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28 provisions
Art. 1
1 Die Steuerrekurskommission entscheidet über
a Rekurse betreffend die direkten Steuern von Kanton und Gemeinden
nach Massgabe des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)2) und des
Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 23. November 1999 (ESchG)3),
b Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer, soweit für deren
Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
c Beschwerden betreffend die Verrechnungssteuer, soweit für deren
Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
d Beschwerden betreffend den Wehrpflichtersatz, soweit für dessen Vollzug
der Kanton Bern zuständig ist,
e Beschwerden betreffend den Ertragswert gemäss dem Gesetz über das
bäuerliche Boden- und Pachtrecht vom 21. Juni 1995 (BPG)4)
2 Sie ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet
(Art. 4 GSOG).
3 Sie steht unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts (Art. 13 Abs. 3 GSOG).
1) BSG 161.1
2) BSG 661.11
3) BSG 662.1
4) BSG 215.124.1.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-14
162.624 2
2 Aufgaben
Art. 2
Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die ihr oder ihm durch Gesetz oder
Reglement übertragenen Aufgaben.
2 Sie oder er bildet zusammen mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten das Präsidium.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist insbesondere zuständig für
a die Einberufung des Plenums,
b die Entgegennahme von schriftlichen Beendigungserklärungen des Anstellungsverhältnisses der Leiterin oder des Leiters des juristischen Sekretariats, der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des
Kanzleipersonals,
c das Verfassen des Geschäftsberichts,
d das Erstellen von Vernehmlassungen zu gesetzgeberischen Vorlagen, gestützt auf einen Antrag der Geschäftsleitung.
4 Sie oder er entscheidet über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets.
5 Sie oder er stellt Praktikantinnen und Praktikanten, Lernende sowie das weitere Personal an, das nicht vom Plenum oder der Geschäftsleitung angestellt
wird.
6 Sie oder er ist als hauptamtliche Richterin oder hauptamtlicher Richter zuständig für das Beweisverfahren der ihr oder ihm zugeteilten Fälle und den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter in ihrer oder seiner Kammer. Die
hauptamtlichen Richterinnen und Richter vertreten sich gegenseitig (Art. 70
Abs. 1 und 2 GSOG).
Art. 3
Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den
Präsidenten der Steuerrekurskommission.
2 Sie oder er ist als hauptamtliche Richterin oder hauptamtlicher Richter zuständig für das Beweisverfahren der ihr oder ihm zugeteilten Fälle sowie für
den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter in ihrer oder seiner Kammer.
Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter vertreten sich gegenseitig (Art. 70
Abs. 1 und 2 GSOG).
3 162.624
Art. 4
Plenum
1 Das Plenum besteht aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2 Es stellt die Leiterin oder den Leiter des juristischen Sekretariats an (Art. 72
Abs. 1 Bst. c GSOG).
3 Die Zusammensetzung und die Organisation des Plenums richten sich nach
Artikel 71 GSOG.
Art. 5
Fachrichterinnen und Fachrichter
1 Fachrichterinnen und Fachrichter müssen Sachverständige in den Bereichen
des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzwesens sein.
Sie müssen über keine juristische Ausbildung verfügen (Art. 20 Abs. 6 i.V.m.
Art. 73 GSOG).
2 Ihnen obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a Mitwirkung bei der Beurteilung der ihnen von einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter überwiesenen Fälle (Art. 70 Abs. 2
GSOG),
b die schriftliche Begründung von Gegenanträgen,
c Mitwirkung im Beweisverfahren auf Anordnung einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes
über die Steuerrekurskommission vom 23. November 1999 [StRKG]5)).
Art. 6
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber
1 Der Steuerrekurskommission steht ein juristisches Sekretariat zur Verfügung.
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber verfügen in der Regel über
ein Anwaltspatent oder das Notariatspatent (Art. 33 Abs. 3 GSOG). Ihnen obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a Führen des Protokolls an Sitzungen und Verhandlungen sowie bei Einvernahmen und Augenscheinen,
b Verfassen von Urteilsentwürfen.
2 Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber können ausserdem für die
Mitwirkung im Beweisverfahren eingesetzt, von der oder dem Vorsitzenden der
Kammer oder des Plenums in der Urteilsberatung zur Diskussion beigezogen
sowie mit weiteren Aufgaben betraut werden.
3 Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten der Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber nach dem jeweiligen Pflichtenheft.
5) BSG 661.611
162.624 4
4 Die Leiterin oder der Leiter des juristischen Sekretariats führt das juristische
Sekretariat nach Massgabe von Artikel 10b StRKG. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a Führen eines Beschlussprotokolls an den Plenarsitzungen und an den Sitzungen der Geschäftsleitung,
b Verwalten der Bibliothek sowie Kontrollieren und Aktualisieren des Bücherbestands.
c Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten der Leiterin oder des Leiters
des juristischen Sekretariats nach dem jeweiligen Pflichtenheft.
5 Sie oder er kann vom Präsidium ausserdem zur Vorbereitung und Ausführung
von Geschäften aus der Gerichtsverwaltung herangezogen werden.
6 Das nichtjuristische Sekretariat erledigt auf Anordnung der Geschäftsleitung
alle administrativen Arbeiten. Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten des
nichtjuristischen Sekretariats nach dem jeweiligen Pflichtenheft.
Art. 7
Büchersachverständige
1 Die Büchersachverständigen führen auf Anordnung einer hauptamtlichen
Richterin oder eines hauptamtlichen Richters Bücheruntersuchungen durch
und bearbeiten die ihnen übertragenen buchungstechnischen Fragen (Art. 17
StRKG). Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten der Büchersachverständigen nach dem Pflichtenheft.
3 Organisation und Verfahren
Art. 8
Geschäftsverteilung
1 Das Präsidium ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Erfassung der eingehenden Geschäfte, die Zuteilung der Fälle und die Zusammensetzung des
Spruchkörpers.
2 Es regelt den Ausgleich der Geschäftslast.
Art. 9
Schriftenwechsel und Instruktion
1 Eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter leitet als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter das Beweisverfahren und führt die Beweisaufnahme durch oder lässt sie durch eine Fachrichterin, einen Fachrichter,
eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber durchführen. Bei der
Durchführung von Einvernahmen ist Artikel 13 Absatz 3 StRKG zu beachten.
5 162.624
2 Nach dem Abschluss des ersten Schriftenwechsels kann die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter ein Einigungsverfahren durchführen. Dieses
richtet sich nach Artikel 13a StRKG.
Art. 10
Bildung des Spruchkörpers
1 Die Steuerrekurskommission gliedert sich in zwei Kammern, die je aus einer
oder einem Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Fachrichterinnen
und Fachrichtern (Art. 69 Abs. 3 GSOG) bestehen.
2 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die
Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden.
3 Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist eine hauptamtliche Richterin
oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig
(Art. 70 Abs. 1 GSOG).
4 Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper, der
aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie
zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern besteht (Art. 70 Abs. 3 GSOG). In den
Fällen von Artikel 70 Absatz 4 GSOG entscheiden die hauptamtlichen Richterinnen und Richter als Einzelrichterin oder Einzelrichter.
5 Über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung urteilt die Steuerrekurskommission auf Anordnung der oder des Vorsitzenden unter Beizug von zwei
weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern (Art. 70 Abs. 3 GSOG).
6 Zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers gehört eine Protokollführerin
oder ein Protokollführer (Art. 33 Abs. 5 GSOG).
7 Die Kammern fällen ihre Entscheide mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 11
Sitzungen
1 Für die Festsetzung der jeweiligen Sitzungsdaten ist die oder der Vorsitzende
der Kammer zuständig. Ihr oder ihm obliegt auch die Leitung der Sitzung.
2 Kammerentscheide können auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.
Art. 12
Protokoll
1 Die Sitzungen des Plenums und der Kammern werden protokolliert. In der
Regel wird ein Beschlussprotokoll geführt.
162.624 6
Art. 13
Unterschriftsregelung
1 Die Verfügungen werden durch eine hauptamtliche Richterin oder einen
hauptamtlichen Richter oder stellvertretend durch eine Gerichtsschreiberin
oder einen Gerichtsschreiber unterzeichnet.
2 Urteile werden durch eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen
Richter sowie durch eine mitwirkende Gerichtsschreiberin oder einen mitwirkenden Gerichtsschreiber unterzeichnet.
Art. 14
Geschäftsleitung
1 Organisation und Aufgaben der Geschäftsleitung richten sich nach Artikel 72
GSOG.
2 Die Geschäftsleitung ist ausserdem zuständig für
a die Zuweisung der Büros und Sitzungszimmer,
b die Ausstattung der Räume,
c den Internetauftritt der Steuerrekurskommission,
d die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber, der oder des Büchersachverständigen und des übrigen Personals,
e die Behandlung aller übrigen von der Präsidentin oder vom Präsidenten
zugewiesenen Geschäfte,
f die Beantragung von Nachtragskrediten.
Art. 15
Sitzungen
1 Die Geschäftsleitung hält ihre Sitzungen auf Einladung der Präsidentin oder
des Präsidenten nach Bedarf ab.
2 Jedes Geschäftsleitungsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 16
Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben gleiches Stimmrecht (Art. 72 Abs.
2 GSOG), Stimmenthaltung ist zulässig.
3 Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
7 162.624
Art. 17
Protokoll und Unterschriftsregelung
1 Die Sitzungen der Geschäftsleitung werden protokolliert. Für das Protokoll ist
die Leiterin oder der Leiter des juristischen Sekretariats zuständig (Art. 10b
Abs. 1 StRKG).
2 Die Protokolle werden auf dem Zirkulationsweg genehmigt.
Art. 18
Geschäftskontrolle
1 Die Geschäftskontrolle liefert die zur Steuerung der Leistungserbringung notwendigen Daten.
Art. 19
Geschäftsbericht
1 Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Verabschiedung des Geschäftsberichts (Art. 72 Abs. 3 Bst. a GSOG).
2 Der Geschäftsbericht gibt Auskunft über die Aufgabenerledigung der Steuerrekurskommission im abgelaufenen Jahr.
3 Er ist gemäss den Vorgaben der zuständigen Stelle zu verfassen.
Art. 20
Ressourcenvereinbarung
1 Die Geschäftsleitung schliesst mit dem Verwaltungsgericht jährlich eine Ressourcenvereinbarung ab (Art. 14 GSOG).
2 Anhand der Daten der Geschäftskontrolle und zukünftiger Aufgaben plant die
Geschäftsleitung die notwendigen Ressourcen.
Art. 21
Entschädigungen
1 Die Entschädigungen der Fachrichterinnen und Fachrichter bestimmen sich
nach den Vorschriften des Dekrets vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung
der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD)6).
Art. 22
Archivierung
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Archivierung der Akten.
2 Die Archivierung der Akten richtet sich nach Artikel 18 StRKG sowie nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung
(ArchG)7) und der dazugehörigen Ausführungsgesetzgebung.
6) BSG 166.1
7) BSG 108.1
162.624 8
4 Personalangelegenheiten
Art. 23
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Personalangelegenheiten.
5 Information und Öffentlichkeit
Art. 24
Öffentlichkeit der Urteile
1 Die Geschäftsleitung regelt die Modalitäten der Veröffentlichung und veröffentlicht die wichtigsten Urteile.
2 Sie sorgt für einen zweckmässigen Zugang der Öffentlichkeit zu den Urteilen
(Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK])8).
Art. 25
Herausgabe der Urteile
1 Urteile der Steuerrekurskommission werden auf Gesuch hin in anonymisierter
Fassung an interessierte Dritte gegen Gebühr herausgegeben, sobald sie
rechtskräftig sind, es sei denn, überwiegende Interessen stünden der Herausgabe entgegen.
Art. 26
Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen
1 Die Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen richtet sich nach Artikel 12
StRKG.
Art. 27
Akteneinsicht
1 Über Gesuche um Akteneinsicht entscheidet
a bei hängigen Verfahren eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter,
b in abgeschlossenen Verfahren die Präsidentin oder der Präsident.
6 Inkrafttreten und Publikation
Art. 28
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.
8) SR 0.101
9 162.624
Bern, 10. November 2010 Im Namen der Steuerrekurskommission
Der Präsident: Kästli
Genehmigt durch das Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2010.
162.624 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-14
11 162.624
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-14