Verfügungen über Ausweise im Sinne von Artikel 14 unterliegen der Beschwerde an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
Ausdruck gemäss Ziff. I 32 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).
Art. 37 Unbefugter Umgang
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c. eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).
Art. 38 Andere Widerhandlungen
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17–26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b. die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c. in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).
Art. 39 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte u. dgl.
1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.
2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3 Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
Art. 40 Verhältnis zu anderen Strafgesetzen
1 Die Artikel 224–226 des Strafgesetzbuches schliessen Strafen nach diesem Gesetz nur aus, wenn sie die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgelten.
2 und 3 …
4 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes gehen den Artikeln 49 und 50 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 und den Artikeln 112 und 113 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 vor.
SR 311.0
Aufgehoben durch Art. 45 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. April 1998 (AS 1998 794; BBl 1995 II 1027).
SR 813.1
SR 832.20
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293; BBl 2000 687).
Art. 41 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. April 1998 (AS 1998 990; BBl 1996 II 1042).
Art. 42 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.
2 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und erlassen die organisatorischen Bestimmungen; …
3 Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, den Kantonen. Diese können für die Erteilung von Bewilligungen sowie für besondere Kontrollen innerhalb eines vom Bundesrat festzusetzenden Rahmens Gebühren erheben.
4 Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes.
Zweiter Halbsatz aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
Art. 43 Übergangsbestimmungen
1 Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen handelt und damit fortfahren will, hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der kantonalen Behörde um eine Bewilligung nachzusuchen.
2 Die Bewilligung zum Verkauf von Sprengmitteln ist davon abhängig zu machen, dass ihr Inhaber spätestens ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung über die vorgeschriebenen Sprengmittellager verfügt.
3 Kleinverbraucher haben innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes alle noch vorrätigen Sprengmittel der Bezugsstelle gegen angemessene Vergütung zurückzugeben oder dafür einen Erwerbsschein einzuholen.
4 Zur Rückgabe der Sprengmittel an die Bezugsstelle sind auch Verkäufer verpflichtet, die das Geschäft aufgeben oder keine Bewilligung mehr erhalten.
5 Kleinverbraucher, die Sprengungen ohne Aufsicht ausführen wollen, haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Ausweis zu erwerben.
6 Für Grossverbraucher beträgt diese Frist fünf Jahre. Nachher muss ihr Bestand an Arbeitern mit Ausweisen ihren Aufträgen entsprechen.
7 Die Artikel 9, 10, 15, 17, 27–32 und 34–41 gelten bis zum Inkrafttreten der Waffengesetzgebung des Bundes auch für Munition, die nicht dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 untersteht; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
SR 514.51
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990; BBl 1996 II 1042).
Art. 44 Vorbehalt zugunsten der Kantone
Die Kantone können den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.
Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 30. April 1849 über das Pulverregal wird aufgehoben.
[BS 5 686; AS 1974 1857 Anhang Ziff. 5]
Art. 46 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 1980
BRB vom 26. März 1980