26 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden in landwirtschaftlichen Betrieben
des Kantons Wallis.
2 Als landwirtschaftliche Betriebe gelten Unternehmen jeglicher Rechtsnatur,
in denen haupt- oder nebenberuflich Wiesen- und Ackerbau, Obst-, Wein-,
Gemüse- und Beerenbau sowie Zucht- und Nutztierhaltung, Geflügel- und
Bienenzucht betrieben werden.
3 Als Arbeitnehmende gelten alle Personen, die ständig oder vorübergehend
gegen Entgelt landwirtschaftliche Arbeiten in einem landwirtschaftlichen
Betrieb im Sinne von Absatz 2 verrichten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Vom Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrages ausgenommen sind:
a) Käser;
b) Kellereiangestellte;
c) Alparbeiter;
d) Lehrlinge, die an einen Vertrag nach dem Bundesgesetz über die
Berufsbildung gebunden sind;
e) Arbeitnehmende, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen;
f) Arbeitnehmende, die ein auf höchstens 2 Wochen begrenztes Praktikum absolvieren, um einen Beruf kennenzulernen;
g) Arbeitnehmende, die eine von der Arbeitslosenversicherung (AVIG)
oder vom Kanton Wallis finanzierte Massnahme zur Erleichterung der
beruflichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhalten (z. B.
GETAC-Praktikum), mit Ausnahme derjenigen, die Einarbeitungszuschüsse (EAZ) erhalten.
Art. 2
Wirkungen
1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag entspricht dem Willen der Vertragsparteien, es sei denn, sie weichen durch eine schriftliche Vereinbarung im
Rahmen der Bestimmungen der Artikel 361 und 362 des Obligationenrechts
(OR) davon ab.
2 Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmenden
1 Der Arbeitnehmende hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen
und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR).
2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen
sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie das Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt
wird, sorgfältig zu behandeln (Art. 321a Abs. 2 OR).
3 Der Arbeitnehmende hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers
und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen (Art. 321d Abs. 2 OR).
4 Der Arbeitnehmende ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich
oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt für die der
Arbeitnehmende einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen
Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie
der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmenden, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e OR).
5 Der Ersatz des verursachten Schadens muss unverzüglich nach Feststellung des Schadens verlangt werden.
Art. 4
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend
Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmenden nicht sexuell belästigt und gegebenenfalls wegen solcher Handlungen benachteiligt werden
(Art. 328 Abs. 1 OR).
2 Er hat zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden die
Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung geboten, nach dem Stand
der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden
kann (Art. 328 Abs. 2 OR).
Art. 5
Verhütung von Unfällen
1 Die Unternehmen haben die zweckdienlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz
über die Unfallversicherung (UVG) und seiner Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) sowie den Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zu treffen.
2 Alle vorgeschriebenen Präventionsmassnahmen sind anzuwenden. Die
Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vorgesetzten festgestellte Mängel
an Material und Einrichtungen zu melden.
3 Beginn und Ende des Arbeitsvertrages
Art. 6
Probezeit
1 Der 1. Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.
2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder
Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht, erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Art. 7
Kündigungsfristen
1 Jede Partei kann das Arbeitsverhältnis kündigen:
a) während der Probezeit jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen;
b) nach Ablauf der Probezeit und bis zum Ende des 1. Dienstjahres mit
einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats;
c) ab dem 2. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten auf das Ende eines
Monats;
d) ab dem 10. Dienstjahr mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Monats.
2 Die oben erwähnten Kündigungsfristen gelten auch für befristete Verträge
mit Maximaldauer.
3 Nach erfolgter Kündigung ist dem Arbeitnehmenden die für das Aufsuchen
einer anderen Arbeitsstelle und gegebenenfalls anderen Unterkunft erforderliche freie Zeit zu gewähren.
4 Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen im Sinne
von Art. 337 bis 337d OR.
5 Wenn mit dem Arbeitsverhältnis eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird,
endet das Recht, diese zu nutzen, gleichzeitig mit dem Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsrecht hat Vorrang vor dem Mietrecht. Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart, müssen die Kündigungsfristen nach Artikel 266a fortfolgende OR eingehalten werden.
Art. 8
Kündigung zur Unzeit
1 Während eines Militär- oder Zivilschutzdienstes, einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Niederkunft kann der
Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nur im Rahmen von Artikel 336c OR kündigen.
2 Wenn der Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist erkrankt, wird die
Kündigungsfrist im Sinne von Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr
während höchstens 30 Tagen, ab dem 2. bis und mit 5. Dienstjahr während
90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen ausgesetzt. Fällt
der Termin, an dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, nicht mit
dem Ende der Kündigungsfrist zusammen, die wieder zu laufen begonnen
hat, wird diese Frist bis zum Ende des Monats verlängert (Art. 336c Abs. 3
OR).
3 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag nichts anderes vorsieht, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Kündigungsschutz, insbesondere:
a) Artikel 336 fortfolgende OR über die missbräuchliche Kündigung;
b) Artikel 336d OR über die Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmenden;
c) Artikel 337c und 337d OR über die Folgen einer ungerechtfertigten
Kündigung, eines ungerechtfertigten Nichtantritts oder Verlassen der
Arbeitsstelle.
4 Arbeits- und Ruhezeiten
Art. 9
Arbeitszeiten
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Sie
beträgt 53 Stunden und 45 Minuten für Arbeitnehmende, die hauptsächlich
mit der Aufsicht des Viehs beschäftigt sind, und 55 Stunden für Arbeitsverträge die nicht länger als 4 Monate pro Jahr dauern.
2 Die Arbeitsstunden auf der Alp werden für den Jahresdurchschnitt nicht berücksichtigt.
3 Die tägliche Arbeitszeit beträgt vom 1. Mai bis 30. September 10 Stunden,
in den übrigen Monaten 9 Stunden, einschliesslich der üblichen Pausen am
Morgen und am Nachmittag von je 15 Minuten.
4 Es ist eine Mittagspause von einer Stunde, die nicht als Arbeitszeit gilt, zu
gewähren.
5 Die tägliche Ruhezeit beträgt für Jugendliche unter 18 Jahren mindestens
10 Stunden und für die übrigen Arbeitnehmenden mindestens 9 Stunden.
6 In der Arbeitszeit nicht inbegriffen ist der Weg vom Wohnsitz zum Sitz des
Betriebes oder zum landwirtschaftlichen Betrieb. Dagegen ist der Weg zwischen dem letzteren und dem Arbeitsort in die Arbeitszeit einzubeziehen.
7 Der Arbeitgeber führt eine schriftliche Aufzeichnung der geleisteten Stunden (einschliesslich der Überstunden) und lässt diese monatlich vom Arbeitnehmenden unterschreiben. Andernfalls dient die vom Arbeitnehmenden erstellte Stundenaufzeichnung im Streitfall als Beweismittel.
Art. 10
Überstunden
1 Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmende Überstunden zu
leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie nach Treu und Glauben zumutbar sind.
2 Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmenden die Überstunden, die den Jahresdurchschnitt überschreiten, durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Überstunden, die nicht bis zum 31. März
des folgenden Jahres ausgeglichen werden, sind mit einem Zuschlag von 25
Prozent zu entlohnen.
3 Für Arbeitnehmende mit einem Arbeitsvertrag bis zu 4 Monaten im Jahr ist
der Zuschlag von 25 Prozent erst ab der 56. Wochenstunde geschuldet, dies
ohne Berücksichtigung des Jahresdurchschnitts.
Art. 11
Schwangere
1 Schwangere können sich jederzeit auf einfache Anzeige hin von der Arbeit
freistellen lassen.
2 Sie dürfen ihre Arbeit erst 8 Wochen nach der Niederkunft wiederaufnehmen. Nach Ablauf von 8 Wochen nach der Niederkunft dürfen stillende Mütter nur mit deren Einverständnis beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hat ihnen die zum Stillen erforderliche Zeit zu gewähren.
Art. 12
Wöchentliche Ruhezeiten
1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eineinhalb freie Tage pro Woche, mit Ausnahme derer, die ausschliesslich mit Erntearbeiten beschäftigt
sind.
2 Arbeitnehmende, die nicht gewöhnlich mit der Pflege oder dem Hüten von
Vieh beschäftigt sind, haben in der Regel an allen Sonn- und Feiertagen frei.
3 An einem zugesprochenen freien Halbtag darf die Arbeitszeit von 5 Stunden nicht überschritten werden.
4 Arbeitnehmende, die an Sonn- und Feiertagen Vieh hüten, müssen an diesen Tagen über eine Freizeit von mindestens 7 aufeinanderfolgenden Stunden zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr verfügen. Für diese Arbeitnehmenden
entspricht diese Freizeit einem halben freien Tag. Die Arbeitszeit darf an diesen halben Ruhetagen 6 Stunden nicht überschreiten.
5 Bei Arbeitnehmenden die Vieh hüten, muss einmal pro Monat die wöchentliche Ruhezeit von 24 aufeinanderfolgenden Stunden auf einen Sonn- oder
Feiertag fallen.
5 Verpflegung und Unterkunft
Art. 13
1 Der Anspruch auf Unterkunft und/oder Verpflegung wird zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses frei vereinbart.
2 Alle Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmenden Unterkunft mit oder ohne Verpflegung gewähren, sind verpflichtet, diesen angemessene und saubere
Räumlichkeiten sowie gegebenenfalls eine in quantitativer sowie qualitativer
Hinsicht adäquate Verpflegung anzubieten.
6 Ferien und bezahlte freie Tage
Art. 14
1 Der Anspruch auf Ferien beträgt 4 Wochen pro Jahr.
2 Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie
Arbeitnehmende ab dem vollendeten 50. Altersjahr haben Anspruch auf 5
Wochen Ferien pro Jahr.
3 Die Ferienentschädigung beträgt 8,33 Prozent des Bruttolohnes bei einem
Ferienanspruch von 4 Wochen und 10,64 Prozent bei einem Ferienanspruch
von 5 Wochen.
4 Freie Tage, die der Arbeitgeber gemäss Artikel 16 dieses Normalarbeitsvertrages zu bezahlen hat, zählen nicht als Ferien.
5 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährt.
6 Der Lohn während der Ferien muss dem vollen Lohn während der Arbeitszeit entsprechen. Er umfasst den Naturallohn und eine den AHV-Normen
entsprechende Unterhaltsentschädigung, sofern der Arbeitgeber diese Entschädigung leistet.
7 Ist der Arbeitnehmende durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert,
so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung
um einen Zwölftel kürzen (Art. 329b Abs. 1 OR).
8 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines
öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmenden verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden (Art. 329b Abs. 2 OR). Ab dem 2. vollen Monat der Arbeitsunfähigkeit
kann der Ferienanspruch hingegen für jeden vollen Monat der Abwesenheit
um einen Zwölftel gekürzt werden.
9 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf
die Wünsche des Arbeitnehmenden soweit Rücksicht als dies mit den Interessen des Betriebes oder des Haushaltes vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2
OR).
Art. 15
Feiertage
1 Folgende gesetzliche Feiertage werden im monatlichen Stundendurchschnitt bezahlt (ausser wenn sie auf einen Sonntag fallen): Neujahr (1. Januar), Josefstag (19. März), Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag (1. August), Maria Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), Maria
Empfängnis (8. Dezember) und Weihnachten (25. Dezember).
Art. 16
Freie Tage
1 Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende bezahlte freie Tage:
a) Heirat des Arbeitnehmenden 3 Tage
b) Heirat eines Kindes 1 Tag
c) Todesfall des Partners oder eines Kindes 3 Tage
d) Todesfall des Vaters, der Mutter, eines Bruders,
einer Schwester oder Schwiegereltern 2 Tage
e) Todesfalls eines Grosselternteils, eines Schwagers, einer Schwägerin 1 Tag
f) Wohnungsumzug (1x pro Jahr) 1 Tag
g) Rekrutierung, Entlassung aus der Armee, Inspektion 1 Tag
2 Der Lohnausfall, der durch berechtigte Abwesenheit entsteht, wird gemäss
dem monatlichen Stundendurchschnitt zu 100 Prozent kompensiert.
3 Im Falle von Mutterschaft hat die Arbeitnehmerin nach der Niederkunft Anspruch auf einen Urlaub von mindestens 14 Wochen gemäss Artikel 329f
OR. Der andere Elternteil hat Anspruch auf einen Urlaub von 2 Wochen gemäss Artikel 329g OR.
7 Lohn
Art. 17
Lohn
1 Der Lohn muss der Ausbildung, der Berufserfahrung und den Fähigkeiten
des Arbeitnehmenden entsprechen.
2 Der Lohn wird monatlich bis spätestens am 5. Tag des folgenden Monats
ausbezahlt. Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Abrechnung auszustellen. Die Abrechnung beinhaltet die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden sowie den Ferienanspruch. Der Ferienanspruch wird pro
rata temporis berechnet.
3 Der Naturallohn wird nach den Normen der Gesetzgebung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) berechnet.
4 Die minimalen Bruttostundenlöhne, ohne Zuschläge, werden wie folgt festgelegt:
a) * Betriebsverantwortlicher mit höherer Ausbildung
oder gleichwertiger Ausbildung, der regelmässig
Mitarbeiter beschäftigt (Verantwortlicher für die
Anstellung von Personal und die Lohnabrechnungen) gemäss Vereinbarung, jedoch mindestens Fr. 28,55
b) Vorarbeiter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ oder mit mindestens 4 Jahren Erfahrung in der Landwirtschaft, dem mindestens 3
Mitarbeiter unterstellt sind
1. * ab dem 1. Jahr Fr. 24,40
2. * ab dem 2. Jahr Fr. 26,15
3. * ab dem 3. Jahr Fr. 27,30
c) Qualifizierte Arbeitnehmende mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
EFZ oder Diplom der landwirtschaftlichen Schule und Arbeitnehmende
mit gleichwertigen Qualifikationen in der Landwirtschaft
1. * ab dem 1. Jahr Fr. 20,35
2. * ab dem 2. Jahr Fr. 21,55
3. * ab dem 3. Jahr Fr. 23,75
d) Qualifizierte Arbeitnehmende mit eidgenössischem Berufsattest
1. * ab dem 1. Jahr Fr. 17,30
2. * ab dem 2. Jahr Fr. 17,80
3. * ab dem 3. Jahr Fr. 18,35
e) Nicht qualifizierte Arbeitnehmende
1. * bis zum Ende des 4. Tätigkeitsmonats im
gleichen Landwirtschaftsbetrieb Fr. 15,00
2. * ab dem 5. Tätigkeitsmonats im gleichen
Landwirtschaftsbetrieb Fr. 15,00
3. * nach 18 Monaten Tätigkeit im gleichen
Landwirtschaftsbetrieb Fr. 16,90
5 Der Monatslohn wird berechnet, indem die in diesem Normalarbeitsvertrag
vorgesehenen Anzahl Stunden mit den Mindeststundenlöhnen gemäss Absatz 4 multipliziert werden. Vorbehalten bleiben allfällige Überstunden.
8 Versicherungen
Art. 18
Krankenversicherung
1 Der Arbeitnehmende muss von seinem Arbeitgeber bei einer Krankenkasse versichert werden, ausser der Arbeitnehmende erbringt durch einen Versicherungsausweis den Beweis, dass er für folgende Leistungen versichert
ist:
a) Arzt- und Arzneikosten;
b) Spitalkosten in einer allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals
sowie alle übrigen Mindestleistungen, die in der Bundesgesetzgebung
über die Krankenversicherung vorgesehen sind.
2 Wenn der Arbeitgeber über eine kollektive Krankenversicherung für Arzt-
und Arzneikosten verfügt, wird die entsprechende Prämie für die in Absatz 1
vorgesehenen Leistungen vom Lohn des Arbeitnehmenden abgezogen.
Art. 19
Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit - Arbeitsvertrag von
mehr als 4 Monaten
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden in einer Versicherung
seiner Wahl, welche die Freizügigkeit in der Einzelversicherung gewährleistet, für ein Taggeld nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVG) zu versichern, das mindestens 80 Prozent des Lohnes während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen beträgt.
2 Während der Wartefrist garantiert der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung in
der Höhe von 80 Prozent des AHV-Bruttolohnes.
3 Die Versicherungsprämie wird vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmenden
je zur Hälfte getragen.
Art. 20
Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit – Arbeitsvertrag mit
einer Dauer bis zu 4 Monaten
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden in einer Versicherung seiner Wahl für ein Taggeld nach KVG zu versichern, das mindestens 80 Prozent des Lohnes beträgt. Die Leistungsdauer ist auf die Vertragsdauer beschränkt.
2 Der Arbeitgeber bezahlt 80 Prozent des Lohnes während der Wartefrist.
3 Die Prämie für das Taggeld wird vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
Art. 21
Unfallversicherung
1 Die Arbeitnehmenden sind gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende, die weniger als 8 Stunden pro Woche beschäftigt sind, sind gegen Nichtberufsunfälle
nicht versichert.
2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung gegen Berufsunfälle und
Berufskrankheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die obligatorische Versicherung gegen Nichtberufsunfälle zu Lasten des Arbeitnehmenden (Art. 91 UVG).
3 Die Wartetage gehen zu 80 Prozent des Lohnes zu Lasten des Arbeitgebers.
4 Jeder Unfall ist unverzüglich dem Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter
zu melden, falls dieser vor Ort ist, ansonsten im Büro des Betriebs.
Art. 22
Berufliche Vorsorge
1 Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist anwendbar.
9 Verschiedenes
Art. 23
Arbeitszeugnis
1 Der Arbeitnehmende kann vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf die
Qualität seiner Arbeit und sein Verhalten bezieht (Art. 330a Abs. 1 OR).
2 Auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmenden wird das Zeugnis nur
über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgestellt (Art. 330a Abs.
2 OR).
Art. 24
Individuelle Arbeitsstreitigkeiten
1 Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag ist
in Artikel 34 fortfolgende des kantonalen Arbeitsgesetzes (kArG) festgelegt.
Art. 25
Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
1 Bei Vertragsabschluss übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden ein
Exemplar des Normalarbeitsvertrags.
Art. 26
Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben bei Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages für die
Arbeitnehmenden günstigere Bedingungen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.04.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-050
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, a) geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, b), 1. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, b), 2. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, b), 3. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, c), 1. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, c), 2. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, c), 3. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, d), 1. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, d), 2. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, d), 3. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, e), 1. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, e), 2. geändert RO/AGS 2025-026
26.02.2025 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4, e), 3. geändert RO/AGS 2025-026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 24.04.2024 01.03.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-050
Art. 17 Abs. 4, a) 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, b), 1. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, b), 2. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, b), 3. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, c), 1. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, c), 2. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, c), 3. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, d), 1. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, d), 2. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, d), 3. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, e), 1. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, e), 2. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026
Art. 17 Abs. 4, e), 3. 26.02.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-026