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Verordnung über die Musikschule der Stadt Zug (MusikschulVO)

Zug · 4.2.2-1.1 · communal act

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Contents: 30 provisions
  1. § 1 Begriffe
  2. § 2 Schuljahr, Unterrichtszeiten
  3. § 3 Unterrichtsangebot
  4. § 4 Fächerkanon
  5. § 5 Einzelunterricht
  6. § 6 Ensembleunterricht
  7. § 7 Förderklasse
  8. § 8 Bibliothek
  9. § 9 Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Auftritten
  10. § 10 Zusammensetzung und Wahl
  11. § 11 Aufgaben
  12. § 12 Berufsauftrag
  13. § 13 Obligatorische Anlässe
  14. § 14 Urlaubs- und Absenzregelung
  15. § 15 Mitspracherecht
  16. § 16 Aufnahme
  17. § 17 Anmelde- bzw. Austrittsmeldeverfahren
  18. § 18 Zuweisung an die Lehrpersonen
  19. § 19 Instrumente und Unterrichtsmaterial
  20. § 20 Unterrichtsbesuch
  21. § 21 Folgen unentschuldigter Absenzen
  22. § 22 Stufen- und Übertrittsprüfungen, Zertifikationskonzerte
  23. § 23 Auftritte an Veranstaltungen der Musikschule
  24. § 24 Ensemblepflicht
  25. § 25 Ausschluss von der Musikschule
  26. § 26 Ergänzende Geltung der Schul- und Disziplinarordnung der Stadtschulen
  27. § 27 Tarif
  28. § 28 Rechnungsstellung
  29. § 29 Rückerstattung
  30. § A1-1

30 provisions

§ 1 Begriffe

1 In dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt verwendet: a) Kinder und Jugendliche: Natürliche Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr; b) Erwachsene: Natürliche Personen ab dem vollendeten 20. Altersjahr; c) Eltern: Eltern sowie alle anderen Personen, welche die elterliche Sorge über Schülerinnen und Schüler der Musikschule der Stadt Zug ausüben.

§ 2 Schuljahr, Unterrichtszeiten

1 Das Schuljahr der Musikschule umfasst zwei Semester wie folgt: a) 1. Semester ab Schuljahresbeginn nach den Sommerferien bis zu den Sportferien; b) 2. Semester ab den Sportferien bis zum Schuljahresende vor den Sommerferien. 2 Für die Musikschule gilt die Ferien- und Feiertagsregelung der Stadtschulen. 3 Während den Ferien findet kein Unterricht statt. Infolge von Feiertagen ausfallende Lektionen werden nicht vor- oder nachgeholt.

§ 3 Unterrichtsangebot

1 An der Musikschule werden folgende Unterrichtsformen angeboten: a) Einzelunterricht; b) Gruppenunterricht; c) Halbklassenunterricht; d) Ensembleunterricht. 2 Unterrichtet wird auf folgenden Stufen: a) Vorstufe; b) Elementarstufe; c) Fortbildungsstufe; d) Erwachsenenunterricht. 3 Auf der Vorstufe wird in der Regel Gruppen- oder Halbklassenunterricht erteilt, auf der Elementar- und der Fortbildungsstufe Einzel- und Ensembleunterricht. 4 Erwachsene besuchen den Einzelunterricht.

§ 4 Fächerkanon

1 An der Musikschule wird Unterricht in folgenden Fachrichtungen angeboten: a) Musik und Bewegung; b) Instrumental- und Gesangsunterricht; c) Tanz; d) Ensembleschulung in stufengerechten Ensembles. 2 Das Rektorat entscheidet mit Zustimmung der Musikschulkommission, in welchen Instrumentalfächern unterrichtet wird.

§ 5 Einzelunterricht

1 Vor der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in den Instrumental- oder den Gesangsunterricht wird die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten abgeklärt. 2 Bei entsprechender Eignung kann eine Schülerin bzw. ein Schüler mit Zustimmung des Rektorats mehr als ein Instrument gleichzeitig erlernen. 3 Der Einzelunterricht umfasst je nach Ausbildungsstand und Leistungsbereitschaft wöchentliche Lektionen von 30, 45 oder 60 Minuten.

§ 6 Ensembleunterricht

1 Der Ensembleunterricht ist Bestandteil des Musikunterrichts. 2 Die Musikschule unterhält folgende grosse Ensembles: a) Schülerorchester; b) Zuger Jugendorchester; c) Prima Banda; d) Kadettenmusik; e) Big Band; f) Chöre der Musikschule. 3 Das Rektorat kann weitere Ensembles bzw. Formationen bilden, sofern dies einem Bedürfnis entspricht. Es kann bestehende Ensembles bzw. Formationen umgestalten oder auflösen. 4 Die Mitwirkung in den Ensembles der Musikschule ist grundsätzlich den Schülerinnen und Schülern der Musikschule vorbehalten. Über Ausnahmen entscheidet das Rektorat.

§ 7 Förderklasse

1 Für Schülerinnen und Schüler mit hoher Leistungsbereitschaft und Eignung wird eine Förderklasse geführt. 2 Über die Aufnahme und den Verbleib in der Förderklasse entscheidet das Rektorat gestützt auf eine Eignungsprüfung durch eine Fachkommission. 3 Das Rektorat erstellt ein Förderkonzept.

§ 8 Bibliothek

1 Die Musikschule führt eine Fachbibliothek mit Noten, Fachliteratur und audiovisuellen Medien. 2 Die Fachbibliothek wird in Zusammenarbeit mit der Bibliothek Zug als öffentliche Bibliothek geführt.

§ 9 Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Auftritten

1 Von öffentlichen Auftritten an Veranstaltungen der Musikschule darf diese in den Schranken der Datenschutzgesetzgebung Bild- und Tonaufnahmen erstellen. 2 Bild- und Tonaufnahmen gemäss Absatz 1 dürfen von der Musikschule unentgeltlich zur Berichterstattung und Eigenwerbung verwendet werden. 3 Von Bild- und Tonaufnahmen gemäss Absatz 1 darf die Musikschule Kopien zu Selbstkosten an Interessierte abgeben.

§ 10 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Leitung der Musikschule besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und Prorektorinnen bzw. Prorektoren. 2 Die Rektorin bzw. der Rektor sowie die Prorektorinnen bzw. Prorektoren werden auf Antrag der Musikschulkommission vom Stadtrat für unbestimmte Zeit gewählt.

§ 11 Aufgaben

1 Das Rektorat führt die Musikschule. Es stellt einen qualitativ hochstehenden, organisatorisch reibungslosen und pädagogisch zeitgemässen Musikunterricht sicher. 2 Das Rektorat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die einzelnen Lehrpersonen; b) Beschaffung und Unterhalt der Unterrichts-, Leih- und Orchesterinstrumente; c) Organisation und Durchführung von Eignungstests, Stufen- und Übertrittsprüfungen sowie von Zertifikatskonzerten; d) Organisation und Besuch von Musikschulveranstaltungen; e) Orchesterdisposition der grossen Ensembles; f) Erhebung des Schulgeldes sowie Entscheide über die Rückerstattung von Schulgeldern; g) Entscheide über Gesuche um Befreiung von der Ensemblepflicht; h) Entscheide über einen Ausschluss von der Musikschule; i) Organisation und Durchführung von Musikschulkommissions- und Fachschaftssitzungen; j) Organisation und Leitung der Mitarbeiterkommission und des Musikschulkonvents; k) Personalgewinnung, ‑führung, ‑betreuung und ‑entwicklung in Zusammenarbeit mit dem Personaldienst; l) Bewilligung von Urlaubsgesuchen der Lehrpersonen; m) Zusammenarbeit mit dem Rektorat der Stadtschulen, insbesondere bezüglich des im Stundenplan integrierten Unterrichts auf der Vorstufe; n) Information der Musikschulkommission; o) Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Musikschule.

§ 12 Berufsauftrag

1 Die Aufgaben sowie die aufgabenbezogenen Rechte und Pflichten der Lehrpersonen werden in Stellenbeschreibungen festgehalten. 2 Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis des Lehrpersonals an der Musikschule nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen vom 21. Oktober 1976[3].

§ 13 Obligatorische Anlässe

1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, an den folgenden Anlässen der Musikschule teilzunehmen: a) Bildungstag; b) Tag des Offenen Hauses; c) jährlicher Musikschulkonvent.

§ 14 Urlaubs- und Absenzregelung

1 Urlaubsgesuche von Lehrpersonen sind schriftlich an das Rektorat zu richten: a) für Urlaub von sechs Monaten und weniger spätestens drei Monate vor Urlaubsbeginn; b) für Urlaub von mehr als sechs Monaten bis spätestens sechs Monate vor Urlaubsbeginn. 2 Wird das Urlaubsgesuch bewilligt, holt die Lehrperson die ausfallenden Unterrichtsstunden vor oder nach oder hilft bei der Suche einer Stellvertretung. 3 Ausfallende Unterrichtsstunden infolge Teilnahme an schulinternen Veranstaltungen, infolge Verhinderung an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, obligatorische Dienstleistung) oder infolge eines Anspruchs auf bezahlten Urlaub im Sinne von § 40 der Vollziehungsverordnung zum Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals der Stadt Zug vom 24. Oktober 2000[4] müssen von der Lehrperson nicht vor- oder nachgeholt werden.

§ 15 Mitspracherecht

1 Die Lehrpersonen üben ihr Mitspracherecht aus im Rahmen der Mitarbeiterkommission, am Musikschulkonvent sowie in den Fachschaftssitzungen. 2 Am Musikschulkonvent wählen die Lehrpersonen eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Musikschul- und die Mitarbeiterkommission. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 16 Aufnahme

1 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in der Stadt Zug werden gegenüber Erwachsenen und gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Gemeinden vorrangig in die Musikschule aufgenommen. 2 Voraussetzung für die Aufnahme bildet eine erfolgreiche Eignungsabklärung.

§ 17 Anmelde- bzw. Austrittsmeldeverfahren

1 Eintritte in die Musikschule erfolgen in der Regel anfangs Schuljahr, Austritte auf Ende Schuljahr. Aus wichtigen Gründen sind Eintritte jederzeit und Austritte auf Ende des 1. Semesters möglich. 2 Anmeldungen für den Musikschulunterricht und Austrittsmeldungen sind dem Musikschulsekretariat schriftlich einzureichen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist die Unterschrift der Eltern erforderlich. 3 Anmeldungen und Austrittsmeldungen für das 1. Semester müssen bis spätestens 15. Mai und für das 2. Semester bis spätestens 31. Dezember beim Sekretariat der Musikschule eintreffen. 4 Bei verspäteter Austrittsmeldung wird das Schulgeld fällig.

§ 18 Zuweisung an die Lehrpersonen

1 Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die Lehrpersonen berücksichtigt das Rektorat nach Möglichkeit die Wünsche der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. 2 Ist eine Lehrperson infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder obligatorischer Dienstleistung länger als eine Woche an ihrer Arbeitsleistung verhindert oder befindet sie sich für mehr als eine Woche im Urlaub, wird für deren Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit Ersatzunterricht durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter angeboten.

§ 19 Instrumente und Unterrichtsmaterial

1 Die für den Musik- und den Tanzunterricht erforderlichen Instrumente und Ausrüstungen sowie die Musikalien und das weitere Unterrichtsmaterial sind von den Schülerinnen und Schülern bzw. von deren Eltern zu beschaffen. 2 Ab Unterrichtsbeginn muss ein geeignetes Instrument für das tägliche Üben zur Verfügung stehen. 3 Für den Unterrichtsbeginn in den Streicher- und den Bläserklassen stellt die Musikschule nach Möglichkeit Lerninstrumente gegen eine Leihgebühr zur Verfügung. Die Leihgebühr umfasst eine Versicherung für Schadenfälle. 4 Die für den Ensembleunterricht zusätzlich erforderlichen Instrumente sowie das zusätzlich erforderliche Unterrichtsmaterial werden von der Musikschule zur Verfügung gestellt.

§ 20 Unterrichtsbesuch

1 Der Unterricht ist regelmässig, gut vorbereitet und pünktlich zu besuchen. 2 Ohne wichtigen Grund darf keine Unterrichtsstunde versäumt werden. Als Entschuldigungsgründe gelten Krankheit, Unfall sowie schul- bzw. berufsbedingte Ortsabwesenheit. In den anderen Fällen entscheidet das Rektorat. 3 Abwesenheiten sind der betreffenden Lehrperson oder dem Sekretariat der Musikschule möglichst frühzeitig mitzuteilen. 4 Ausfallende Lektionen infolge Säumnis oder Entschuldigung der Schülerin bzw. des Schülers gelten als verfallen. Ein Anspruch auf Nachholen der Lektion oder Rückerstattung von Schulgeld besteht nicht.

§ 21 Folgen unentschuldigter Absenzen

1 Bei einer ersten unentschuldigten Absenz erstattet die Lehrperson Meldung an die Eltern. 2 Eine weitere unentschuldigte Absenz innerhalb des gleichen Schuljahres führt zu einer schriftlichen Mahnung durch das Rektorat. 3 Bei einer dritten unentschuldigten Absenz innerhalb desselben Schuljahres kann die Schülerin bzw. der Schüler von der Musikschule ausgeschlossen werden.

§ 22 Stufen- und Übertrittsprüfungen, Zertifikationskonzerte

1 Die Schülerinnen und Schüler können interne Stufenprüfungen ablegen. 2 Nach drei bis vier Unterrichtsjahren erfolgt der Übertritt von der Elementar- zur Fortbildungsstufe. Zu diesem Zweck legen die Schülerinnen und Schüler eine Übertrittsprüfung ab. 3 Die Anforderungen der einzelnen Stufen- und Übertrittsprüfungen werden von den jeweiligen Fachschaften in Absprache mit dem Rektorat festgelegt. 4 Qualifizierte Schülerinnen und Schüler können zu Zertifikationskonzerten zugelassen werden, deren Anforderungen der Eintrittsprüfung in die Musikhochschule entsprechen.

§ 23 Auftritte an Veranstaltungen der Musikschule

1 Die Schülerinnen und Schüler der Elementar- und der Fortbildungsstufe sind verpflichtet, gemäss Anordnung der Lehrperson an Veranstaltungen der Musikschule aufzutreten. 2 Jede Schülerin und jeder Schüler der Elementar- und der Fortbildungsstufe tritt mindestens einmal pro Jahr an einer Veranstaltung der Musikschule auf.

§ 24 Ensemblepflicht

1 Die Schülerinnen und Schüler, ausgenommen Erwachsene, haben in der Regel neben dem Einzelunterricht auch den Ensembleunterricht zu besuchen und in Ensembles mitzuwirken. Über die Zuweisung entscheidet die Lehrperson in Absprache mit dem Rektorat. 2 Die Lehrpersonen auf der Elementarstufe motivieren ihre Schülerinnen und Schüler zur Mitwirkung in einem stufengerechten Ensemble. 3 Die Schülerinnen und Schüler der Streicher-, der Bläser- und der Schlagzeugklassen haben ab der Fortbildungsstufe in den grossen Musikschulensembles mitzuwirken. 4 Gesuche um Befreiung von der Ensemblepflicht sind schriftlich und begründet an das Rektorat zu richten.

§ 25 Ausschluss von der Musikschule

1 Schülerinnen und Schüler können von der Musikschule ausgeschlossen werden in folgenden Fällen: a) Mangelnde Leistungsbereitschaft; b) Disziplinarisches Fehlverhalten; c) Verletzung der Ensemblepflicht; d) Ausstände bei Schulgeld oder Leihgebühr für Instrumente; e) Fehlen eines geeigneten Instruments für das Üben ausserhalb des Unterrichts. 2 Der Ausschluss ist in der Regel vorgängig schriftlich anzudrohen. 3 Bei einem Ausschluss wird das Schulgeld nicht zurückerstattet.

§ 26 Ergänzende Geltung der Schul- und Disziplinarordnung der Stadtschulen

1 Soweit dem Musikschulreglement und dieser Verordnung keine Vorschriften entnommen werden können, richten sich die Rechte und Pflichten sowie die Verhaltensregeln für die Schülerinnen und Schüler nach der Schul- und Disziplinarordnung der Stadtschulen Zug vom 9. Dezember 2008[5].

§ 27 Tarif

1 Der Stadtrat erlässt für den Instrumental-, den Gesangs- und den Tanzunterricht einen Schulgeldtarif. 2 Musikunterricht für Lehrpersonen der Musikschule sowie für Mitglieder der Musikschulkommission wird zum Tarif für Stadtzuger Kinder und Jugendliche erteilt.

§ 28 Rechnungsstellung

1 Das Schulgeld und das Entgelt für eine allfällige Instrumentenleihe werden halbjährlich in Rechnung gestellt, jeweils zu Beginn des Semesters. 2 Wer im Verlauf des Semesters in die Musikschule eintritt, erhält eine anteilsmässige Rechnung. 3 Wohnsitzwechsel sind dem Sekretariat der Musikschule innert Monatsfrist schriftlich mitzuteilen.

§ 29 Rückerstattung

1 Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern können schriftlich und begründet eine Rückerstattung des Schulgeldes beantragen, wenn der Unterricht während mehr als vier Kalenderwochen nicht besucht werden kann wegen Krankheit oder Unfall oder infolge Wegzugs aus der Stadt Zug. 2 Wird das Gesuch gutgeheissen, erfolgt eine anteilsmässige Rückerstattung. 3 Für ausgefallene Unterrichtsstunden infolge Absenz der Lehrperson gemäss § 14 dieser Verordnung besteht ein Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Absenz länger als vier Kalenderwochen gedauert hat.

§ A1-1

1 Die Schulgelder der Musikschule der Stadt Zug werden mit Wirkung ab 1. August 2012 wie folgt festgelegt: a) Schulgeld Instrumentalunterricht Tarif I für MusikschülerInnen Stadt Zug: 1. Lektionsdauer 30 Minuten: 2. Lektionsdauer 45 Minuten: 3. Lektionsdauer 60 Minuten: b) Schulgeld Instrumentalunterricht Tarif II für MusikschülerInnen aus anderen Zuger Gemeinden oder ausserkantonale Wochenaufenthalter: 1. Lektionsdauer 30 Minuten: 2. Lektionsdauer 45 Minuten: 3. Lektionsdauer 60 Minuten: c) Schulgeld Instrumentalunterricht Tarif III für Erwachsene und ausserkantonale Jugendliche: 1. Lektionsdauer 30 Minuten: 2. Lektionsdauer 45 Minuten: 3. Lektionsdauer 60 Minuten: 2 Ermässigungen: a) Jugendliche: Auf den Tarif I werden aufgrund des steuerbaren Einkommens der Eltern folgende Ermässigungen gewährt: 1. Einkommen CHF 48'000.00 bis CHF 36'001.00: Ermässigung 20% 2. Einkommen CHF 36'000.00 bis CHF 24'001.00: Ermässigung 40% 3. Einkommen CHF 24'000.00 bis CHF 12'001.00: Ermässigung 60% 4. Einkommen CHF 12'000.00 und weniger: Ermässigung 80% b) Auf den Tarif II wird keine Ermässigung gewährt. c) Erwachsene: Auf den Tarif III erhalten die Erwachsenen mit Wohnsitz in der Stadt Zug aufgrund des steuerbaren Einkommens folgende Ermässigungen: 1. Einkommen CHF 48'000.00 bis CHF 32'001.00: Ermässigung 20% 2. Einkommen CHF 32'000.00 bis CHF 16'001.00: Ermässigung 35% 3. Einkommen CHF 16'000.00 und weniger: Ermässigung 50% 3 Gebühr für ein Leihinstrument der Musikschule (inkl. Servicekosten durch ein Fachgeschäft bei Rückgabe des Leihinstrumentes und Versicherung) pro Semester CHF 100.00.

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