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30 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement umfasst die Bedingungen für Aufnahme und Abschluss
an den Schulen für Berufsvorbereitung des Kantons Wallis (nachstehend:
SfB).
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf der Abschlussprüfungen.
3 Alle Personen-, Status- oder Funktionsbezeichnungen dieses Reglements
gelten für beide Geschlechter.
Art. 2
Definition
1 Die SfB bildet eine Abteilung der Sekundarstufe II ohne Berufsschule.
Art. 3
Ziele
1 Die SfB händigt ein Zertifikat aus, das vom Kanton Wallis anerkannt wird.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Lehrpläne, Programme und empfohlene Arbeitsmethoden stützen sich auf
folgende Hauptziele:
a) allgemeines Ziel: Erteilen einer Ausbildung, die grundsätzlich darauf
ausgerichtet ist, die Jugendlichen auf den Eintritt in die Arbeitswelt
oder in die Handelsmittelschulen (nachstehend: HMS) und/oder die
Fachmittelschulen (nachstehend: FMS) des Kantons vorzubereiten;
b) spezifische Ziele:
1. Verstärken und Vertiefen der schulischen Grundkenntnisse,
2. Entwickeln der Sozialkompetenzen im Hinblick auf die Förderung
der Selbständigkeit, der Eigenverantwortung und der Persönlichkeitsbildung,
3. Entwickeln eines Berufsprojekts, das so gut wie möglich den
Wünschen und Fähigkeiten des Jugendlichen angepasst ist und
Erleichtern der späteren Berufswahl,
4. Entwickeln von spezifischen Fähigkeiten, die den Bedürfnissen
der Arbeitswelt und/oder der HMS-FMS des Kantons entsprechen.
Art. 4
Organisation und Schuldauer
1 Die SfB umfasst ein Schuljahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit.
2 Die SfB kann, auf Vorschlag der betroffenen Schulen, nach zwei Stundentafeln gestaltet werden, die folgendermassen bezeichnet sind:
a) Stundentafel SfB;
b) Stundentafel SfB - alternierendes System.
3 Die von der Schuldirektion ausgewählte Stundentafel muss vom Departement bewilligt werden.
Art. 5
Abschlussprüfung
1 Am Ende des Schuljahres legen die Schüler eine Abschlussprüfung ab und
erhalten dafür ein Zertifikat der SfB.
2 Aufnahme und Übertritte
Art. 6
Aufnahme
1 Der Schüler muss das 3. Jahr der Orientierungsschule abgeschlossen und
bestanden haben, um in die SfB aufgenommen zu werden.
Art. 7
Sonderfälle für die Aufnahme
1 Kandidaten, welche die unter Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen nicht
erfüllen, können, in Übereinkunft mit dem Departement, in die SfB aufgenommen werden, und zwar aufgrund der Resultate einer Prüfung oder einer
gesamtheitlichen Bewertung, die von der SfB organisiert wird, in welche der
Schüler eintreten will.
Art. 8
Wiederholen
1 Im Prinzip kann der Schüler das Schuljahr nicht wiederholen. Spezielle Fälle fallen in die Zuständigkeit der Schuldirektion, in Übereinkunft mit dem Departement.
Art. 9
Übertritte
1 Übertritte von der SfB in die Handelsmittelschule oder in die Fachmittelschule oder umgekehrt sind möglich.
2 Die Bedingungen werden durch Richtlinien des Departements festgelegt.
3 Prüfungen und Zeugnis
Art. 10
Anerkannte Schulen
1 Der Staat Wallis anerkennt das Zertifikat folgender Schulen:
a) SfB in Sitten;
b) SfB La Tuilerie in Saint-Maurice;
c) SfB der Oberwalliser Mittelschule St. Ursula in Brig.
2 Diese Liste kann durch den Staatsrat abgeändert werden.
Art. 11
Zulassungsbedingungen zu den Prüfungen
1 Alle Schüler, welche das Jahresprogramm der SfB absolviert haben, sind
zu den Abschlussprüfungen zugelassen.
2 Die Schüler müssen zudem mindestens fünf Tage Praktikum abgelegt haben, die von der Schule bestätigt werden.
Art. 12
Ablauf und Organisation der Prüfungen
1 Die Prüfungen finden am Ende des Schuljahres statt und zwar an Daten,
die von jeder Schule vorgeschlagen und vom Departement genehmigt werden.
2 Die Prüfungen werden von den Schuldirektionen organisiert und finden unter ihrer Verantwortung statt.
3 Die Absolvierung jeder Prüfung unterliegt der Verantwortung der Lehrperson des betroffenen Fachen sowie eines Experten.
4 Die Direktionen können die Experten unter den Lehrpersonen ihrer Schule
auswählen.
5 Falls es die Umstände erfordern, kann das Departement, auf Antrag der
Schuldirektion, eine aussergewöhnliche Prüfungssession organisieren.
Art. 13
Prüfungsaufgaben
1 Die Prüfungen erfolgen nach Modalitäten, die vom Departement festgelegt
werden. Es gibt schriftliche und mündliche Prüfungen.
2 Sie sind so zu gestalten, dass sie die Beurteilung der Kenntnisse des Kandidaten und seiner Überlegungs- und Urteilfähigkeit gestatten.
Art. 14
Unterrichtssprache
1 Die Sprache, in welcher der Unterricht offiziell stattfindet, wird als Sprache I
bezeichnet. Deutsch oder Französisch ist obligatorisch die Sprache II.
Art. 15
Prüfungen
1 Schriftlich geprüft werden: die Sprache I und Mathematik.
2 Mündlich geprüft wird: die Sprache I.
3 Schriftlich und mündlich geprüft wird: ein drittes Fach, das von der Direktion der Schule bestimmt wird. Dieses kann von Klasse zu Klasse unterschiedlich sein.
Art. 16
Verzicht vor oder während der Prüfungen
1 Nur Kandidaten, die das Schuljahr und die Prüfungen abgeschlossen haben, erhalten das Jahreszeugnis und bei Erfüllung das Zertifikat der SfB.
2 Zieht sich ein Kandidat im Verlaufe der Prüfungen zurück, hat er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.
3 Arztzeugnisse können nur dann geprüft und für den Entscheid in Betracht
gezogen werden, wenn sie spätestens im Verlaufe der Prüfungen abgegeben werden.
Art. 17
Dauer
1 Dem Kandidaten stehen zur Verfügung:
a) für die schriftlichen Prüfungen:
1. drei Stunden für die Sprache I,
2. zwei Stunden für die anderen Fächer;
b) für die mündlichen Prüfungen: zehn bis 15 Minuten Vorbereitung und
zehn bis 15 Minuten mündliche Prüfung für jedes geprüfte Fach.
Art. 18
Hilfsmittel
1 Die bewilligten Hilfsmittel werden von der Schule bestimmt, unter Zustimmung des Departements.
Art. 19
Betrug
1 Die Benützung nicht bewilligter Hilfsmittel oder jeder Betrug sind verboten
und werden bestraft.
2 Wird ein Kandidat beim Betrug überrascht, muss die Aufsichtsperson eingreifen. Solange die Strafe nicht ausgesprochen ist, setzt der Kandidat seine
Prüfungen fort.
3 In allen Fällen des Betrugs hat die Aufsichtsperson einen schriftlichen Bericht an die Schulleitung zu richten. Diese leitet den Bericht, begleitet mit einem Antrag, sofort an das Departement weiter; dieses setzt die Strafe fest,
die vom Ausschluss der Prüfungen bis zum Verlust auf das Anrecht des Zertifikats gehen kann.
4 Während den schriftlichen Prüfungen ist es den Kandidaten verboten, den
Saal ohne Sonderbewilligung der Direktion zu verlassen.
5 Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sowie die Liste der zugelassenen Hilfsmittel werden den Kandidaten ausdrücklich vor den Prüfungen
mitgeteilt.
Art. 20
Anwesenheit von Drittpersonen
1 Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen:
die Aufsichtspersonen, die Lehrperson, der Direktor der Schule, der Inspektor und die Vertreter des Departements.
Art. 21
Notenskala
1 Der Wert jeder Prüfung ist durch folgende Noten auszudrücken:
a) 6; 5.5; 5; 4.5 und 4 für genügende Leistungen;
b) 3.5; 3; 2.5; 2; 1.5 und 1 für ungenügende Leistungen.
2 Die Note 1 wird gegeben, wenn jegliche Antwort verweigert wird oder bei
Betrug.
Art. 22
Notendurchschnitte
1 Die Notendurchschnitte werden auf den Hundertstel berechnet und nach
dem üblichen System auf Zehntel auf- oder abgerundet (z.B. 5.29 = 5.3;
4.25 = 4.3; 3.54 = 3.5).
Art. 23
Berechnung der Notendurchschnitte
1 Die Schlussnote für jedes Fach ergibt sich aus dem Durchschnitt der Note
des ersten Semesters, der Note des zweiten Semesters und jener der
Schlussprüfungen.
2 In den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, werden die
Noten mit einem Koeffizienten von 2 für die Note des ersten Semesters, mit
einem Koeffizienten von 2 für die Note des zweiten Semesters und mit einem Koeffizienten von 1 für den Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen berechnet.
3 In den Fächern, in denen schriftlich oder mündlich geprüft wird, werden die
Noten mit einem Koeffizienten von 2 für die Note des ersten Semesters, von
2 für die Note des zweiten Semesters, und von 1 für die Note der schriftlichen oder mündlichen Prüfungen berechnet.
4 In den Fächern, in denen kein Schlussexamen stattfindet, zählt die Jahresnote für das Zeugnis.
5 Es ist Sache der Schuldirektion, die Schüler über diese Bestimmungen
schriftlich zu informieren.
Art. 24
Fächer
1 Eine Note wird für jedes unterrichtete und nachstehend aufgeführte Fach
gegeben:
a) Gruppe 1 (Schulische Grundkenntnisse): Sprache I, Sprache II, Englisch, Mathematik, angewandte Naturwissenschaft;
b) Gruppe 2 (Berufsprojekt): Zugang zur Arbeitswelt, Bürokommunikation, Informatik;
c) Gruppe 3 (Unterricht durch interdisziplinäre Projekte und persönliche
Arbeiten und/oder Ateliers): Visuelle Kunst, Biologie, Chemie, Staatskunde und Recht, Wirtschaftskunde, Kunsterziehung (Gesang, Zeichnen, Werken), Turn- und Sportunterricht, Geographie, Geschichte,
Kunstgeschichte, Musikgeschichte, Informatik, Philosophie, Physik,
Psychologie, Religionswissenschaften oder christliche Religion, persönliche Arbeit.
2 Im alternierenden System wird für jedes nachstehend aufgeführte Fach eine Note gegeben:
a) Gruppe 1 (Schulische Grundkenntnisse): Sprache I, Sprache II, Englisch, Mathematik;
b) Gruppe 2 (Berufsprojekt): Zugang zur Arbeitswelt, Informatik;
c) Gruppe 3: Ateliers, Turn- und Sportunterricht, Religionswissenschaften
oder christliche Religion.
3 Im alternierenden System wird die Atelierarbeit aufgrund von mindestens
drei verschiedenen Kriterien bewertet, wobei jedes Kriterium benotet wird.
4 In Absprache mit dem Departement wählt und kommuniziert die Schuldirektion diejenigen Fächer aus der Gruppe 3, die unterrichtet werden.
5 Der Turn- und Sportunterricht und der Religionsunterricht sind obligatorische Fächer.
6 In Absprache mit dem Departement kann die Schuldirektion die Liste der
Fächer der Gruppe 3 ergänzen.
Art. 25
Erforderliche Noten
1 Das Zertifikat der SfB wird einem Kandidaten ausgestellt, wenn er kumulativ folgende Bedingungen erfüllt:
a) ein allgemeines Punktetotal, das der Anzahl unterrichteter Fächer mal
4 entspricht;
b) ein Total von 20 Punkten für alle Fächer der Gruppe 1 (16 Punkte im
alternierenden System);
c) ein allgemeines Punktetotal, das der Anzahl unterrichteter Fächer mal
4 entspricht für alle Fächer der Gruppen 2 und 3.
2 Die erhaltene Note für die persönliche Arbeit zählt wie ein Fach der Gruppe
3.
3 Das Zeugnis wird einem Kandidaten verweigert, wenn er eine Note 1 (1 bis
1.4) oder zwei Noten 2 (1.5 bis 2.4) oder eine Note 2 und zwei Noten 3 (2.5
bis 3.4) oder mehr als dreimal die Note 3 in irgendeinem Fach hat, inklusive
die persönliche Arbeit.
Art. 26
Angaben auf dem Zertifikat
1 Das Zertifikat der SfB, das vom Departement ausgestellt wird, enthält folgende Angaben:
a) Kanton Wallis und Zertifikat SfB;
b) die Bezeichnung der Schule;
c) Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Heimat- und Wohnort des Auszuzeichnenden, sowie die Angabe, dass er die Kurse einer offiziellen SfB
besucht hat;
d) das Ausstelldatum, die Unterschriften des Departementvorstehers und
des Schuldirektors.
2 Das Zertifikat wird gleichzeitig mit dem Schulzeugnis ausgehändigt.
4 Beschwerdeverfahren
Art. 27
Verfahren
1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den
Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) unterstellt.
Art. 28
Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach deren
Bekanntgabe beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden. Wenn es sich
um eine Vor- oder Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und Art. 2
VVRG), beträgt die Frist zehn Tage nach deren Bekanntgabe.
2 Gegenstand einer Beschwerde können Entscheide sein über:
a) die Zulassung zu den Abschlussprüfungen;
b) die Strafmassnahmen im Falle eines Betruges;
c) die Verweigerung des Zertifikats.
5 Schlussbestimmungen
Art. 29
Unvorhergesehene Fälle
1 Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des Allgemeinen Reglements über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 sowie den Weisungen des Departements unterworfen.
2 Alle unvorhergesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.
Art. 30
Aufhebung und Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ersetzt jenes vom 15. Februar 2006. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Es tritt zu Beginn des Schuljahres 2007-2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2007 01.09.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.12.2007 01.09.2007 Erstfassung BO/Abl. 3/2008