Zweck
1 Jedes Gebäude im Kanton soll umfassend und für eine möglichst günstige
Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sein.
2 Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem
Schadenfall instandzustellen oder wieder aufzubauen.
3 Massnahmen zur Verminderung der Elementarschadengefahren an bestehenden Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung werden gefördert. *
Art. 2
Assekuranz
1 Unter dem Namen «Assekuranz von Appenzell-Ausserrhoden»2) besteht eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts.
1) KV (bGS 111.1)
2) im folgenden kurz: Assekuranz
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 558 1
862.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3
Obligatorium und Monopol
1 Für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren sind alle Gebäude im
Kanton bei der Assekuranz versichert.
2 Sie dürfen nicht anderweitig versichert werden.
Art. 4 II. Organisation (2.)
Organe und Aufsicht *
1 Die Organe der Assekuranz sind
a) der Verwaltungsrat,
b) die Direktion,
c) die Revisionsstelle.
2 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Gebäudeversicherung. Er wählt den
Verwaltungsrat, bezeichnet das Präsidium und legt die Entschädigung der
Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Er wählt die Revisionsstelle. *
3 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. Er nimmt von der Jahresrechnung und vom Geschäftsbericht Kenntnis. *
Art. 5
Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem Mitglied des Regierungsrates und
vier bis sechs Personen, die sich durch besondere Eignung, fachliche Kompetenz oder unternehmerische Erfahrung auszeichnen.
1bis Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. *
1ter Die Direktion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates
mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht. *
2 Der Verwaltungsrat
a) * wählt die Direktion, beaufsichtigt ihre Geschäftsführung und lässt sich
regelmässig über den Geschäftsgang Bericht erstatten;
abis) * erlässt ein Organisationsreglement;
b) erlässt Richtlinien über die Anlage der Reserven;
c) regelt die Zeichnungsberechtigung;
Ausserrhodische Gesetzessammlung 862.1
d) erlässt Richtlinien über den Umfang der Versicherung und zur Festsetzung der Versicherungswerte und -leistungen;
e) setzt die Prämien und den Baukostenindex fest;
ebis) * legt einen Selbstbehalt von zehn Prozent der jeweiligen Schadensumme fest, wobei dieser minimal Fr. 300.- und maximal Fr. 4 000.-
pro Schadenfall beträgt;
eter) * erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Präventionsmassnahmen
vor Elementarschadengefahren;
f) genehmigt die Rückversicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen;
g) sorgt für die Ermittlung der Versicherungswerte und der Schäden;
h) * unterbreitet dem Regierungsrat einen Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle;
i) * kann dem Regierungsrat Vorschläge für die Wahl des Verwaltungsrates unterbreiten.
Art. 6
Direktion
1 Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse
des Verwaltungsrates.
2 Sie vertritt die Assekuranz nach aussen und ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Art. 6a * Personalrecht
1 Die Anstellungsverhältnisse des Personals der Assekuranz sind öffentlichrechtlich und richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.
Art. 7
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet dem Verwaltungsrat zuhanden des Kantonsrates Bericht.
2 Die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaft3) werden sinngemäss angewendet.
3) Art. 727 ff. OR (SR 220)
862.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 8 III. Versicherte Gefahren (3.)
Feuerversicherung
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstehen durch
a) Feuer, Rauch oder Hitze,
b) Blitzschlag,
c) Explosion,
d) herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht und andere Flugkörper, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind.
2 Nicht versichert sind Schäden, die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnützung der versicherten Sachen entstehen, sowie
Schäden, die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwirkungen verursacht werden. Nicht versichert sind ferner Schäden, die
durch Sprengungen verursacht werden und für die ein Dritter ersatzpflichtig
ist.
Art. 9
Elementarschadenversicherung
1 Die Gebäude sind ferner versichert gegen Elementarschäden, die entstehen durch
a) Sturmwind,
b) Hagel,
c) Hochwasser und Überschwemmung,
d) Steinschlag, Erdrutsch, Erdfall und Bergsturz,
e) Schneedruck, Schneerutsch und Lawinen.
2 Keine Elementarschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden,
a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder
die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige,
zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können.
Art. 10 Ausserrhodische Gesetzessammlung 862.1
Ausgeschlossene Gefahren
1 Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden, die direkt oder indirekt entstanden sind durch
a) Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen;
b) innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse;
c) Erdbeben;
d) Veränderung der Atomkernstruktur.
Art. 11
Haftungsbeschränkung
1 Führt ein Feuer- oder Elementarereignis zu einer Verseuchung der Gebäude in der Umgebung, ist die Entschädigung für alle in einem Kalenderjahr
angefallenen Schäden dieser Art auf die Hälfte der am 31. Dezember des
Vorjahres ausgewiesenen Reserven der Assekuranz begrenzt. Die Assekuranz richtet Entschädigungen nur aus, sofern nicht Dritte für den Schaden
ersatzpflichtig sind.
2 Übersteigen die aus einem Schadenereignis ermittelten Entschädigungen
die Haftungslimite gemäss Absatz 1, werden die auf die einzelnen Versicherten entfallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt.
3 Der Verwaltungsrat kann diese Haftungsbeschränkung anpassen, wenn
die Reserven, die Rückversicherung oder eine Änderung des Haftungsrechtes dies erlauben. *
Art. 12 IV. Umfang der Versicherung (4.)
Gebäude
1 Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte
Bauwerke mit benützbarem Raum.
2 Nicht versichert werden Fahrnisbauten und Gebäude, die einen in der Verordnung festgelegten Mindestversicherungswert nicht erreichen.
Art. 13
Freiwillige Versicherung
1 Die Assekuranz kann gebäudeähnliche Objekte versichern.
862.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die freiwillige Versicherung
sinngemäss.
3 Die freiwillige Versicherung ist beidseitig kündbar.
Art. 14
Ausschluss aus der Versicherung
1 Gebäude, die wegen ihres Standortes, ihrer Konstruktion, ihres baulichen
Zustandes oder der Art ihrer Benützung ausserordentlich gefährdet sind,
können ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung
ausgeschlossen werden, solange die Gefährdung besteht.
2 Bei vollständigem Ausschluss bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger4) gewahrt, längstens jedoch während zwei Jahren seit dem Ausschluss.
Art. 15 V. Versicherungsverhältnis (5.)
Beginn und Ende der Versicherung
1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneuerungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu steigendem Wert versichert.
2 Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Totalschaden.
Art. 16
Versicherungswert
a) Neuwert und Zeitwert
1 Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Assekuranz ein Gebäude zum Zeitwert
oder zu einer vereinbarten festen Summe versichern.
3 Die Versicherten können einen Selbstbehalt bis zu einer vom Verwaltungsrat bestimmten Höchstgrenze übernehmen, wobei die Rechte der Grundpfandgläubiger gewahrt bleiben müssen.
4) Art. 31
Art. 17 Ausserrhodische Gesetzessammlung 862.1
b) Ermittlung
1 Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere ortsübliche Preise abzustellen.
2 Der Verwaltungsrat bestimmt, wie und auf wessen Kosten die Versicherungswerte zu ermitteln sind.
3 Der ermittelte Versicherungswert wird den Versicherten schriftlich mitgeteilt
und dient einzig Versicherungszwecken.
Art. 18
c) Indexierung
1 Die Versicherungswerte werden ohne Schätzung periodisch der Entwicklung der Baukosten angepasst.
2 Ausgenommen sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart ist.
Art. 19
Obliegenheiten der Versicherten
1 Die Versicherten haben der Assekuranz jede wesentliche Nutzungsänderung innert eines Monats mitzuteilen. Die Assekuranz passt die Prämie der
Gefährdung an; sie fordert bei einer Gefahrerhöhung die laufende Jahresprämie und die Prämien für höchstens fünf Jahre nach oder erstattet sie bei
einer Gefahrverminderung zurück.
2 Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen; die Assekuranz kann in Härtefällen Beiträge
leisten.
Va. Prävention vor Elementarschadengefahren * (5bis.)
Art. 19a * Instrumente
1 Die Prävention vor Elementarschadengefahren wird durch Beratung und finanzielle Beiträge für Massnahmen an bestehenden Objekten und deren unmittelbarer Umgebung gefördert.
862.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 20 VI. Finanzierung (6.)
Grundsatz
1 Die Assekuranz finanziert ihre laufenden Ausgaben durch Prämien und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig ab.
2 Die Mittel der Assekuranz dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks verwendet
werden.
Art. 21
Prämien
1 Der Verwaltungsrat setzt die Prämien nach versicherungstechnischen
Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicherten fest.
2 Die Einnahmen müssen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, die Präventionsmassnahmen vor Elementarschadengefahren zu finanzieren, die
Art. 22 Betriebsaufwendungen zu decken und genügende Reserven zu äufnen. *
Reserven
1 Die Assekuranz äufnet Reserven, die ihrem Zweck entsprechen und ihren
Verpflichtungen angemessen sind.
2 Sie legt die Mittel sicher und ertragbringend an.
Art. 23
Rückversicherung
1 Die Assekuranz schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.
2 Sie kann zusammen mit anderen Trägern als Rückversicherer auftreten
und sich an Gefahrengemeinschaften für aussergewöhnliche Risiken beteiligen.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 862.1
Art. 24 VII. Schadenfall (7.)
Obliegenheiten der Geschädigten
1 Schäden sind der Assekuranz unverzüglich nach der Entdeckung zu melden; Ansprüche, die nicht innert zwei Jahren angemeldet werden, sind verwirkt.
2 Die Versicherten sind verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen; wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann die Assekuranz ihre Versicherungsleistung angemessen kürzen.
3 Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Assekuranz keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden; beeinträchtigen solche Veränderungen die Feststellung des Schadens, kann die Assekuranz
die Entschädigung verweigern oder kürzen.
Art. 25
Schadenermittlung
1 Die Assekuranz ermittelt den Schaden auf ihre Kosten.
2 Die Schadenschätzung ist die Grundlage für die Versicherungsleistung.
Art. 26
Entschädigung
a) Grundsatz
1 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten führen.
Art. 27
b) Wiederherstellung
1 Wird ein Gebäude wiederhergestellt, zahlt die Assekuranz höchstens die
Versicherungssumme aus.
2 Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren ab dem Schadenereignis wiederhergestellt, so wird höchstens der Verkehrswert entschädigt; die Assekuranz kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
3 Wird das Gebäude zu einem anderen Zweck, an einem anderen Ort oder
in anderen Ausmassen wiederhergestellt, kann die Differenz zwischen Versicherungswert und Verkehrswert angemessen gekürzt werden.
862.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 28
c) Abbruchobjekte
1 Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden zum Abbruchwert entschädigt,
auch wenn sie wiederhergestellt werden.
Art. 29
d) Nebenleistungen
1 Die Assekuranz vergütet zusätzlich zur Versicherungssumme
a) * die Abbruch- und Entsorgungskosten für das Gebäude bis zu der
vom Verwaltungsrat festgelegten Höchstgrenze;
b) die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind;
c) den Sachschaden, der im Interesse einer wirksamen Schadenbekämpfung verursacht wird.
Art. 30
Auszahlung
1 Die Entschädigung wird ausbezahlt, sobald der Schaden behoben ist oder,
falls das Gebäude nicht wieder aufgebaut wird, nach der Räumung des
Schadenplatzes oder nach Abschluss einer Strafuntersuchung.
2 Die Assekuranz leistet Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes
und verzinst die Entschädigung.
Art. 31
Rechte der Grundpfandgläubiger5)
1 Die Assekuranz haftet den Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur
Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Anspruchs
nach Artikel 32 verlustig geht.
2 Der Eigentümer hat der Assekuranz die Leistung zurückzuerstatten, die sie
den Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat.
Art. 32
Verwirkung und Kürzung
1 Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch.
2 Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung gekürzt werden.
5) vgl. Art. 822 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210)
Art. 33 Ausserrhodische Gesetzessammlung 862.1
Regress
1 Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche
der Versicherten auf die Assekuranz über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Die Assekuranz ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes regressberechtigt.
2 Die Versicherten sind der Assekuranz für jede Handlung verantwortlich,
welche dieses Regressrecht schmälert.
Art. 34 VIII. Grundstückversicherung (8.)
Gegenstand und Umfang
1 Gegenstand der Grundstückversicherung sind die kultivierten Böden sowie
Hausplätze, Hofräume, Strassen, Wege, Ufer und Brücken auf allen Liegenschaften im Kanton.
2 Für Ernteerzeugnisse, Fruchtträger und Waldboden bietet die Assekuranz
eine freiwillige und selbsttragende Versicherung an.
3 Technischen Zwecken dienende Liegenschaften und Teile davon, Liegenschaften öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften sowie einzelne Anlagen wie Leitungen, Bach- und Flussverbauungen und Sportplätze können
durch regierungsrätliche Verordnung von der Versicherung ausgenommen
Art. 35 werden. *
Versicherte Gefahren
1 Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden durch
a) Sturmwind,
b) Hochwasser, Überschwemmungen und Murgang,
c) Steinschlag, Erdrutsch und Bergsturz,
d) Lawinen.
2 Keine Grundstückschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden
a) im Sinne von Artikel 9 Abs. 2,
b) die durch Schädlinge der Tier- und Pflanzenwelt verursacht sind,
c) infolge gebrochener oder undichter Wasserleitungen.
862.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 36
Finanzierung
1 Die Grundstückversicherung wird selbsttragend finanziert durch
a) die Prämien, die sich aus einem Grund- und einem Flächenbeitrag
zusammensetzen und nach den Grundsätzen von Artikel 21 zu bemessen sind;
b) einen jährlichen Beitrag der Gebäudeversicherung.
Art. 37
Schadenermittlung und Versicherungsleistung
1 Die Leistung aus der Grundstückversicherung entspricht
a) bei Bodenschäden den Aufwendungen für die Wiederherstellung des
früheren Zustandes; entstehende Verbesserungen werden nicht vergütet;
b) bei Kunstbauten den Wiederherstellungskosten abzüglich des Minderwerts infolge Alters und Abnützung;
c) bei Boden- und Ernteerträgnissen dem Ertragsausfall unter Berücksichtigung der Ernteerschwernisse;
d) bei Fruchtträgern dem Ertrags- oder Produktionswert.
2 Leistungen Dritter an die Schadenbehebung werden angerechnet.
3 Der Verwaltungsrat erlässt ausführende und ergänzende Bestimmungen.
Art. 38
Ergänzende Bestimmungen
1 Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die
Bestimmungen über die Gebäudeversicherung anwendbar.
Art. 39 IX. Verfahren (9.)
1 Die Assekuranz eröffnet den Versicherten die Entscheide schriftlich.
2 Gegen Entscheide der Direktion kann innert 20 Tagen Einsprache an den
Verwaltungsrat erhoben werden.
3 Gegen die Entscheide des Verwaltungsrates ist die Beschwerde an
das Obergericht zulässig.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 862.1
Art. 40 X. Schluss- und Übergangsbestimmungen (10.)
Regierungsrat *
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften auf dem Verordnungsweg. *
2 … *