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6 provisions
Art. 1 Familiengärten
Die Bauten sind auf die verbindlichen Fassadenfluchten zu stellen.
Spielwiese Art. 6 Die Standorte der - in den Bebauungsplänen fixierten -Spielwiesen sind verbind-
Art. 2 ' Die Baubereiche dürfen nicht überschritten werden. lich.
Die Ausnützungsziffer beträgt: Mind. 0.63, max. 0.75, jedoch max. 0.79, wenn
Tiefgaragenausgang gewerbliche Nutzung von mind. 0.04 realisiert wird.
2V ) Art. 7 Die in den Bebauungsplänen bezeichneten Privatgärten sind den Benützenden
“ erteilung:
0000000 ‘ Ü zur Verfügung zu stellen.
Öffentliche Fusswegverbindung Die Ausnützung in Gebäuden ist durch die eingetragene anrechenbare Geschoss-
——— Tiefgarage Ein- und Ausfahrt fläche (aGF) geregelt.
Im Interesse einer differenzierten Bauweise ist eine Umlegung der angegebenen Art. 8 Die in den Plänen eingezeichneten Ein- und Ausfahrten zu den Parkgaragen, die
ZZ Fläche Tiefgarage Einfahrt aGF von bis zu 10% gestattet. Ein- und Ausgänge für die Fussgänger:innen, die Veloabstellanlagen sowie die
Parkplätze entlang der Strassen und die Parkplätze in den Begegnungszonen sind
Parkplätze oberirdisch, mit Angabe Anzahl Abstellplätze verbindlich.
Art. 3
Arkaden entlang den Begegnungszonen sind gestattet.
Begegnungszonen, Trottoir und Fusswege Öffentlich zugänglich
Art. 9
Der Gemeinderat legt für das Bebauungsgebiet ein Beleuchtungskonzept fest.
ORIENTIERUNGSINHALT ? In den Begegnungszonen gilt öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht.
Art. 10
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bauordnung.
———. Baulinie (BFS-Nr. 1703, RRB 12.04.1988) Marktstände aufzustellen.
——.—. Waldabstand 25 m * Die dargestellte öffentliche Fusswegverbindung ist öffentlich zugänglich auszuge- Air m Der Gemeinderat kann kleinere Abweichungen bewilligen.
stalten und dauerhaft als solche freizuhalten.
*+—— — —+ Vermassung in Meter
Art. 12 I
Mit der Baueingabe ist ein Gestaltungskonzept über die Begegnungszone einzu-
Grünfläche reichen.
Art. 13 ! ; Rückbau
Der Gemeinderat kann, ungeachtet der Gebäudeabstände, Garten- oder Geräte-
ZZ Bestand Altbau 69a häuschen mit einer maximalen Grundfläche von 6.00 m? als zusätzliche Nebenbauten bewilligen.