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Verordnung über die Mitteilung des Grundstückerwerbs an die Steuerbehörden

Valais · 642.108 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Öffentliche Urkundspersonen und Personen, die berechtigt sind, beim Grundbuchamt den Übertrag von Eigentum zu verlangen, sind gehalten, für jedes Grundstück dem Grundbuchamt zuhanden der Steuerbehörden folgende Angaben mitzuteilen: a) Name, Vorname, Abstammung, Heimatort, Geburtsdatum, Wohnort und genaue Adresse des Verkäufers und des Käufers; b) Art des Vertrages; c) Verkaufspreis oder Wert des übertragenen Grundstückes; d) Belegenheitsgemeinde; e) Beschrieb jedes Grundstückes mit Angabe seiner Herkunft und seiner Katasterschatzung. 2 Ein Musterformular steht den öffentlichen Urkundspersonen am Sitz des Grundbuchamtes in jedem Kreis zur Verfügung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 642.108

Art. 2

1 Verträge mit Übertragung von Eigentum, dessen Herkunft mehr als 20 Jahre zurückliegt und einem Wert unter 5'000 Franken, unterliegen dieser Verordnung nicht.

Art. 3

1 Die öffentlichen Urkundspersonen erheben bei der kostentragenden Vertragspartei eine Kanzleigebühr von 20 Franken für jede Grundstückübertragung. 2 Diese Gebühr kann auf maximal 50 Franken erhöht werden, falls die mitzuteilenden Angaben zahlreich und komplex sind.

Art. 4

1 Die vorliegende Verordnung tritt für alle nach dem 1. Januar 2001 dem Grundbuch zum Eintrag vorgelegten Verträge in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht. 642.108 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung RO/AGS 2001 f 109 | d 113 642.108 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.12.2000 01.01.2001 Erstfassung RO/AGS 2001 f 109 | d 113

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