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11 provisions
Art. 1
Aufgaben
1 Die Kantonsbibliothek
a. ist eine der Öffentlichkeit zugängliche Bibliothek, die der Bildung, der
Forschung und dem gesellschaftlichen Austausch dient;
b. sammelt, erschliesst, erhält und vermittelt Publikationen, die den
Kanton Obwalden thematisieren und/oder die von Personen oder Institutionen aus Obwalden geschaffen wurden (Obwaldensia);
c. stellt ein Raum- und Infrastukturangebot bereit, das für das Lesen
und Schreiben, das Studium, die Recherche sowie den gemeinsamen Austausch und Aufenthalt geeignet ist;
d. berät bei der Mediennutzung und Recherche;
e. ist die Gemeinde- und Schulbibliothek der Einwohnergemeinde Sarnen.
Art. 2
Tätigkeitsbereich
1 Die Kantonsbibliothek erfüllt ihre Aufgaben durch:
a. Ausleihe ihres Medienbestands;
b. Einrichtung und Unterhalt des Raum- und Infrastrukturangebots;
c. Führung digitaler Kataloge;
d. Durchführung von Publikumsveranstaltungen und Einführungen in
die Bibliotheksnutzung;
e. Zusammenarbeit mit der Schule der Einwohnergemeinde Sarnen;
1) GDB 451.1
2026, 021
451.511
f. Zusammenarbeit mit den Gemeinde- und Schulbibliotheken.
Art. 3
Kantonsbibliothekarin oder Kantonsbibliothekar
1 Die Kantonsbibliothekarin oder der Kantonsbibliothekar ist verantwortlich
für die operative Führung und die fachliche Weiterentwicklung der
Kantonsbibliothek. Sie oder er erlässt eine Benutzungsordnung.
Art. 4
Bibliotheksausweis
1 Die Ausleihberechtigung sowie die Zutrittsberechtigung ausserhalb des
bedienten Ausleihbetriebs setzt eine persönliche Einschreibung und einen
gültigen Bibliotheksausweis voraus.
2 Mit der persönlichen Einschreibung erklären sich die Nutzerinnen und
Nutzer schriftlich mit der Benutzungsordnung einverstanden.
3 Nutzerinnen und Nutzer bis zum vollendeten 16. Altersjahr benötigen die
schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
4 Die Kantonsbibliothek stellt eingeschriebenen Nutzerinnen und Nutzern
einen Bibliotheksausweis aus. Dieser ist persönlich und nicht übertragbar.
5 Änderungen von Personalien sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Kantonsbibliothek unverzüglich zu melden.
Art. 5
Ausleihe
1 Die Kantonsbibliothek führt einen bedienten und unbedienten Ausleihbetrieb.
2 Der bediente und unbediente Ausleihbetrieb erfolgt in der Regel an
sechs Tagen pro Woche.
3 Die Kantonsbibliothekarin oder der Kantonsbibliothekar legt Ausleihbeschränkungen, die Anzahl möglicher Ausleihen pro Person sowie die Ausleihfrist fest.
4 Die Ausleihfrist kann verlängert werden, sofern keine Reservation für
das entsprechende Medium vorliegt. Bereits ausgeliehene Medien können reserviert werden.
5 Der Medienbestand für Erwachsene darf nur an Personen ab 12 Jahren
ausgeliehen werden. Bei der Ausleihe von Medien, deren Inhalte dem Jugendschutz unterliegen, gilt die offizielle Altersfreigabe. Vorbehalten bleiben Ausleihen an Kinder unter 12 Jahren in Begleitung der Eltern.
451.511
6 Titel aus dem Medienbestand ausserhalb des Freihandbereichs (Magazin) können bestellt und in der Kantonsbibliothek abgeholt werden.
Art. 6
Interbibliothekarischer Leihverkehr
1 Medien, die in der Kantonsbibliothek nicht geführt werden, können gegen Gebühr im In- oder Ausland über den interbibliothekarischen Leihverkehr bestellt werden.
Art. 7
Videoüberwachung
1 Zum Schutz vor Diebstahl, Sachbeschädigung, Belästigung und Verunreinigung werden Eingang und Räumlichkeiten der Kantonsbibliothek
während des unbedienten Ausleihbetriebs mit einer Videoanlage überwacht.
2 Die Kantonsbibliothek informiert die Nutzerinnen und Nutzer angemessen über die Videoüberwachung während des unbedienten Ausleihbetriebs.
3 Der Betrieb, die Wartung und die Bearbeitung der Daten der Videoüberwachung obliegen der Kantonsbibliothekarin, dem Kantonsbibliothekar
oder ihrer Stellvertretung.
Art. 8
Gebühren
1 Die Kantonsbibliothek erhebt folgende Gebühren:
a. Einschreibegebühr inklusive Bibliotheksausweis (einmalig): Fr. 5.–;
b. Ersatz eines verlorenen Bibliotheksausweises: Fr. 10.–;
c. Jahresgebühren für Erwachsene:
1. Fr. 30.– für die Ausleihe von analogen Medien sowie die Nutzung der Open Library,
2. Fr. 20.– für die Nutzung des digitalen Medienangebots;
d. Ausleihe von Video-Spielen: Fr. 5.– pro Medium (zusätzlich zur
Jahresgebühr);
e. Ausleihe von DVDs: Fr. 2.– pro Medium (zusätzlich zur Jahresgebühr);
f. Mahnung von Medien, welche die Ausleihfrist überschritten haben:
1. erste Mahnung (zwei Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 5.–,
2. zweite Mahnung (14 Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 15.–,
3. dritte Mahnung (25 Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 20.–;
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g. nicht zurückgebrachte oder beschädigte Medien: Fr. 15.– sowie der
Neupreis des Mediums;
h. Reservation ausgeliehener Medien: Fr. 2.–;
i. interbibliothekarischer Leihverkehr:
1. Inland: Fr. 12.– pro Medium sowie allfällige weitere Gebühren
der ausleihenden Bibliothek,
2. Ausland: Die effektiven Kosten der ausleihenden Bibliothek,
mindestens aber Fr. 20.–,
3. Fr. 5.– pro 20 Seiten bei Kopienbestellungen für Medien fremder Bibliotheken;
j. Fotokopien bei Selbstkopieren:
1. Schwarz-Weiss-Kopien pro Seite: A4 Fr. –.20, A3 Fr. –.40,
2. Farbkopien pro Seite: A4 Fr. –.50, A3 Fr. 1.–;
k. Kopieraufträge: Fr. 10.– und Betrag pro Seite gemäss Buchstabe j.
2 Unentgeltlich ist die Nutzung analoger Medien innerhalb der Bibliothek.
Ebenfalls unentgeltlich ist die Ausleihe von Medien für:
a. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr;
b. den amtlichen Gebrauch in der kantonalen Verwaltung (inkl. Lehrpersonen der kantonalen Schulen);
c. die Schule der Einwohnergemeinde Sarnen.
3 In Härtefällen können Gebühren gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis c
teilweise oder ganz erlassen werden.
Art. 9
Publikumsveranstaltungen
1 Die Kantonsbibliothek organisiert regelmässig öffentliche Veranstaltungen in verschiedenen Formaten für unterschiedliche Zielgruppen.
2 Bei der Planung und Durchführung der Veranstaltungen wird die Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Partnerinnen und Partnern angestrebt.
3 Für den Zugang zu Publikumsveranstaltungen können Eintrittspreise erhoben werden.
Art. 10
Ausschluss
1 Wer die Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verletzt,
kann befristet oder ganz von der Nutzung der Kantonsbibliothek ausgeschlossen werden.
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Art. 11
Öffnungszeiten
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Öffnungszeiten fest.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2026, 021
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2026
Aufgehobener Erlass:
AB über die Kantonsbibliothek vom 27. Oktober 2009 (OGS 2009, 49,
OGS 2016 21)
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026, 021
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026, 021