Art. 41 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2005 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, vorausgesetzt, sie haben ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten beim Depositar hinterlegt, und vorausgesetzt, dass Libanon zu den Staaten gehört, die bis dahin ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. 3. Erfolgt das Inkrafttreten dieses Abkommen nicht am 1. Januar 2005, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch Libanon und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft. 4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft. 5. Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.