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Köniz · 12191 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Wasserversorgungstarif
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Verordnung über den Wasserversorgungstarif 752.321.2
  7. Art. 7
  8. Art. 8 verrechnet werden.4
  9. Art. 9

Proposed changes to this act

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9 provisions

Art. 1 Wasserversorgungstarif

Einmalige Anschlussgebühr Die einmalige Anschlussgebühr beträgt gestützt auf Art. 10 des Wasserversorgungsreglementes bei einem Indexstand von 120 des Berner Wohnbaukostenindexes (Basis Oktober 1987 = 100.8): a) für jeden Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung CHF 60.00 pro Belastungswert (BW) und b) pro m3 umbauten Raumes nach SIA-Norm CHF 3.00 sowie c) für Sprinkleranlagen und andere Anschlüsse, bei denen die Belastungswerte (BW) nicht nach den Leitsätzen des SVGW ermittelt werden können, aufgrund der maximalen Vorhalteleistung CHF 10.00 pro Liter/Minute.

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Art. 2

Einmalige Löschgebühr Die einmalige Löschgebühr für die Gewährleistung des Hydrantenlöschschutzes bei nicht an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücken beträgt gestützt auf Art. 13 des Wasserversorgungsreglementes bei einem Indexstand von 120 des Berner Wohnbaukostenindexes (Basis Oktober 1987 = 100.8) CHF 3.00 pro m3 umbauten Raumes nach SIA-Norm.

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Art. 3

Wiederkehrende Gebühren a) Grundgebühr 1 Die Grundgebühr einschliesslich der jährlichen Miete für einen Wasserzähler beträgt pro m3/h Maximalbelastung des eingebauten Wasserzählers CHF 81, nämlich Wasserzählergrösse Maximale Belastung Gebühr mm m3/h CHF 20 5 405.00 25 7 567.00 32 12 972.00 40 20 1'620.00 1 Fassung vom 18. Oktober 2023 752.321.2 Verordnung über den Wasserversorgungstarif 50 30 2'430.00 65 70 5'670.00 80 110 8'910.00 100 180 14'580.00 125 350 28'350.00 2 Die Grundgebühr beträgt für Sprinkleranlagen und andere Anschlüsse, bei denen mit Einverständnis der Gemeinde kein Wasserzähler eingebaut ist, pro Liter/Minute Vorhalteleistung CHF 0.75. 3 Die jährliche Miete für einen zusätzlichen Wasserzähler beträgt aufgrund der Grösse des eingebauten Wasserzählers: Wasserzählergrösse Maximale Belastung Gebühr mm m3/h CHF 20 5 21.00 25 7 29.40 32 12 50.40 40 20 84.00 50 30 126.00 Für andere Wasserzähler beträgt die jährliche Zählermiete 10% der effektiven Anschaffungskosten.

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Art. 4

b) Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr beträgt pro m3 bezogenen Wassers CHF 1.17.

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Art. 5

Vorübergehender Wasserbezug 1 Für den vorübergehenden Wasserbezug bemessen sich die Gebühren nach den Ansätzen von Art. 3 und 4; im Minimum werden die Grundgebühr und die Tagespauschale gemäss Abs. 2 verrechnet. 2 Für den vorübergehenden Wasserbezug, bei dem mit Einverständnis der Gemeinde kein Wasserzähler eingebaut wird, werden mit Ausnahme von Abs. 3 pauschal verrechnet: a) eine Grundgebühr von CHF 20.00 und b) eine Verbrauchsgebühr von CHF 5.00 pro Tag. Bauwasser 3 Für den vorübergehenden Wasserbezug zur Erstellung von Neubauten, bei dem mit Einverständnis der Gemeinde kein Wasserzähler eingebaut wird, beträgt die Gebühr CHF 0.12 je m3 umbauten Raums2 nach SIA. 2 Für 1 m3 umbauten Raum wird 0,1 m3 Wasserverbrauch angenommen.

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Art. 6 Verordnung über den Wasserversorgungstarif 752.321.2

Bewilligungsgebühren Es werden namentlich folgende Gebühren pauschal erhoben: a) für die Anschlussbewilligung CHF 200.00; b) für die Erteilung einer Bewilligung für die Ausführung von Arbeiten an Hausinstallationen (Installationsbewilligung) CHF 100.00.

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Art. 7

Stundenansätze 1 Die Gebühren für übrige Dienstleistungen der Gemeinde werden nach effektivem Arbeitsaufwand mit einem Stundenansatz zwischen CHF 60.00 und CHF 135.00 berechnet.3 2 Die Gebühren für handwerkliche Leistungen werden nach effektivem Arbeits- und Materialaufwand und den Tarifen der anerkannten Berufsverbände berechnet. 3 Für standardisierte Vorgänge können auch Kostenpauschalen

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Art. 8 verrechnet werden.4

Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt und separat ausgewiesen.

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Art. 9

Inkrafttreten Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Köniz, 13. August 2003 Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch 3 Fassung vom 12. September 2012 4 Eingefügt am 12. September 2012

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