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Fahrplanverordnung

Confederation · 745.13 · ordinance

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans
  3. Art. 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens
  4. Art. 4 Koordination
  5. Art. 5 Fahrplanentwurf
  6. Art. 6 Anhörung interessierter Kreise
  7. Art. 7 Definitiver Fahrplan
  8. Art. 8 Grundsätze
  9. Art. 9 Zugänglichkeit
  10. Art. 10 Kommerzielle Nutzung
  11. Art. 11 Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer
  12. Art. 12 Planbare Betriebsunterbrechungen
  13. Art. 13 Unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen
  14. Art. 14 Andere Abweichungen vom Fahrplan
  15. Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
  16. Art. 16 Inkrafttreten

16 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der Unternehmen, die: a. eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG haben oder diesen Unternehmen aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt sind; b. sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen. 2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann den Unternehmen für nicht allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Fahrplanpflicht gewähren.

Art. 2 Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans

1 Der Fahrplan legt das gesamtschweizerisch koordinierte Angebot des öffentlichen Verkehrs für ein Fahrplanjahr fest. Er ist unter Vorbehalt der Artikel 11–13 verbindlich. 2 Das BAV bestimmt Beginn und Dauer des Fahrplanjahres unter Berücksichtigung der Regelungen der Nachbarstaaten.

Art. 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens

Das BAV regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Erstellung des Fahrplans und legt die Fristen in Absprache mit der Schweizerischen Trassenvergabestelle fest.

Art. 4 Koordination

1 Die Unternehmen koordinieren untereinander ihre Fahrplanentwürfe aufgrund der Vorgaben der Besteller sowie der Eingaben des BAV, der Kantone, des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und der Trassenvergabestellen. 2 Sie achten dabei auf die Gewährung der Anschlüsse.

Art. 5 Fahrplanentwurf

1 Die Unternehmen erstellen einen Fahrplanentwurf. Fernverkehrslinien und von der öffentlichen Hand finanzierte Linien sind der zuständigen Stelle für die Systemaufgabe Kundeninformation (SKI) zu übermitteln. 2 Unternehmen, die auf Strecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 13. Mai 2020 über die Trassenvergabestelle verkehren, erstellen den Fahrplanentwurf unter Berücksichtigung des Netznutzungsplans. SR 742.123

Art. 6 Anhörung interessierter Kreise

Die Kantone hören die interessierten Kreise in geeigneter Weise an. Das BAV sorgt zu diesem Zweck für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Internetplattform.

Art. 7 Definitiver Fahrplan

Nach der ordentlichen Trassenzuteilung legen die Unternehmen den definitiven Fahrplan fest.

Art. 8 Grundsätze

1 Die Fahrpläne werden jeweils für ein Fahrplanjahr offiziell publiziert. 2 Das BAV sorgt für die offizielle Veröffentlichung der Fahrpläne. Es kann diese der SKI übertragen.

Art. 9 Zugänglichkeit

1 Die Stammdaten, Fahrplandaten, Echtzeitdaten und Störungsdaten müssen öffentlich zugänglich sein. Sie sind durch die Unternehmen an die SKI zu übermitteln. 2 An jeder Haltestelle sind die Abfahrtszeiten sämtlicher Kurse aller Linien anzugeben, welche die Haltestelle bedienen.

Art. 10 Kommerzielle Nutzung

Wer Daten nach Artikel 9 Absatz 1 kommerziell nutzt, muss der SKI die Kosten für die Bearbeitung und Weitergabe dieser Daten vergüten.

Art. 11 Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer

1 Der Fahrplan kann geändert werden, wenn Umstände eintreten, die bei der Erstellung nicht voraussehbar waren. 2 Will ein Unternehmen seinen Fahrplan ändern, so muss es den Entwurf der Änderung mindestens acht Wochen vor deren Inkraftsetzung dem BAV einreichen und die betroffenen Kantone informieren. Betrifft die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr, so muss das Unternehmen das BAZG informieren. Die Änderung ist zu begründen. 3 Änderungen, die Leistungen betreffen oder beeinträchtigen, die nach der Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr bestellt worden sind, dürfen nur im Einverständnis mit den Bestellern vorgenommen werden. 4 Die Unternehmen müssen Änderungen mindestens vier Wochen vor der Umsetzung so veröffentlichen, dass ein möglichst grosser Kundenkreis über die Änderungen in Kenntnis gesetzt wird. Sie korrigieren rechtzeitig die an den Haltestellen bekanntgegebenen Fahrpläne. Die geänderten Fahrpläne sind der SKI zu übermitteln. SR 745.16

Art. 12 Planbare Betriebsunterbrechungen

1 Die Unternehmen müssen planbare Betriebsunterbrechungen, die nicht im Jahresfahrplan enthalten sind, dem BAV, den betroffenen Kantonen und den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, mindestens vier Wochen im Voraus melden. Vorbehalten bleibt Artikel 11b Absatz 6 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998. Die Unternehmen müssen die Ursachen und die voraussichtliche Dauer sowie die zur Herstellung provisorischer Verbindungen getroffenen Massnahmen angeben. Betrifft die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr, so ist die Betriebsunterbrechung auch dem BAZG zu melden. 2 Vorhersehbare Betriebsunterbrechungen sind mindestens vier Wochen im Voraus so zu publizieren, dass ein möglichst grosser Kundenkreis von ihnen Kenntnis erhält. Die geänderten Fahrpläne sind der SKI zu übermitteln. SR 742.122

Art. 13 Unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen

1 Muss der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so ist dies unverzüglich den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, zu melden. Die Ereignisdaten sind der SKI zu übermitteln und die Öffentlichkeit ist zu orientieren. 2 Die Wiederaufnahme des Betriebes ist auf dem gleichen Weg zu kommunizieren.

Art. 14 Andere Abweichungen vom Fahrplan

1 Die Unternehmen informieren sich gegenseitig sofort und laufend über die aktuelle Betriebslage. Sie übermitteln der SKI die Echtzeitdaten. 2 Das BAV kann Unternehmen von dieser Übermittlungspflicht befreien.

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 wird aufgehoben. [AS 2009 6055; 2020 1915 Ziff. I 9]

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

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