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11 provisions
§ 1
1 Auf den 1. Januar 1908 wird die Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel verschmolzen.
2 Dadurch wird das gegenwärtige Gebiet von Kleinhüningen mit dem Gebiete der Stadt vereinigt, innerhalb dessen es einen Bestandteil von Kleinbasel bildet.
3 Die Einwohnergemeinde Kleinhüningen wird mit der Einwohnergemeinde Basel und die Bürgergemeinde Kleinhüningen mit der Bürgergemeinde Basel vereinigt.
§ 2
1 Die Bürger der Gemeinde Kleinhüningen werden durch die Verschmelzung Bürger der Gemeinde
Basel mit den Rechten und Pflichten der übrigen Stadtbürger.
§ 3
1 Das aufgrund von § 3 des Gesetzes betreffend Übernahme der Geschäfte der Einwohnergemeinde
Kleinhüningen durch die staatlichen Organe vom 21. April 1892 mit sämtlichen Rechten, Verbindlichkeiten und Lasten an den Staat übergegangene Vermögen der Einwohnergemeinde Kleinhüningen
§ 2des
Gemeindegesetzes vom 26. Juni 1876 2).
2 Von der gemäss § 3 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. April 1892 am 20. Mai 1893 aufgestellten
und durch den Grossen Rat am 21. September 1893 genehmigten Urkunde über das in die kantonale
Verwaltung übergegangene Vermögen der Einwohnergemeinde Kleinhüningen ist die eine Ausfertigung wie bisher im Staatsarchiv zu verwahren und die andere, bis anhin vom Bürgerrate Kleinhüningen verwahrte Ausfertigung dem Bürgerrate Basel zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 4
1 Das Vermögen der Bürgergemeinde Kleinhüningen mit Einschluss der Stiftungen und Anteile am
Landarmenhause (Landpfrundhaus) wird mit sämtlichen Rechten, Verpflichtungen und Lasten durch
die Verschmelzung zu einem Bestandteile des Vermögens der Bürgergemeinde Basel nach Massgabe
der am 3./15. Oktober 1906 zwischen dem Bürgerrate Basel und dem Bürgerrate Kleinhüningen, letz -
terer handelnd mit Ermächtigung der Bürgerversammlung Kleinhüningen vom 12. März 1905, abgeschlossenen und vom Weiteren Bürgerrate der Stadt Basel am 1. November 1906 genehmigten Vereinbarung.
2 Das Archiv der Bürgergemeinde Kleinhüningen geht an das Archiv der Bürgergemeinde Basel über.
3 Über die Abfindung der Bürgergemeinde Basel als Rechtsnachfolgerin der aus der Vermögensgemeinschaft des Landpfrundhauses ausscheidenden Bürgergemeinde Kleinhüningen hat der Bürgerrat
Basel mit der Kommission des Landpfrundhauses im Laufe des Jahres 1908 eine Vereinbarung abzuschliessen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates
1) Diese Verfassung wurde aufgehoben. Siehe jetzt die Kantonsverfassung vom 23. 5. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, SG 111.100).
2) Vgl. jetzt § 18 des Gemeindegesetzes vom 17. 10. 1984 (SG 170.100).
§ 5 Verschmelzung mit Kleinhüningen: Gesetz 171.300
1 Alle für die Landgemeinden im allgemeinen geltenden Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen
und andern amtlichen Erlassen treten für das bisherige Gebiet von Kleinhüningen auf den 1. Januar
1908 ausser Wirksamkeit.
2 Umgekehrt treten alle für die Stadt Basel geltenden Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen und
andern amtlichen Erlassen für das bisherige Gebiet von Kleinhüningen auf den gleichen Zeitpunkt in
Wirksamkeit, jedoch mit folgender Ausnahme:
3 Die Bestimmungen von § 35 des Wirtschaftsgesetzes vom 19. Dezember 1887 3) finden auf diejenigen im bisherigen Gebiete von Kleinhüningen schon bestehenden Wirtschaften, welche den für die
Wirtschaftslokalitäten im Stadtgebiete geltenden baulichen Anforderungen nicht entsprechen, bloss insoweit Anwendung, als die Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verbesserungen nur für den
Fall der Vornahme durchgreifender baulicher Veränderungen soll verlangt werden können.
§ 7 § 6
1 Auf den 1. Januar 1908 werden aufgehoben:
1. Das Gesetz betreffend Übernahme der Geschäfte der Einwohnergemeinde Kleinhüningen
durch die staatlichen Organe vom 21. April 1892.
2. Die Statuten für die bürgerliche Armenpflege der Gemeinde Kleinhüningen (vom Regierungsrate genehmigt am 27. Mai 1899).
§ 8
1 Auf den 1. Januar 1908 treten folgende Änderungen von Gesetzen, Verordnungen und andern amtlichen Verfügungen in Kraft:
1. Die bisherige Bezeichnung «Gemeinde Kleinhüningen» wird im Grundbuch und in den
Grundbuchplänen unter Beibehaltung der bestehenden Umgrenzung durch «Sektion IX
des Grundbuchs der Stadt Basel» ersetzt.
2.–17. 4)
§ 9
1 Die Bürgerversammlung und der Bürgerrat Kleinhüningen bleiben nach dem 31. Dezember 1907 nur
noch so lange und insofern in Funktion, als es zum Abschluss und zur Genehmigung der Gemeinde -
rechnungen über das Jahr 1907 und zur vollständigen Übergabe der Geschäfte an die Behörden der
Bürgergemeinde Basel notwendig ist.
2 Das gleiche gilt für die Vertreter von Kleinhüningen in der Kommission des Landpfrundhauses mit
Bezug auf den Abschluss und die Genehmigung der Anstaltsrechnung über das Jahr 1907, ebenso mit
Bezug auf den Abschluss und die Genehmigung der Vereinbarung mit dem Bürgerrate Basel (§ 4 Abs.
3).
§ 10
1 Der Regierungsrat wird beauftragt, die in § 23 der Kantonsverfassung vorgesehene Zustimmung der
Gemeinden zur Verschmelzung von Kleinhüningen mit der Stadt vor Ablauf der Referendumsfrist für
dieses Gesetz einzuholen.
3) § 5 Abs. 3: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gastgewerbegesetz vom 15. 9. 2004 (SG 563.100).
4) § 8 Ziff. 2–17 werden hier nicht abgedruckt. Die Änderungen sind, soweit sie nicht hinfällig geworden sind, bei den betreffenden Erlassen nach -
getragen.
Verschmelzung mit Kleinhüningen: Gesetz 171.300
2 Für die bezügliche Beschlussfassung der beiden Bürgergemeinden ist nach Massgabe des Gemeindegesetzes vom 26. Juni 1876 in der Stadt der Weitere Bürgerrat, in Kleinhüningen die Bürgerversammlung zuständig. Für die Abstimmung in der Bürgerversammlung Kleinhüningen ist das absolute Mehr
der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Bürger massgebend.
3 Für die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Kleinhüningen wird der Regierungsrat eine besondere Urnenabstimmung nach Massgabe der für die kantonalen Abstimmungen geltenden Vorschriften anordnen. Das absolute Mehr der an der Abstimmung teilnehmenden, laut § 26 der Kantonsverfas -
sung in nichtbürgerlichen Gemeindesachen Stimmberechtigten ist für diese Abstimmung massgebend.
§ 11
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums in Kraft, nachdem die beiden Bürgergemeinden
und die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Kleinhüningen gemäss § 10 ihre Zustimmung zur
Verschmelzung von Kleinhüningen mit der Stadt nach Massgabe des vorliegenden Gesetzes erklärt
haben werden.
§ 12
1 Das gegenwärtige Gesetz, die Vereinbarung zwischen den beiden Bürgergemeinden (§ 4) und die Zustimmungserklärungen der Gemeinden zur Durchführung der Verschmelzung (§§ 10 und 11) sind im
Kantonsblatt zu publizieren und in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Verschmelzung mit Kleinhüningen: Gesetz 171.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.10.1907 30.11.1907 Erlass Erstfassung KB 16.10.1907
Verschmelzung mit Kleinhüningen: Gesetz 171.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.10.1907 30.11.1907 Erstfassung KB 16.10.1907