Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster).
Liechtenstein · 214.33 · statute
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Dieses Gesetz regelt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster).
1) Der Kataster enthält zuverlässige Informationen über rechtskräftige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und macht diese öffentlich zugänglich. 2) Er kann Zusatzinformationen (Art. 12a) enthalten. 3) Er kann als amtliches Publikationsorgan im Bereich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verwendet werden.
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Geodaten": raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben; b) "Geodatensatz": eine identifizierbare Sammlung von Geodaten; c) "Geodatendienste": vernetzbare Anwendungen, welche die Nutzung von elektronischen Dienstleistungen im Bereich der Geodaten vereinfachen und Geodatensätze und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen; d) "ÖREB-Fachstelle": die für die Festlegung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zuständige Stelle des Landes oder der Gemeinden; e) "Geodatenmodelle": Abbildungen der Wirklichkeit, welche Struktur und Inhalt von Geodaten systemunabhängig festlegen; f) "Darstellungsmodelle": Beschreibungen grafischer Darstellungen zur Veranschaulichung von Geodaten (z.B. in Form von Karten und Plänen). 2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
1) Aufgehoben 2) Der Kataster beinhaltet: a) die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Geodaten; b) die Rechtsvorschriften, die zusammen mit den Geodaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben und für die das gleiche Verfahren massgebend ist; c) die Hinweise auf gesetzliche Grundlagen der Eigentumsbeschränkungen. d) Aufgehoben 3) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des Katasters mit Verordnung, insbesondere: a) die Informationstiefe des Inhalts und die Anforderungen an die Daten- und Darstellungsmodelle; b) die Abbildung der Rechtsvorschriften und die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen.
Widersprechen sich der Inhalt des Katasters und die rechtskräftigen Beschlüsse über die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, so gehen die Letzteren vor.
Der Kataster wird in digitaler Form geführt und der Inhalt im Abrufverfahren oder auf eine andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Der Inhalt des Katasters gilt als bekannt.
Aufgehoben
Aufgehoben
1) Die zuständigen ÖREB-Fachstellen stellen der katasterverantwortlichen Stelle alle Daten nach Art. 4 zeitgerecht in der verlangten Qualität und Form zur Verfügung. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten mit Verordnung.
1) Die katasterverantwortliche Stelle überprüft vor der Eintragung, ob die bereitgestellten Daten die qualitativen und technischen Anforderungen dieses Gesetzes, insbesondere nach Art. 4 und 9, erfüllen. 2) Weist die Datenlieferung Mängel auf, lässt sie diese beheben, bevor sie die Daten in den Kataster aufnimmt. 3) Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung von Daten mit Verordnung.
1) Die bereitgestellten Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen. Vorbehalten bleibt ihre Publikation nach Art. 2 Abs. 3 vor Eintritt der Rechtskraft. 2) Der Zeitpunkt der Eintragung und der letzten Änderung der Daten muss jederzeit ersichtlich sein. 3) Für die Aufnahme in den Kataster legt die katasterverantwortliche Stelle in Absprache mit der zuständigen ÖREB-Fachstelle den Bearbeitungsablauf fest. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die Aufnahme und Änderung von Daten des Katasters mit Verordnung.
Der Kataster weist in genereller Weise auf Eigentumsbeschränkungen hin, die im Grundbuch angemerkt sind.
1) Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters können im Kataster dargestellt werden: a) Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen; b) als unverbindliche Informationen weitere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Geodaten nach der Geoinformationsgesetzgebung; c) Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen. 2) Die Regierung kann Mindestvorschriften über die Zusatzinformationen erlassen. 3) Art. 6 ist auf Zusatzinformationen nicht anwendbar.
1) Ein Auszug besteht aus einer analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte und Zusatzinformationen des Katasters über ein Grundstück, soweit es flächenmässig ausgeschieden werden kann, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile. 1a) Der Auszug enthält mindestens: a) die Geodaten nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a; b) die genaue Bezeichnung der Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b; c) die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c; d) Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen nach Art. 12a Abs. 1 Bst. a. 2) Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden mit den Grenzen der Grundstücke aus den Daten der amtlichen Vermessung überlagert. 3) Der Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und welche Inhalte weggelassen werden. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die Erstellung und Darstellung von Auszügen mit Verordnung.
Aufgehoben
1) Die Inhalte des Katasters, die im Lagebezugssystem der amtlichen Vermessung vorliegen, werden durch einen Darstellungsdienst zugänglich gemacht. 2) Die betroffenen Geodaten werden zusätzlich als Download-Dienst angeboten.
Aufgehoben
1) Katasterverantwortliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist das Amt für Tiefbau und Geoinformation. Ihm obliegt die Führung des Katasters. 2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und macht den Kataster öffentlich zugänglich. 3) Die Regierung ist ermächtigt, mit der Schweiz eine Vereinbarung über die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung abzuschliessen.
Bei der Vorbereitung von Vorgaben der Regierung, die nicht ausschliesslich die Amtsstellen des Landes betreffen, stellt die Regierung auf geeignete Weise die Mitwirkung der Gemeinden sicher.
1) Die zuständigen ÖREB-Fachstellen können für die Bereitstellung der Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich Dritte beauftragen. 2) Dritte, die im Auftrag der zuständigen ÖREB-Fachstelle Daten bearbeiten, prüfen die Daten in technischer Hinsicht und übermitteln sie der katasterverantwortlichen Stelle. 3) Die Regierung regelt das Nähere über die Datenbearbeitung durch Dritte, insbesondere die Voraussetzung für die Beauftragung Dritter, mit Verordnung.
1) Die Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung der Daten nach Art. 4 trägt die zuständige ÖREB-Fachstelle. 2) Ergibt sich aus der Fachgesetzgebung keine zuständige ÖREB-Fachstelle, werden die Kosten von der katasterverantwortlichen Stelle getragen.
Das Land trägt die Kosten für: a) die Führung des Katasters (Art. 17 Abs. 1); b) die Bereitstellung der Kataster-Infrastruktur und die Zugänglichmachung des Katasters (Art. 17 Abs. 2).
1) Die katasterverantwortliche Stelle erhebt Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Gesetz. 2) Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst. Gegenüber inländischen Behörden wird keine Gebühr erhoben. 3) Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die Gebührenerhebung, insbesondere die Aufwandsberechnung, mit Verordnung.
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef