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Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

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Contents: 15 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Art. 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Art. 12
  13. Art. 16
  14. Art. 24
  15. Art. 25

15 provisions

Artikel 1

1 Die Gesuche betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die sich auf das Gebiet des Kantons Uri oder auf Teile desselben beschränken, sind schriftlich in doppelter Ausfertigung dem kantonalen Arbeitsamt einzureichen. Die Gesuche enthalten alle gemäss BB vom 1. Oktober 1941 und VV vom 16. Januar 1942 vorgeschriebenen Beilagen und Auskünfte. (Art. 5 und 6 BB, 4 und 5 VV3)).

Artikel 2

1 Das kantonale Arbeitsamt prüft die Eingaben, verlangt die allenfalls notwendigen Ergänzungen und stellt der Gewerbedirektion Antrag. Diese veröffentlicht das Begehren auf Kosten des Antragstellers im kantonalen Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen. 1) Dieser BB ist abgelöst worden durch denjenigen vom 23.6.1943 (BS 8/251), dieser durch das BG vom 28.9.1956 (SR 221.215.311). 2) Diese BRV ist abgelöst worden durch jene vom 10.12.1943, diese durch eine neue BRV vom 8.3.1949 (AS 1949/253), welche unter der Herrschaft des BG keine Nachfolgerin hat). 3) Entspr. BB 1945 Art. 5 bzw. VV 1949 Art. 2–4; jetzt BG Art. 8. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.1103 Kanton Uri

Artikel 3

1 Erfolgen Einsprachen (Artikel 7)4) oder sind Gutachten (Artikel 9 BB5) und 9 VV)5) einzuholen, trifft die Gewerbedirektion die notwendigen Anordnungen. Bis zur Erledigung derselben ruht das Verfahren. Der Regierungsrat ist jedoch ermächtigt, Gesuche, die in seiner Entscheidungskompetenz liegen, ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Kraft zu setzen. (Artikel 12 BB)6).

Artikel 4

1 Sind die Eingaben vollständig, oder treffen die Voraussetzungen von Artikel 8 BB, 8, 9, 21 VV zu7), leitet die Gewerbedirektion die Unterlagen an den Regierungsrat zum Entscheid.

Artikel 5

1 Der Regierungsrat entscheidet über Gesuche, deren Bestimmungen nur für den Kanton oder einzelne Gebiete desselben Geltung haben sollen, nach Massgabe von Artikel 10 BB8).

Artikel 6

1 Der Entscheid enthält auch in besonderen Fällen die notwendigen Bestimmungen über die Kontrolle und deren Kostendeckung (Artikel 17 BB, 16 VV)9). 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Bundesrates (Artikel 4 lit. 1 BB)10). Ablehnende Entscheide der Kantonsregierung können innert 30 Tagen beim Bundesrat angefochten werden. (Artikel 13 BB, Artikel 13 VV)11).

Art. 7

BB 1943; jetzt Art. 10 BG. 5) Art. 9 BB 1943 und Art. 10 VV 1949; jetzt Art. 11 BG. 6) Art. 12 Abs. 2 BB 1943; das BG enthält keine analoge Bestimmung. 7) BB Art. 9 1943 sowie Art. 11 BG sehen z.B. Verzicht auf Begutachtung bei Klarheit der Verhältnisse vor. 8) Art. 10 BB 1943; jetzt Art. 12 BG. 9) Art. 17 BB 1943; jetzt Art. 6 und 15 BG. 10)Art. 4 BB 1943; jetzt Art. 13 BG. 11)Art. 13 BB 1943; das BG enthält keine analoge Bestimmung. Kanton Uri 20.1103 Artikel 7 1 Ist der Entscheid genehmigt, wird er nach den Bestimmungen von Artikel 11 BB12) veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung tritt er in Kraft. (Artikel 121 BB)13).

Artikel 8

1 Die Kosten der Begutachtungen und der Veröffentlichungen gehen zu Lasten der antragstellenden Verbände. Die Gewerbedirektion erhebt die erforderlichen Vorschüsse bei Einreichung der Anträge. (Artikel 15 VV)14).

Artikel 9

1 Fallen die Voraussetzungen zur Verbindlichkeitserklärung dahin (Artikel 18, 19 und 20 BB)15) oder sind Abänderungen oder Verlängerungen beantragt, (Artikel 21, 22 BB, 17 VV)16) ordnet die Gewerbedirektion die vorgesehenen Massnahmen an und leitet die Unterlagen an den Regierungsrat zum Entscheid.

Artikel 10

1 Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung schlichtet der Regierungsrat im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz endgültig. (Artikel 24 BB)17). Zivilrechtliche Einzelstreitigkeiten fallen in diesem Rahmen in die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte. (Artikel 25 BB)18).

Artikel 11

1 Die allfällig erforderlichen Weisungen und Erläuterungen bei der Durchführung erlässt die Gewerbedirektion. 12)Art. 11 BB 1943; jetzt Art. 14 BG.

Art. 12

BB 1943; das BG enthält keine analoge Bestimmung. 14)Bereits die VV von 1949 enthält keine entsprechende Vorschrift mehr. 15)Art. 18–22 BB 1943; jetzt Art. 17 f. BG.

Art. 16

BG.

Art. 24

BB 1943; das BG enthält keine analoge Vorschrift.

Art. 25

BB 1943; das BG enthält keine analoge Vorschrift. 20.1103 Kanton Uri Artikel 12 1 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt sofort in Kraft19). 19)Mit Publikation im AB vom 30. April 1942. Kanton Uri 20.1103 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 18.04.1942 30.04.1942 Erlass Erstfassung AB 30.04.1942 20.1103 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 18.04.1942 30.04.1942 Erstfassung AB 30.04.1942

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