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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Graubünden · 780.200 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 In Kraft getreten am 1. Oktober 1975
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Salzregal
  4. Art. 4 Gebühren
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Einnahmen
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf 780.200
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 In Kraft getreten am 1. Oktober 1975

Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung Zweck der kantonalen Salzregale.

Art. 2

Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3 Salzregal

Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4 Gebühren

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden. Preise 2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5

Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6 Einnahmen

Die Organe dieser Vereinbarung sind: Organe – der Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, 780.200 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen. Verwaltungsrat 2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung. 3 Bei Geschäften gemäss Absatz 2 litera a) bis d) sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Geschäftsleitung 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9

Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:Kontrollstelle a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf 780.200

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung findet. Rechtsschutz 2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten. 3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11

1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. 1) Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar. Inkrafttreten und Beitritt 2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12

1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Austritt 2 Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22. November 1973 in Zürich. 3 Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Zürich 4. Dezember 1974 Bern 8. Januar 1975 Luzern 28. November 1974 Uri 23. Oktober 1974 Schwyz 29. April 1974 Obwalden 18. Juni 1974 Nidwalden 13. Juli 1974 Glarus 14. Juni 1974 Zug 23. Juni 1975 Freiburg 12. August 1974 Solothurn 23. Oktober 1974 Basel-Stadt 25. Juni 1974 Basel-Landschaft 16. Juli 1974 1) In Kraft getreten am 1. Oktober 1975 780.200 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf Schaffhausen 24. Juni 1974 Appenzell A. Rh. 18. Juni 1974 Appenzell I. Rh. 18. März 1974 St. Gallen 10. Dezember 1974 Graubünden 30. Oktober 1974 Aargau 30. Juni 1975 Thurgau 14. April 1975 Tessin 15. April 1975 Wallis 21. April 1975 Neuenburg 9. August 1974 Genf 28. Januar 1975

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