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11 provisions
§ 1
Umfang der Konzession
Die Konzession erstreckt sich auf die Ausnützung von Gefälle und Wassermenge
der Muota zwischen dem Auslauf des bestehenden Kraftwerkes Wernisberg in
die Muota auf Kote 463.74 und dem Auslauf des der Konzessionärin gehörenden Kraftwerkes in die Muota auf Kote 452.010.
Der Konzessionärin wird gestattet, zur Ausnützung dieser Wasserkraft folgende
Bauwerke zu benützen beziehungsweise auszuführen:
1. Das bestehende Kraftwerk zwischen den Koten 460.52 und 452.010, welches innert den Rahmen der Konzession abgeändert werden darf, und
2. das projektierte Kraftwerk zwischen den Koten 463.74 und 460.52.
Die Konzession für beide Werke wird auf Grund folgender genereller Unterlagen
erteilt:
untere
Anlage
obere
a) Beschreibung der Anlagen datiert: vom 18.4.46 18.4.46
b) Situationsplan der Anlagen datiert: vom 28.6.45 13.6.44 / 3.4.46
c) Längenprofil der Anlagen datiert: vom 14.7.45 4.1.46 13.6.44
23.4.46
Für die Abänderung des bestehenden und den Bau des projektierten Kraftwerkes
sind vor Baubeginn die Detailpläne dem Bezirksrat Schwyz zur Genehmigung
und zur Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens zu unterbreiten.
Die Konzessionärin verpflichtet sich, alle Anlagen und Einrichtungen stetsfort in
gutem und betriebssicherem Zustande zu erhalten.
§ 2
Konzessionsdauer und Heimfall
1. Die Verleihung beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat Schwyz und wird auf eine Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Verleihung an gerechnet, erteilt.
2. Wird die Konzession nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert, oder
erlischt dieselbe gemäss § 5 lit. b des kantonalen Wasserrechtsgesetzes, so
fallen gemäss § 5 c des kantonalen Wasserrechtsgesetzes die gesamten Anlagen unentgeltlich je zur Hälfte an den Kanton und den Bezirk Schwyz.
§ 3
Baufrist für die Ausnutzung des obern Gefälles
Die Konzessionärin ist verpflichtet, das projektierte Werk zwischen den Koten
463.74 und 460.52 innert 10 Jahren von der Konzessionserteilung an in Be-SRSZ 1.1.2015
452.310.1
trieb zu setzen. Sollte die Konzessionärin innert der genannten Frist das projektierte Werk nicht in Betrieb gesetzt haben, so fällt die Konzession für die genannte Gefällsstufe dahin. Die Konzession bleibt in diesem Falle auf die untere
bereits ausgebaute Gefällsstufe beschränkt.
Kann der während der genannten Baufrist begonnene Bau des projektierten
Werkes vor Fristablauf nicht fertiggestellt werden, so soll dieselbe durch den
Bezirksrat angemessen verlängert werden.
§ 4
Vorschriften für die Ausnutzung des obern Gefälles
Die Konzessionärin kann Sand, Kies und Steine für den Bau der Anlagen aus
dem Flussbett der Muota in beliebiger Menge unentgeltlich gewinnen.
Weitere Vorschriften behält sich der Bezirksrat bei Genehmigung der Baupläne
vor.
§ 5
Konzessionsgebühr und Wasserzins
Für die Benutzung der verliehenen Wasserkraft hat die Konzessionärin dem
Bezirk Schwyz eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 1 200.- zu entrichten,
sowie einen die Wasserkraftsteuer nicht in sich schliessenden jährlichen Pauschalwasserzins von:
a) Fr. 2 000.- für das bestehende Kraftwerk seit dem 1. Januar 1946 und
b) Fr. 600.- für das projektierte Werk seit Inbetriebsetzung desselben.
Tritt jedoch während der Konzessionsdauer infolge baulicher Vorkehren irgendwelcher Art, insbesondere auch bei der Ausnutzung des Glattalpsees oder bei
Erstellung von neuen Wasserkraftanlagen am Oberlauf der Muota oder deren
Seitenbäche, eine Änderung in den Nutzungsverhältnissen der konzessionierten
Werke ein, durch welche die mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers
erhöht wird, so kann der Bezirksrat Schwyz jederzeit eine neue Ermittlung derselben und eine entsprechende Erhöhung des Pauschalwasserzinses verlangen.
Der Wasserzins ist jeweils jährlich auf den 1. Januar im voraus zu entrichten.
§ 6
Haftpflicht
Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlagen an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder
am öffentlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursachen des
Schadens verpflichtet.
Die Konzessionärin ist verpflichtet, sofern durch die Ableitung von Wasser aus
der Muota Quellen oder Ziehbrunnen von unterhalb der Muota liegenden Gütern
zeitweise zurückgehen oder versiegen sollten, zur Behebung dieses Schadens
das notwendige Wasser in der Muota zu belassen oder im Einverständnis der
geschädigten Liegenschaftseigentümer diese Nachteile durch andere geeignete
Massnahmen zu beseitigen.
§ 7
Fischerei
Die Konzessionärin ist verpflichtet, zum Schutze der Fischerei die notwendigen
Einrichtungen zu erstellen und zweckmässigen Massnahmen zu treffen.
452.310.1
§ 8
Expropriation
Es ist Sache der Konzessionärin, die Erledigung privatrechtlicher Ansprüche
gegen die Ausbeutung der Konzessionsrechte zu übernehmen. Sofern für die
Wasserwerkanlagen die Enteignung von Grund und Boden notwendig werden
sollte, wird das Expropriationsrecht gemäss § 8 lit. c des kantonalen Wasserrechtsgesetzes gewährleistet.
§ 9
Zuständige Gerichte
Streitigkeiten zwischen dem Bezirk Schwyz und der Konzessionärin aus dem
Verleihungsverhältnis werden in erster Instanz vom Kantonsgericht Schwyz, in
zweiter Instanz vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof entschieden.
§ 10
Genehmigung
Die Verleihung tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat Schwyz in Kraft.
§ 11
Übergangsbestimmung
Alle auf Grund der Konzession vom 29. März 1858 / 17. Mai 1858 und seit
Beendigung derselben verfallenen Gebühren für die Ausnützung der Wasserkraft
vergütet die Konzessionärin dem Bezirk Schwyz mit Fr. 4 800.-, womit sämtliche Ansprüche des Bezirkes Schwyz der Konzessionärin gegenüber bis zum
1. Januar 1946 getilgt sind.
1 GS 13-176.
2 Von der Bezirksgemeinde genehmigt am 4. Mai 1947.SRSZ 1.1.2015