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4 provisions
Art. 1
1 Öffentliche Urkundspersonen und Personen, die berechtigt sind, beim
Grundbuchamt den Übertrag von Eigentum zu verlangen, sind gehalten, für
jedes Grundstück dem Grundbuchamt zuhanden der Steuerbehörden folgende Angaben mitzuteilen:
a) Name, Vorname, Abstammung, Heimatort, Geburtsdatum, Wohnort
und genaue Adresse des Verkäufers und des Käufers;
b) Art des Vertrages;
c) Verkaufspreis oder Wert des übertragenen Grundstückes;
d) Belegenheitsgemeinde;
e) Beschrieb jedes Grundstückes mit Angabe seiner Herkunft und seiner
Katasterschatzung.
2 Ein Musterformular steht den öffentlichen Urkundspersonen am Sitz des
Grundbuchamtes in jedem Kreis zur Verfügung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
642.108
Art. 2
1 Verträge mit Übertragung von Eigentum, dessen Herkunft mehr als 20 Jahre zurückliegt und einem Wert unter 5'000 Franken, unterliegen dieser Verordnung nicht.
Art. 3
1 Die öffentlichen Urkundspersonen erheben bei der kostentragenden Vertragspartei eine Kanzleigebühr von 20 Franken für jede Grundstückübertragung.
2 Diese Gebühr kann auf maximal 50 Franken erhöht werden, falls die mitzuteilenden Angaben zahlreich und komplex sind.
Art. 4
1 Die vorliegende Verordnung tritt für alle nach dem 1. Januar 2001 dem
Grundbuch zum Eintrag vorgelegten Verträge in Kraft. Sie wird im Amtsblatt
veröffentlicht.
642.108
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung RO/AGS 2001 f 109 | d 113
642.108
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.12.2000 01.01.2001 Erstfassung RO/AGS 2001 f 109 | d 113