§ 1
Zweck 1 Dieses Gesetz schafft Rahmenbedingungen zur Förderung und Unterstützung der sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen.
Zug · 417.1 · statute
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Zweck 1 Dieses Gesetz schafft Rahmenbedingungen zur Förderung und Unterstützung der sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen.
Subsidiarität 1 Sport und Sportförderung sind in erster Linie Aufgabe von Privaten, Verbänden, Vereinen und der Gemeinden.
Jugendsport 1 Der Kanton organisiert «Jugend und Sport» in Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen und Schulen und gewährt Beiträge an die Kosten der Sportfachkurse und der Ausbildung der Leiterinnen und Leiter. 2 Auch ausserhalb von «Jugend und Sport» informiert und berät er Organisationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch sportliche Aktivitäten initiieren.
Freiwilliger Schulsport 1 Der Kanton unterstützt die Gemeinden beim Aufbau des «freiwilligen Schulsports». 1) BGS 111.1 2) SR 415.0 3) SR 415.01 GS 27, 547 1 417.1 2 Der Kanton kann gemeindeübergreifende Anlässe durchführen. * 3 … *
Nachwuchssportlerinnen und -sportler 1 Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und -sportler. 2 Der Regierungsrat kann Beiträge gewähren an: a) Institutionen zur Koordination von Sport und Ausbildung; b) die ungedeckten Kosten der beruflichen Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern. 3 Als Nachwuchssportlerinnen und -sportler gelten Jugendliche, die einem Nachwuchskader eines von der Swiss Olympics Association anerkannten Sportverbandes angehören und deren Eltern zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Nachwuchskader im Kanton Zug Wohnsitz haben. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch Jugendliche, die einem Nachwuchskader eines anderen Sportverbandes angehören, als Nachwuchssportlerinnen und -sportler anerkennen.
Erwachsenensport 1 Der Kanton unterstützt durch Information und Beratung Verbände, Vereine und Institutionen, die sportliche Aktivitäten für Erwachsene organisieren.
Ausbildung 1 Der Kanton unterstützt die Ausbildung und die Beratung von Personen, die in Verbänden, Vereinen und Institutionen des Jugend- und Erwachsenensports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen.
Sportanlagen 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. 2 Für den Sach- und Personalaufwand können Gebühren erhoben werden.
Leistungen an Dritte 1 Der Regierungsrat kann Kantonsbeiträge von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig machen. 2 Das zuständige Amt4) kann in besonderen Fällen Sportmaterialien zur Vermietung anschaffen. * 4) Zuständig ist das Amt für Sport und Gesundheitsförderung (ASG) 417.1
Sportfonds-Anteil * 1 Der Regierungsrat verwendet den Sportfonds-Anteil für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeit von Verbänden und Vereinen und für Beiträge an Sportinfrastruktur und Sportmaterial. * 2 Der Regierungsrat führt einen zweckgebundenen Sportfonds. *
Sportkommission 1 Der Regierungsrat wählt eine Sportkommission als beratendes Organ.5) * 2 Ihr Aufgabenbereich umfasst insbesondere: a) Beratung des Regierungsrates, der zuständigen Direktion und des Amts für Sport in wichtigen Geschäften; b) Empfehlungen an den Regierungsrat zur Verwendung des Sport-Toto- Anteils.
Zuständiges Amt * 1 Das zuständige Amt6) ist die kantonale Dienstleistungsstelle für den Sport. * 2 Sein Aufgabenbereich umfasst insbesondere: a) die Organisation von «Jugend und Sport»; b) die Organisation der Ausbildung von Personen mit Führungsaufgaben in Sportverbänden und -vereinen sowie von Leiterinnen und Leitern von Sportfachkursen; c) die Koordination und Unterstützung der Sportaktivitäten von Verbänden, Vereinen und Institutionen; d) die ausserschulische Vergabe der kantonalen Schulsportanlagen im Einvernehmen mit den Schulen; e) die Unterstützung von Gemeinden betr. freiwilligen Schulsport; f) die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern; g) die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton. 3 Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Verbänden, Vereinen und Institutionen. 5) Delegation an die Gesundheitsdirektion für die Wahl der Sportkommission (§ 12 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. d der Delegationsverordnung [DelV] vom 28. November 2017, BGS 153.3). 6) Zuständig ist das Amt für Sport und Gesundheitsförderung (ASG) 417.1
Änderung bisherigen Rechts 1 Das Schulgesetz vom 27. September 19907) wird wie folgt geändert:8)
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 7) GS 23, 693 (BGS 412.11) 8) Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass publiziert. 417.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.08.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 547 02.06.2005 01.08.2006 § 4 Abs. 2 geändert GS 28, 415 02.06.2005 01.08.2006 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 28, 415 28.11.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 1 geändert GS 2017/075 18.12.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 1 geändert GS 2018/065 01.12.2020 05.12.2020 § 9 Abs. 2 geändert GS 2020/082 01.12.2020 05.12.2020 § 12 Titel geändert GS 2020/082 01.12.2020 05.12.2020 § 12 Abs. 1 geändert GS 2020/082 26.01.2023 01.07.2023 § 10 Titel geändert GS 2023/019 26.01.2023 01.07.2023 § 10 Abs. 1 geändert GS 2023/019 26.01.2023 01.07.2023 § 10 Abs. 2 geändert GS 2023/019 417.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.08.2002 01.01.2003 Erstfassung GS 27, 547 § 4 Abs. 2 02.06.2005 01.08.2006 geändert GS 28, 415 § 4 Abs. 3 02.06.2005 01.08.2006 aufgehoben GS 28, 415 § 9 Abs. 2 01.12.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/082 § 10 26.01.2023 01.07.2023 Titel geändert GS 2023/019 § 10 Abs. 1 26.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023/019 § 10 Abs. 2 26.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023/019 § 11 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075 § 11 Abs. 1 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/065 § 12 01.12.2020 05.12.2020 Titel geändert GS 2020/082 § 12 Abs. 1 01.12.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/082