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Verfassung des Kantons Basel-Stadt

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Contents: 151 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 16a
  18. § 17
  19. § 18
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 22
  24. § 23
  25. § 24
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 29
  31. § 30
  32. § 31
  33. § 32
  34. § 33
  35. § 34
  36. § 35
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 38
  40. § 39
  41. § 40
  42. § 41
  43. § 42
  44. § 43
  45. § 44
  46. § 45
  47. § 46
  48. § 47
  49. § 48
  50. § 49
  51. § 50
  52. § 51
  53. § 52
  54. § 53
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60
  62. § 61
  63. § 62
  64. § 63
  65. § 64
  66. § 65
  67. § 66
  68. § 67
  69. § 68
  70. § 69
  71. § 70
  72. § 71
  73. § 72
  74. § 73
  75. § 74
  76. § 75
  77. § 76
  78. § 77
  79. § 78
  80. § 79
  81. § 80
  82. § 81
  83. § 82
  84. § 83
  85. § 84
  86. § 85
  87. § 86
  88. § 87
  89. § 88
  90. § 89
  91. § 90
  92. § 91
  93. § 92
  94. § 93
  95. § 94
  96. § 95
  97. § 96
  98. § 97
  99. § 98
  100. § 99
  101. § 100
  102. § 101
  103. § 102
  104. § 103
  105. § 104
  106. § 105
  107. § 106
  108. § 107
  109. § 108
  110. § 109
  111. § 110
  112. § 111
  113. § 112
  114. § 113
  115. § 114
  116. § 115
  117. § 116
  118. § 117
  119. § 118
  120. § 119
  121. § 120
  122. § 121
  123. § 122
  124. § 123
  125. § 124
  126. § 125
  127. § 126
  128. § 127
  129. § 128
  130. § 129
  131. § 130
  132. § 131
  133. § 132
  134. § 133
  135. § 134
  136. § 135
  137. § 136
  138. § 137
  139. § 138
  140. § 139
  141. § 140
  142. § 141
  143. § 142
  144. § 143
  145. § 144
  146. § 145
  147. § 146
  148. § 147
  149. § 148
  150. § 149
  151. § 150

151 provisions

§ 120

1 Der Kanton sorgt dafür, dass seine Verschuldung im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mittelfristig einen vom Gesetzgeber zu definierenden Wert nicht überschreitet. Die nachhaltige Entwicklung des Finanzhaushaltes ist dabei zu gewährleisten. 2 Die jährlichen Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Finanzlage und des Grundsatzes einer stabilen Ausgabenentwicklung festgelegt.

§ 121

Der Kanton beschafft seine Mittel: a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben, b. aus den Erträgen seines Vermögens; c. aus Leistungen des Bundes und Dritter; d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

§ 122

1 Der Kanton erhebt von natürlichen und juristischen Personen direkte Steuern. 2 Das Gesetz bestimmt die Steuern, die der Kanton erhebt, sowie die Abgaben, die Kanton, staatliche Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erheben können.

§ 123

1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. 2 Die direkten Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, die Selbstvorsorge gefördert wird sowie Leistungswille und Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben.

§ 124

Jede Verwendung von Staatsmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage sowie der Bewilligung durch die zuständige Behörde.

§ 125

1 Die Aufsicht über die staatlichen Finanzen ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen. 2 Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Verwendung staatlicher Leistungen an Dritte.

§ 126

1 Die Evangelisch-reformierte Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Israelitische Gemeinde sind vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannt. 2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf dem Weg der Verfassungsänderung öffentlichrechtlich anerkannt werden.

§ 127

1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen ihre Verhältnisse selbstständig. 2 Sie geben sich eine Verfassung; deren Erlass und Änderung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder und der Genehmigung des Regierungsrates. 3 Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht entgegenstehen. 4 Innerhalb der vorstehenden Bestimmungen regelt das Gesetz das Verfahren über die Genehmigung der Verfassungen und der Steuerordnungen sowie die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung.

§ 128

1 Jede Person, die im Kanton wohnt, gehört der öffentlichrechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft ihrer Konfession oder Religion an, wenn sie die in deren Verfassung genannten Voraussetzungen erfüllt. 2 Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich. 3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen die Voraussetzungen des Stimm- und Wahlrechtes.

§ 129

1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können in ihren Verfassungen die Gliederung in Kirchgemeinden, Quartiergemeinden oder andere untergeordnete Körperschaften vorsehen. 2 Diese sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen die Stellung und die Grundzüge der Organisation der untergeordneten Körperschaften. 4 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können für ihre Bedürfnisse öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.

§ 130

1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Vermögen selbstständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates. 2 Sie können von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 3 Das Gesetz regelt ihre weiteren Rechte und Auflagen, wie namentlich für den Religionsunterricht in den Schulen, die Spital- und Gefängnisseelsorge sowie für Projekte und Institutionen, die von Staat und Kirchen oder Religionsgemeinschaften gemeinsam getragen werden.

§ 131

1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen das Verfahren zur Beurteilung strittiger Rechtsverhältnisse. 2 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können durch ihre Mitglieder und ihre eigenen Körperschaften und Anstalten beim Appellationsgericht angefochten werden. 3 Das Gericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht und mit kantonalem Recht. Es überprüft ferner die Übereinstimmung mit dem Recht der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, sofern es deren eigenes Recht vorsieht.

§ 132

Alle nicht öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

§ 133

1 Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung besonderer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie: a. gesellschaftliche Bedeutung haben; b. den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektieren; c. über eine transparente Finanzverwaltung verfügen; und d. den jederzeitigen Austritt zulassen. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung. 3 Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum. 4 Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsgemeinschaft verliehenen Rechte und die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.

§ 134

Sind die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung nicht mehr gegeben oder erfüllt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die ihr obliegenden Auflagen nicht, so kann der Grosse Rat die Anerkennung nach dem Verfahren von § 133 Abs. 3 entziehen.

§ 135

Alle Kirchen und Religionsgemeinschaften kommen grundsätzlich selbst für die Kosten des Kultus auf.

§ 136

1 Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann vom Staat unterstützt werden. 2 An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten.

§ 137

Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

§ 138

1 Über die Durchführung einer Totalrevision entscheiden die Stimmberechtigten. 2 Wird eine Totalrevision beschlossen, so legt der Gesetzgeber innert zweier Jahre das entsprechende Verfahren fest.

§ 139

1 Die Teilrevision kann einzelne Bestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen. 2 Die Teilrevision erfolgt im Gesetzgebungsverfahren. 3 Beschliesst der Grosse Rat eine Teilrevision oder lässt er sich auf eine unformulierte Initiative auf Teilrevision ein, so kann er diesen Beschluss den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen.

§ 140

Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeautonomie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und von drei Zehnteln der Stimmberechtigten.

§ 141

1 Diese Verfassung tritt am Heinrichstag, 13. Juli 2006, in Kraft. 2 Auf diesen Tag ist die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 aufgehoben. 3 Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden kantonalen Rechts, die sich mit unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.

§ 142

Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

§ 143

1 Initiativen, die der Staatskanzlei gemäss § 4 des Gesetzes betreffend Initiativen und Referendum (IRG) vor Inkrafttreten dieser Verfassung zur Prüfung vorgelegt und publiziert worden sind, aber erst nach ihrem Inkrafttreten gemäss § 6 IRG eingereicht werden, benötigen für ihr Zustandekommen 3000 gültige Unterschriften. Die Sammelfrist des § 47 Abs. 4 dieser Verfassung läuft vom Inkrafttreten der neuen Verfassung an. 2 Für Initiativen, die gemäss § 6 IRG vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung eingereicht worden sind, gelten die Bestimmungen des IRG gemäss der Verfassung vom 2. Dezember 1889.

§ 144

Mitglieder von Behörden bleiben im Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit.

§ 145

Die neuen Bestimmungen dieser Verfassung über die Mitgliederzahl und die Beschlussfähigkeit des Grossen Rates werden auf die nächste Amtszeit wirksam.

§ 146

1 Die neuen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 71 Abs. 2), den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen (§ 72), das Präsidium des Regierungsrates und die Schaffung eines Präsidialdepartements (§ 111) sind rechtzeitig auf die nächste Amtszeit zu erlassen. 2 Der Regierungsrat erlässt erforderliche Bestimmungen als Verordnung, sofern diese nicht im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig beschlossen worden sind, dass sie vor dem Beginn des Wahlverfahrens in Kraft treten können. Solche Verordnungen sind nach den Wahlen ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

§ 147

Das Amt der Einzelrichter und Einzelrichterinnen in den Gemeinden Bettingen und Riehen endet mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung. Zu diesem Zeitpunkt unerledigte Verfahren sind dem Zivilgericht zu übergeben.

§ 148

Nach bisherigem Recht vom Grossen Rat dringlich erklärte Beschlüsse bleiben in Kraft und unterliegen den Bestimmungen von § 84 dieser Verfassung nicht.

§ 149

Ausgabenbeschlüsse, die nach bisherigem Recht ohne Leistungsauftrag gefasst wurden, bleiben in Kraft, auch wenn das neue Recht solche Ausgaben an einen Leistungsauftrag bindet.

§ 150

1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspäsidenten sowie Richterinnen und Richter verlängert. 2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert. Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 30. Dez. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).

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