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9 provisions
Art. 1
Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Verordnung gilt für alle Studienanwärterinnen und -anwärter, die ab
dem Herbstsemester 2026 ein Studienprogramm des Bachelor of Science in
SBW (Hauptfach oder Nebenfach) an der Universität Freiburg beginnen
möchten.
1) Heute: Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät.
Universität, Bachelor of Science in Sport- und Bewegungswissenschaften – V 431.1.15
2 Die Verordnung regelt die Beschränkung der Studienplätze und das Auswahlverfahren.
3 Die Verordnung gilt nicht für Studienanwärterinnen und -anwärter, die ein
Studienprogramm des Bachelor of Science in SBW (Hauptfach oder Nebenfach) an der Universität Freiburg fortsetzen möchten, für welches das Volumen der verbleibenden Kurse der praktisch-methodischen Ausbildung von
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät als
unbedeutend beurteilt wird. In diesem Fall können die Studienanwärterinnen
und -anwärter ungeachtet der Aufnahmekapazität nach Artikel 2 zugelassen
werden.
Art. 2
Aufnahmekapazität
1 Für das akademische Jahr 2026/27 wird die Aufnahmekapazität auf insgesamt 50 neue Studienplätze für alle SBW-Studienprogramme festgelegt.
Art. 3
Test der körperlichen und motorischen Fähigkeiten (TKMF)
1 Die Studienanwärterinnen und -anwärter, die ein Studienprogramm in SBW
wählen, sind verpflichtet, einen Test der körperlichen und motorischen Fähigkeiten (TKMF) zu absolvieren. Das Bestehen dieses Tests ist eine Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studienprogramm.
2 Die Disziplinen und die Bewertungskriterien sowie die Bedingungen für das
Bestehen des TKMF werden in einer Ausführungsrichtlinie beschrieben.
3 Der TKMF wird einmal pro Jahr organisiert.
Art. 4
Unregelmässigkeiten während des TKMF
1 Wer den ordnungsgemässen Testverlauf stört, kann von der verantwortlichen Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen
werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.
2 Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen sucht, kann von
der verantwortlichen Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am TKMF
ausgeschlossen werden. Als Unredlichkeit gilt insbesondere das Verwenden
unerlaubter Hilfsmittel.
3 Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit
von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, so gilt ein Testergebnis von
null Punkten.
Universität, Bachelor of Science in Sport- und Bewegungswissenschaften – V 431.1.15
Art. 5
Beschränkung der Studierendenzahl, Zulassungsentscheid und
Bestätigung des Studienplatzes
1 Übersteigt die Anzahl Studienanwärterinnen und -anwärter, die den TKMF
bestanden haben, die Anzahl zur Verfügung stehender Studienplätze, so werden die Plätze in der Reihenfolge der beim TKMF erzielten Resultate zugeteilt.
2 Der Entscheid über die Zuteilung eines Studienplatzes wird den Studienanwärterinnen und -anwärtern bis spätestens am 30. Juli 2026 vom Dekanat der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät schriftlich mitgeteilt.
3 Damit ein Studienplatz zugeteilt werden kann, müssen alle übrigen allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg erfüllt sein. Die
Dienststelle für Zulassung und Einschreibung erlässt ihren Entscheid unabhängig vom Verfahren, das in dieser Verordnung beschrieben wird.
4 Wer den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies dem Dekanat innert
zehn Tagen nach Erhalt des Entscheids über die Zuteilung eines Studienplatzes bestätigen; das Verfahren wird auf dem Entscheid beschrieben.
5 Bleibt die Bestätigung aus, so gilt der Entscheid über die Zuteilung eines
Studienplatzes als aufgehoben, und der Studienplatz ist wieder verfügbar.
Dasselbe gilt, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt sind.
6 Der so frei gewordene Studienplatz wird derjenigen Person zugeteilt, die
von den nicht ausgewählten Studienanwärterinnen und Studienanwärtern das
beste Ergebnis erzielt hat.
Art. 6
Gültigkeit des TKMF
1 Ein bestandener TKMF 2026 ist ausschliesslich für einen Studienbeginn des
Bachelor of Science in SBW (Hauptfach oder Nebenfach) im Herbst 2026
gültig. Er kann nicht auf das folgende akademische Jahr übertragen werden
Art. 7
Wiederholung des TKMF
1 Die Studienanwärterinnen und -anwärter, die aufgrund der am TKMF erzielten Resultate nicht zu einem Studienprogramm in SBW zugelassen werden, werden über mögliche alternative Studienrichtungen informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, welche Formalitäten sie erledigen müssen. Artikel 5
Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2 Die Studienanwärterin oder der Studienanwärter kann sich frühestens im
darauffolgenden Jahr für ein zweites und letztes Mal für den TKMF
einschreiben.
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Art. 8
Datum des TKMF
1 Der TKMF findet am 6. und 7. Juli 2026 statt.
2 Die Einschreibefrist zum TKMF endet am 10. Juni 2026. Nach diesem Datum ist keine Anmeldung mehr möglich.
3 Die Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr zum TKMF endet am 10. Juni
2026. Wird die Gebühr bis zu diesem Datum nicht bezahlt, so wird die Registrierung zum TKMF storniert.
Art. 9
Rechtsmittel
1 Entscheide über die inhaltliche Bewertung des Tests können mit Einsprache
beim Dekanat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen
Fakultät angefochten werden. Dieses leitet die Einsprache an die Instanz weiter, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.
2 Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann
beim Rektorat Beschwerde eingereicht werden.
3 Gegen Entscheide des Rektorats kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde eingereicht werden.
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Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_098
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.12.2025 01.01.2026 2025_098