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Verordnung über die Abgabe von Dienstkleidern

Thun · 153.01.21 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt die unentgeltliche Abgabe von Dienstkleidern an das Personal der Stadtverwaltung Thun.

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Art. 2

1 Berechtigt für den Bezug von Dienstkleidern sind sämtliche Mitarbeitende, die gemäss den Vorschriften für die Arbeitssicherheit (EKAS- Richtlinien) und den Gesundheitsschutz (SUVA-Norm, Euronorm EN 471 für Warnschutzbekleidung) verpflichtet sind, solche zu tragen. 2 Dies sind insbesondere Mitarbeitende des Tiefbauamts (Werkbereich, Bestattungswesen und Stadtgrün), des Polizeiinspektorats2 (Gewerbepolizei), der Fachstelle Sport (Badmeisterin und Badmeister) und des Amts für Stadtliegenschaften (hauptamtliche Hauswartschaft der Schulanlagen, Sporthallen, Verwaltungsgebäude und Säle). 3 Teilzeitbeschäftigte und Lernende sind in der Bezugsberechtigung gleichgestellt. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und für Spezialeinsätze erfolgt die Abgabe von Dienstkleidern nach Bedarf.

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Art. 3

1 Die Abteilungen organisieren Anschaffung und Verwaltung der Dienstkleider selbständig. Dabei sind die in Art. 2 Abs. 1 erwähnten und übergeordneten Vorschriften zwingend einzuhalten. 2 Soweit notwendig können die Abteilungen ergänzende Richtlinien festlegen (z.B. Abgabe von Dienstkleidern nach einem Punktesystem).

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Art. 4

1 Die Abteilungsleitung regelt die Tragpflicht der Dienstkleider während der Arbeit. 2 Die private Verwendung von Dienstkleidern ist untersagt. 1 SSG 153.01 2 Anpassung vom 1.7.2015 (GRB 344) Zweck Bezugsberechtigung Anschaffung und Verwaltung Tragpflicht 2 153.01.21

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Art. 5

1 Die Abteilungen sind für die Abgabe der Dienstkleider beim Stellenantritt verantwortlich. Dabei sind die sicherheitstechnischen und finanziellen Vorgaben einzuhalten. 2 Es besteht kein Anspruch auf die Abgabe fabrikneuer Dienstkleider. 3 Sie werden ersetzt, wenn ein weiteres Tragen offensichtlich nicht mehr zumutbar ist.

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Art. 6

1 Die Abteilungsleitung entscheidet, welche Dienstkleider durch das Personal zu reinigen sind und welche zulasten der Gemeinde durch ein beauftragtes Institut gewaschen und geflickt werden. 2 Der Ersatz von Dienstkleidern wegen mangelnder Pflege oder unsorgfältiger Behandlung geht zulasten des Personals.

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Art. 7

1 Abgegebene Dienstkleider bleiben im Eigentum der Gemeinde. 2 Bei Austritt oder Übernahme einer anderen Funktion sind alle Dienstkleider gereinigt und gebrauchsfähig zurückzugeben. Art. 6 gilt analog. 3 Bei Pensionierung oder Todesfall sind nicht anderweitig verwendbare Dienstkleider nicht zurückzugeben. 4 Nicht mehr vorhandene oder unbrauchbare Dienstkleider werden verrechnet.

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Art. 8

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden die Ausführungsbestimmungen vom 26. Juni 1992 zum Personalreglement vom 21. April 1989, Abgabe von Dienstkleidern, aufgehoben. Thun, 17. Dezember 2010 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Ratssekretär: Mauron Abgabe und Ersatz Unterhalt, Pflege Rückgabe Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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