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25 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich (UZH).5
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in den Studienordnungen nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin
oder der Studiendekan.
Ausführende
§ 2 Bestimmungen
Einzelheiten werden in den Studienordnungen geregelt.
Module und
Minor-Studienprogramme
anderer
§ 3 Fakultäten
1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung
eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an
der das Major-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden
Fakultät.
§ 4 Studienangebot
1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Umfang von 180 ECTS Credits an:5
– Bachelor of Theology,
– Bachelor of Arts in Religionswissenschaft,
– Bachelor of Arts in Religious Studies and Theology.
2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme
im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
120 ECTS Credits an:
– Master of Theology,
– Master of Arts in Religionswissenschaft,
– Master of Arts in Christentum und Gesellschaft (spezialisierter
Master),
– Master of Arts in Religionen, Kulturen, Gesellschaft (spezialisierter
Master).
4 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im
Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
Bezeichnung
§ 5 der Abschlüsse
1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang die Grade mit folgenden Bezeichnungen:5
– Bachelor of Theology UZH,
– Bachelor of Arts UZH in Religionswissenschaft,
– Bachelor of Arts UZH in Religious Studies and Theology.
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang die Grade mit folgenden Bezeichnungen:
– Master of Theology UZH,
– Master of Arts UZH in Religionswissenschaft,
– Master of Arts UZH in Christentum und Gesellschaft (spezialisierter Master),
– Master of Arts UZH in Religionen, Kulturen, Gesellschaft (spezialisierter. Master).
3 Die Fakultät kann die wissenschaftlichen Ausrichtungen mit dem
Zusatz «in» in der Bezeichnung des Grades präzisieren.
4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
– Bachelor of Theology UZH BTh UZH
– Bachelor of Arts UZH BA UZH
– Master of Theology UZH MTh UZH
– Master of Arts UZH MA UZH
B. Allgemeines zum Studium
Zusammensetzung eines
§ 6 Studiengangs
1 Ein Studiengang besteht aus
– einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm),
– aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.
§ 7 Regelcurricula
1 Die Studienordnungen legen für jedes Studienprogramm
die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb
von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
§ 8 Zulassung
Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom
27. August 20183 massgebend.
Studium und
§ 9 Behinderung
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung
oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und
schlägt in diesem Fall nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In
Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres
Vertrauens beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag der
oder des Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Sprache§ 10.5 1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe
ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen
können in anderen Sprachen erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Veranstaltungen können in
anderen Sprachen erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Urheberrecht an
studentischen
§ 11 Arbeiten
1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören
grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer
Arbeit die Studiendekanin oder den Studiendekan zu informieren.
4 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.
§ 12 Plagiatskontrolle
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet
werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder
Ausland beauftragt werden.
§§ 13 und 14.4
§ 15 Informationspflicht
1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse
und Fristen, selbstständig zu informieren.
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits
§ 16 Module
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Modulangaben
§ 17 im Vorlesungsverzeichnis
Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
§ 18 Modultypen
Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss den Studienordnungen obligatorisch zu absolvieren sind,
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich
im vorgegebenen Umfang gemäss den Studienordnungen auszuwählen sind,
c. Wahlmodule: Module, die gemäss den Studienordnungen aus einem
umschriebenen Bereich frei wählbar sind.
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
§ 19 Modulverantwortliche
Die Studiendekanin oder der Studiendekan bestimmt für
sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die
Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
An- und
Abmeldung
§ 20 von Modulen
1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch
die Buchung des Leistungsnachweises.
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.
§ 21 ECTS Credits
1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen
Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des
Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise
§ 22 Arten der Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise sind insbesondere:
– mündliche, schriftliche oder praktische Prüfungen,
– schriftliche Arbeiten,
– Referate,
– dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
– dokumentierte praktische Arbeit,
– Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,
– belegte tutorielle Tätigkeit,
– Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die
Studienordnungen legen fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht.
415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
Organisation
§ 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise
1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
Die Studienordnungen können besondere Regelungen für bestimmte
Kategorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist
eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen
Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.
Verhinderung,
Abbruch,
§ 24 unentschuldigtes Fernbleiben
1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, so ist dies der Studiendekanin oder dem Studiendekan
mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der
Studiendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch,
§ 25 unentschuldigtem Fernbleiben
1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B.
Arztzeugnis) bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die
Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der
Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan
eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
§ 26 Leistungsbewertung
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit
«bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala
von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet.
Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten
sind zulässig.
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen
§ 27 allgemein
1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur
der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnungen bestimmen die Wiederholungsmodalitäten und legen insbesondere fest,
in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann
nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen
eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
von Pflichtmodulen
§ 28. 1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
Wiederholung
von Modulen
im Wahlpflicht-
und Wahlbereich
§ 29. 1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann
zweimal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in den Studienordnungen
definierten Bereichs möglich.
Unlauteres
Verhalten
§ 30. 1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder
einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst
wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht
bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren
beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienkommission vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
Akteneinsicht
in Prüfungsunterlagen
§ 31. Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder
verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt
und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
Leistungsausweis
§ 32. 1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige
Abweisung
§ 33. Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden oder
ist die maximal zulässige Anzahl Fehlversuche nach § 29 überschritten,
verfügt die Studienkommission eine endgültige Abweisung vom entsprechenden Studienprogramm.
Sperre § 34. Eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm nach
§ 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende
Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen
Studienprogramme an der UZH.
4. Abschnitt: Studiengänge
A. Bachelorstudiengänge
Studienziele § 35. Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem
Denken.
Strukturierung
der Bachelorstudiengänge
§ 36. 1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in
Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
60 ECTS Credits,
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
3 Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme
fest.
Bachelorarbeit§ 37. 1 Während des Bachelorstudiengangs ist im Mono- oder
Major-Studienprogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 10 bis höchstens 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu
verfassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet
§ 27ff sich nach §
4 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die
Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Bachelorarbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
Vorziehen von
Mastermodulen
§ 38. Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits
erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt
60 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden.
B. Masterstudiengänge
Studienziele§ 39. Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.
Konsekutive
und
spezialisierte
Masterstudienprogramme
§ 40. 1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS.
2 Die Studienordnungen regeln die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.
Strukturierung
der Masterstudiengänge
§ 41. 1 Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier
Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in
Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits.
415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
3 Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
Masterarbeit § 42. 1 Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von mindestens
20 bis höchstens 30 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt
als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach §§ 27 ff.
4 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die
Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit.
C. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
und Anrechnung allgemein
§ 43. 1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
Anerkennung
von Studienleistungen
§ 44. 1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in
ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
Anrechnung
an den Studienabschluss
§ 45. 1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnungen an ein Studienprogramm anrechenbar sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
Modulen
§ 46. Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Überzählige
Module
§ 47. 1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw.
Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record
als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss den jeweiligen Studienordnungen für die Erreichung der für den Studienabschluss im
jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können,
werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die
von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
D. Studienabschluss
Anmeldung
zum Studienabschluss
§ 48. 1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist
von den Studierenden bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan
einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan prüft, ob
alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss
Rahmenverordnung und Studienordnungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
Verleihung des
Bachelorgrades
§ 49. 1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen
180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Major-Studienprogramm bzw. Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der
Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.5
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des
Mastergrades
§ 50. 1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen
120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Major-Studienprogramm bzw. Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der
Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.5
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
Validierung § 51. Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an die Studiendekanin oder den Studiendekan delegieren.
Gewichtete
Gesamtnote
§ 52. 1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer
ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in
die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als
auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten und die der
gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine
Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
E. Abschlussdokumente
Abschlussdokumente
§ 53. Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende
Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde§ 54. 1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und
der Fakultät, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH
sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit
vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
Supplement
§ 55. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic
Record
§ 56. 1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der
jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der
Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend
gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz§ 57. 1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der
Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle anderen Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang
des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet
einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 58. 1 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium
an der Theologischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze:
a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt
und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung überführt.
b. Ist eine Überführung in ein Studienprogramm gemäss dieser Rahmenverordnung zugunsten der Studierenden nicht möglich, so vereinbart das Dekanat mit den Studierenden in allgemeiner Form
oder in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren Verlauf
des Studiums. Dabei gelten die in den Studienordnungen festgelegten Zeiträume und Fristen.
c. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden
unter Vorbehalt von § 45 angerechnet. Die noch zu erbringenden
Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden
vereinbart.
d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des
alten Curriculums identisch sind.
2 Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rahmenverordnung ein Modul einmal erfolglos absolviert haben (Fehlversuch), wird dieser Fehlversuch erlassen. Module die bis zum Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung endgültig nicht bestanden wurden,
gelten auch nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung als nicht
bestanden.
3 Die Bestimmungen in §§ 49 und 50 zu den mindestens an der
UZH zu erbringenden ECTS Credits gelten für Studierende, die das
Bachelor- bzw. Masterstudium mit Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung aufgenommen haben.
1 OS 73, 487; Begründung siehe ABl 2018-09-14.
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 213; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
5 Fassung gemäss URB vom 21. Mai 2024 (OS 79, 257; ABl 2024-06-07). In Kraft
seit 1. August 2024.