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11 provisions
§ 1
Zuständiges Departement
1 Das Departement des Innern ist das zum Vollzug des Spitalgesetzes zuständige Departement, soweit in anderen Erlassen keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind. Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a) Es erteilt die Bewilligungen zum Betrieb von Spitälern auf dem Gebiet
des Kantons Schaffhausen im Sinne von Art. 3 Spitalgesetz, überwacht deren Betrieb und entzieht die Bewilligung, wenn die zugrunde
liegenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
b) es erstellt die periodischen Berichte zum Stand der Spitalplanung gemäss Art. 4 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates
c) es bereitet die Entscheide des Regierungsrates zur Spitalliste und zu
den Leistungsaufträgen der darin aufgeführten Spitäler (Listenspitäler) vor
d) es schliesst mit den Listenspitälern Verträge ab, in denen die Einzelheiten der Leistungserbringung und der Zusammenarbeit geregelt
werden
e) es bereitet die Kontrakte mit den Spitälern Schaffhausen und die übrigen Geschäfte gemäss Art. 12 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates vor
f) es pflegt die erforderlichen Kontakte zu den Spitälern Schaffhausen
und kontrolliert die Umsetzung der Kontrakte in Bezug auf die Leistungen, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit
1) SR 832.10.
2) SHR 813.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
813.101 Kanton Schaffhausen
2 Das Gesundheitsamt ist die Anlaufstelle des Departementes des Innern in
den Belangen gemäss Abs. 1.
§ 2
Spitallisten
1 Die für eine bedarfsgerechte Versorgung des Kantons Schaffhausen benötigten Spitäler und deren Leistungsaufträge werden vom Regierungsrat im
Rahmen von drei Spitallisten festgelegt:
a) Spitalliste Akutsomatik
b) Spitalliste Psychiatrie
c) Spitalliste Rehabilitation
2 In Bezug auf die Gliederung der Spitalliste, die Umschreibung der Leistungsaufträge sowie die Qualitätsstandards und die weiteren generellen und
leistungsspezifischen Anforderungen, die von den betroffenen Spitälern zu
erfüllen sind, gilt das Konzept der Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG)
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und -direktoren (GDK). Die im SPLG-Konzept vorgegebenen generellen und
leistungsspezifischen Anforderungen werden in der Schaffhauser Spitalplanung grundsätzlich übernommen, soweit in dieser Verordnung, im übergeordneten kantonalen Recht und in der Schaffhauser Spitalliste nichts Abweichendes festgehalten ist. Es können bei Bedarf einzelne begründete Ausnahmen gemacht und die Anforderungen an lokale Bedürfnisse angepasst
werden, wobei die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt bleiben
muss. *
3 Behandlungen werden als spitallistenkonform anerkannt, wenn aufgrund
der zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme vorliegenden Informationen die
Zuordnung zu einer Fallgruppe mit Leistungsauftrag gemäss Schaffhauser
Spitalliste angenommen werden durfte.
4 Die Spitallisten werden durch das Gesundheitsamt in elektronischer Form
veröffentlicht.
§ 3
Pflichten der Listenspitäler
1 Die Listenspitäler haben die Aufnahmepflicht gemäss Art. 41a KVG gegenüber allen krankenversicherten Personen aus dem Kanton Schaffhausen
gleichermassen zu beachten (Nicht-Diskriminierung von Patientinnen und
Patienten der Allgemeinen Abteilung).
Kanton Schaffhausen 813.101
2 Die Leistungen sind grundsätzlich in den eigenen Einrichtungen der Listenspitäler zu erbringen. Möglich sind die Untervergabe von Supportleistungen
an Dritte (z.B. Labor) sowie Kooperationen mit anderen am Behandlungspfad beteiligten Spitälern.
3 Listenspitäler ausserhalb des Kantons Schaffhausen haben Personen aus
dem Kanton Schaffhausen in den in der Spitalliste bezeichneten Leistungsbereichen in gleicher Priorität und zu gleichen Konditionen aufzunehmen wie
Personen aus dem Standortkanton und sie nach den gleichen Grundsätzen
zu behandeln.
§ 4
Überprüfung und Änderung der Leistungsaufträge
1 Die Spitallisten und die Leistungsaufträge der Listenspitäler werden im Zuge der periodischen Überarbeitung der Spitalplanung im Sinne von Art. 4
Spitalgesetz unter Anhörung der betroffenen Spitäler einmal pro Legislaturperiode überprüft und bei Bedarf den veränderten Verhältnissen angepasst.
2 Spitäler mit namhaftem Patientenanteil aus dem Kanton Schaffhausen können beim Departement des Innern jederzeit Anträge zur Erteilung bzw. Änderung von Leistungsaufträgen einreichen. Den Anträgen sind differenzierte
Angaben zu Qualität und Wirtschaftlichkeit beizulegen.
3 Das Departement des Innern kann die Bearbeitung von Anträgen gemäss
Abs. 2, welche die Leistungsaufträge anderer Spitäler in erheblichem Masse
tangieren, bis zur ordentlichen Überarbeitung der Spitalplanung gemäss
Abs. 1 zurückstellen. Im Falle einer früheren Bearbeitung sind die übrigen
vom Antrag massgeblich betroffenen Spitäler anzuhören.
4 Für die partielle oder vollständige Kündigung von Leistungsaufträgen gilt im
Regelfall eine beidseitige Kündigungsfrist von sechs Monaten. Längerfristig
absehbare Änderungen sind möglichst frühzeitig anzuzeigen.
5 Kürzere Kündigungsfristen sind möglich, wenn ein Spital einen Leistungsauftrag aufgrund von personellen Abgängen oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen nicht mehr erfüllen kann, wenn die mit dem Leistungsauftrag verbundenen Auflagen des Kantons nicht erfüllt werden oder wenn
schwerwiegende Qualitätsmängel festgestellt werden.
813.101 Kanton Schaffhausen
§ 5
Leistungsvergütung ohne Kostengutsprache
1 In den folgenden Fällen werden stationäre Spitalbehandlungen ohne
Kostengutsprache des Gesundheitsamts nach den für die entsprechenden
Spitäler geltenden Tarifen vergütet: *
a) Behandlungen in Listenspitälern, die im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss Spitalliste des Kantons Schaffhausen erfolgen
b) Behandlungen in Spitälern, deren Tarife unter den Referenztarifen
gemäss § 6 Abs. 3 liegen
c) Behandlungen der hochspezialisierten Medizin, die in einem im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte
Medizin (IVHSM)3) dafür bezeichneten Spital durchgeführt werden
d) Geburtshilfe bis und mit 33. Schwangerschaftswoche, inkl. Neonatologie
e) Rehabilitationsbehandlungen bei neurologischen Erkrankungen und
§ 6 Querschnittslähmung
Kostengutsprache, Referenztarife
1 Bei stationären Behandlungen, die keine der Bedingungen gemäss § 5 erfüllen, übernehmen der Kanton und der Versicherer die Vergütung nach dem
Tarif des entsprechenden Spitals, wenn das Gesundheitsamt die medizinische Notwendigkeit im Rahmen einer vorgängig eingeholten Kostengutsprache ausdrücklich bestätigt hat. *
2 Die medizinische Notwendigkeit wird anerkannt, wenn die entsprechende
Leistung in keinem Listenspital mit entsprechendem Leistungsauftrag des
Kantons Schaffhausen erbracht werden kann oder in Notfällen, wenn die
stationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorhersehbar und die Überweisung in ein Listenspital mit entsprechendem Leistungsauftrag des Kantons
Schaffhausen aus medizinischen Gründen nicht möglich war.
3 Liegt keine Kostengutsprache des Gesundheitsamtes vor, erfolgt die Vergütung höchstens nach den folgenden Referenztarifen: *
a) Baserate des Kantonsspitals Schaffhausen bei akutsomatischen Behandlungen, die in einem nicht-universitären Listenspitals des
Kantons Schaffhausen durchgeführt werden können
b) Baserate des Universitätsspitals Zürich bzw. des Kinderspitals Zürich
bei akutsomatischen Behandlungen, die in keinem nicht-universitären
Schaffhauser Listenspital durchgeführt werden können
3) SHR 813.140.
Kanton Schaffhausen 813.101
c) Tagestaxen des Psychiatriezentrums Schaffhausen bei psychiatrischen Behandlungen
d) Tagestaxen für Rehabilitation des Kantonsspitals Schaffhausen bei
geriatrischen und musculoskelettalen Rehabilitationsbehandlungen
e) Tagestaxen der auf der Schaffhauser Spitalliste mit den entsprechenden Leistungsaufträgen aufgeführten ausserkantonalen Kliniken bei
anderen Rehabilitationsbehandlungen
4 Liegen keine rechtskräftigen Tarife vor, wird auf die massgeblichen provisorischen Tarife abgestellt.
5 Die massgeblichen Referenztarife werden durch das Gesundheitsamt in
elektronischer Form veröffentlicht.
§ 7
Kantonsanteil
1 Der Kantonsanteil an den Tarifen gemäss Art. 49a KVG wird wie folgt festgelegt:
a) 53% bis Ende 2016
§ 8 b) 55% ab dem Jahr 2017
Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten
1 Soweit keine abweichenden vertraglichen Regelungen bestehen, stellen
die Spitäler dem Gesundheitsamt Schaffhausen den geschuldeten
Kantonsanteil für die erbrachten Leistungen mit den gemäss Art. 59 Abs. 1
der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)4) vorgesehenen Angaben in Rechnung.
2 Im Falle von Rechnungskorrekturen der Versicherer sind die Spitäler verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren und die Fakturierung der
Kantonsbeiträge entsprechend zu korrigieren.
§ 9
Berichterstattung
1 Alle Listenspitäler stellen dem Gesundheitsamt regelmässig und unaufgefordert ihre Geschäftsberichte zu, sobald diese vorliegen.
2 Die Spitäler mit Standort im Kanton Schaffhausen haben dem Gesundheitsamt die gemäss Art. 22a Abs. 1 KVG zu erhebenden Daten gleichzeitig
mit deren Übermittlung an die zuständigen Bundesstellen zur Verfügung zu
stellen.
4) SR 832.102.
813.101 Kanton Schaffhausen
3 Das Gesundheitsamt kann von den Listenspitälern weitere Informationen
einfordern, soweit dies zur Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Leistungserbringung erforderlich ist.
§ 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Zulassung von Spitälern und Heimen zur obligatorischen Krankenversicherung vom 23. Dezember 1997 wird aufgehoben.
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. April 2013 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
5) Amtsblatt 2013, S. 481.
Kanton Schaffhausen 813.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.2013 01.04.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 481
19.12.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 2046
19.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 2046
19.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 2046
14.12.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2315
813.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.2013 01.04.2013 Erstfassung Abl. 2013, S. 481
§ 2 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2315
§ 5 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2046
§ 6 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2046
§ 6 Abs. 3 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2046