändert OGS 2012, 59 14.02.2017 01.04.2017 Art. 13 Abs. 1, b. aufgehoben OGS 2017, 11 14.02.2017 01.04.2017 Art. 14 Abs. 1 geändert OGS 2017, 11 07.05.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 2018, 12 18.12.2018 01.01.2019 Art. 18 Abs. 1 geändert OGS 2018, 57 18.12.2018 01.01.2019 Art. 18 Abs. 3 geändert OGS 2018, 57 02.07.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 2024, 16 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.12.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 103 Art. 13 Abs. 1, b. 14.02.2017 01.04.2017 aufgehoben OGS 2017, 11 Art. 14 Abs. 1 14.02.2017 01.04.2017 geändert OGS 2017, 11 Art. 16 Abs. 1 07.05.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 12 Art. 18 Abs. 1 18.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 57 Art. 18 Abs. 2 13.11.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 59 Art. 18 Abs. 3 18.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 57 Art. 19 Abs. 1 02.07.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 16

← Find another law