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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander
und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
(HFKG)2 gemeinsam mit dem Bund
a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
d. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
* K 2014 2570 und G 2015 29. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK) verabschiedete das Hochschulkonkordat am 20. Juni 2013 zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu der Vereinbarung am 8. September
2014 mit Dekret (K 2014 2569). Die Referendumsfrist lief am 12. November 2014 unbenützt ab
(K 2014 3248). Gestützt auf Artikel 17 setzte der Vorstand der EDK die Vereinbarung am 30. Oktober
2014 auf den 1. Januar 2015 in Kraft, nachdem ihr zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 14 Kantone
und am 10. Oktober 2014 der Kanton Genf als achter Universitätskanton beigetreten waren.
1 SR 101
2 SR 414.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Nr. 404
Art. 2
Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz
und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer
Artikel 3 Institution gemäss
Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen
Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer
Hochschulpolitik zu gewährleisten.
Art. 5 II. Gemeinsame Organe
Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und
Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
Nr. 404 3
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe
regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6
Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der
Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im
HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind
Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone,
welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im
Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus.
Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die
das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17
HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den
kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen
studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Art. 8
Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der
Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem
Verteilschlüssel getragen:
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
4 Nr. 404
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen
Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG
gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbständig, wie diese Kosten unter den
beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
Art. 9 III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und
Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 10
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss
Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz
3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im
Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei
Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder
als Vizepräsidenten vor.
Nr. 404 5
Art. 11 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Interkantonale Hochschulbeiträge
Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen
Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19973 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 20034 ausgerichtet.
Art. 12 V. Titelschutz
Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt
ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt,
oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen
anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist
strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 13 VI. Schlussbestimmungen
Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat
der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone
besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die
übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten
bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für
den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen
Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach
Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
3 SRL Nr. 543a
4 SRL Nr. 535
6 Nr. 404
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird
das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 20055 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes6.
Art. 15
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des
dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone
beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen
Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 19997. Die Inkraftsetzung
erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.8
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
5 SRL Nr. 15
6 SR 173.110
7 SRL Nr. 543b
8 Der Vorstand der EDK setzte die Vereinbarung am 30. Oktober 2014 auf den 1. Januar 2015 in Kraft,
nachdem ihr zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 14 Kantone und am 10. Oktober 2014 der Kanton
Genf als achter Universitätskanton beigetreten waren.
Nr. 404 7
Anhang
Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6
und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung
der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
gemäss Artikel 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der
vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung9. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/11 und
2011/12 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.
Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat
Punkte
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische 42
Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule 22
Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, 19
Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse 18
occidentale im Kanton Genf
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule 15
Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte 11
der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons 11
St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
9 vgl. Rechtssammlung der EDK unter www.edk.ch
8 Nr. 404
Punkte
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz 9
(Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern
(ab 2013)
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée 6
de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école
pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della 6
Svizzera italiana
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3
Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf
vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden:
– Pädagogische Hochschule Wallis
– Pädagogische Hochschule Graubünden
– Pädagogische Hochschule Thurgau
– Pädagogische Hochschule Schaffhausen
– Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)
– Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)
– Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
– Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-
Landschaft, Solothurn
– Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis
und Jura
– Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170
Punkten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten
Hochschulen.