Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ec9c1a1719e4f7502d6ae9f8ca3a3d2b1ec1c668dd1d23ce2f3000f3acffcfc1
15 provisions
§ 1
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt die Grundsätze der internen und externen Kommunikation der Behörden und der Verwaltung des Kantons.
2 Er gilt für seine Anstalten und Körperschaften.
3 Er gilt nicht für die Justizbehörden.
§ 2
Ziele der internen Kommunikation
1 Die interne Kommunikation
a) fördert eine einheitliche Unternehmenskultur;
b) stärkt die partnerschaftliche Zusammenarbeit in der Verwaltung;
c) erleichtert den Mitarbeitenden die Erfüllung ihrer Aufgaben;
d) fördert die Identifikation mit dem Kanton und der Verwaltung;
e) vermittelt und erklärt Führungsvorgaben;
f) fördert das Wissen über die Tätigkeit anderer Verwaltungsbereiche.
§ 3
Ziele der externen Kommunikation
1 Die externe Kommunikation
a) schafft Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung;
1) BGS 151.1
GS 2015/004 1
152.33
b) erleichtert der Bevölkerung die politische Meinungsbildung und die
Ausübung der demokratischen Rechte;
c) stärkt das Vertrauen in die kantonalen Institutionen;
d) erleichtert den Medien eine sachgerechte Berichterstattung;
e) macht Standortvorteile und Dienstleistungen des Kantons und der Unternehmen, die kantonale Aufgaben erbringen, bekannt;
f) stellt die Kommunikation auch in Krisen sicher.
§ 4
Umsetzung
1 Die Kommunikation erfolgt
a) aktiv und transparent;
b) objektiv und sachlich;
c) koordiniert und systematisch;
d) situations- und zielgruppengerecht.
§ 5
Grenzen
1 Grenzen der Kommunikation sind gegeben durch
a) überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Öffentlichkeitsgesetz2);
b) das Amtsgeheimnis. Danach ist es untersagt, Tatsachen mitzuteilen,
an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht;
c) den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB3)) und Straftatbestände (insbesondere Ehrverletzung und Nötigung);
d) die Datenschutzgesetzgebung4). Danach bedarf es zur Verbreitung von
Personendaten einer Rechtsgrundlage oder der Zustimmung der
Betroffenen;
e) das Kollegialitätsprinzip des Regierungsrats;
f) laufende Verfahren. Über laufende Verfahren darf ausnahmsweise informiert werden, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung
falscher Meldungen notwendig ist oder wenn aus besonderen Gründen
die unverzügliche Information angezeigt ist
2) BGS 158.1
3) SR 210
4) BGS 157.1
152.33
2. Verantwortung
§ 6
Grundsatz
1 Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral.
§ 7
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat informiert über Geschäfte, Ereignisse oder Anlässe, die
ihn als Gesamtrat betreffen.
2 Der Regierungsrat kann als Kollegialbehörde über ein direktionsübergreifendes Geschäft informieren.
3 Der Regierungsrat verfügt über eine Kommunikationsbeauftragte oder
einen Kommunikationsbeauftragten. Sie oder er leitet die Arbeitsgruppe
Kommunikation. Diese besteht aus den Kommunikationsbeauftragten der
Direktionen.
§ 8
Direktionen und Staatskanzlei
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei sind Hauptträgerinnen der Kommunikation und zuständig für die Information über laufende Geschäfte in ihrem
Aufgabenbereich.
2 Die Kommunikation auf Direktionsstufe erfolgt durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher. Sie oder er kann diese Befugnisse
delegieren.
3 Die Staatskanzlei ist für die technischen, gestalterischen und strukturellen
Vorgaben des Intranet-, Extranet- und Internetauftritts zuständig.
§ 9
Ämter und Schulen
1 Die Amts- und Schulleitungen sind zuständig für die Kommunikation in
ihrem Aufgabenbereich.
§ 10
Kommunikation in ausserordentlichen Lagen, Kommunikation
in Krisen
1 Für die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen und in Krisen gelten
besondere Regelungen.
152.33
3. Operative Grundsätze
§ 11
Versand von Informationen
1 Betroffene werden vor den Medien orientiert. Insbesondere gilt:
a) Bei Entscheiden, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, werden diese und allenfalls der Staatspersonalverband vor den
Medien orientiert.
b) Für den Versand der Parlamentsvorlagen gelten die Fristen nach Geschäftsordnung des Kantonsrats5).
2 Unterlagen werden allen akkreditierten Medienschaffenden und Medien
gleichzeitig versandt.
§ 12
Regierungsratsgeschäfte
1 Anträge an den Regierungsrat enthalten standardisierte Angaben zur Kommunikation (Kommunikationsraster). Es gelten die entsprechenden Leitfäden und Prozesspapiere.
§ 13
Sperrfrist
1 Informationen dürfen mit einer Sperrfrist belegt werden, wenn sie zum
Schutz übergeordneter Interessen, besonders der Betroffenen, notwendig ist.
2 Unterlagen einer Medienkonferenz oder Veranstaltung, die den Medien
vorher zur Vorbereitung zugestellt werden, dürfen mit einer Sperrfrist bis
zur Medienkonferenz oder Veranstaltung versehen werden.
§ 14
Fachliche Statements
1 Statements mit politischen Wertungen erfolgen durch die Direktionsvorsteherin, den Direktionsvorsteher. Sie beziehungsweise er kann eine andere
Person damit beauftragen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können fachliche Statements abgeben,
sofern diese keine politischen Wertungen enthalten. Die Vorgesetzten sind
nach Möglichkeit im Voraus zu orientieren.
3 Direktionen oder Ämter können den Kreis der Auskunftsberechtigten gemäss obigem Absatz einschränken oder erweitern.
5) BGS 141.1
152.33
4. Akkreditierung von Medien und Medienschaffenden
§ 15
Akkreditierung von Medien
1 Der Regierungsrat regelt das Akkreditierungsverfahren6).
6) BGS 152.34
152.33
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.01.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/004
152.33
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.01.2015 01.03.2015 Erstfassung GS 2015/004