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Submissionsgesetz

Solothurn · 721.54 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge in Ergänzung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 20192).

§ 2

Unterstellte Auftraggeber und Aufträge 1 Diesem Gesetz unterstehen die Auftraggeber gemäss IVöB. 2 Nach diesem Gesetz werden auch Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration vergeben.

§ 3

Zuschlagskriterien 1 Zusätzlich zu den in Artikel 29 IVöB erwähnten Kriterien können, unter Beachtung der IVöB und der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» und «Verlässlichkeit des Preises» berücksichtigt werden.

§ 4

Rechtsschutz und Verfahrensrecht 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren nach Artikel 20 Absatz 1 IVöB3) massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. 2 Wird das Schadenersatzbegehren nach Artikel 58 Absatz 4 IVöB nicht im Beschwerdeverfahren entschieden, kann dieses nachträglich mit Klage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. 3 Das Verfügungs , das Beschwerde- und das Klageverfahren richten sich‐ nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19704), soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. 1) BGS 721.532. 2) BGS 721.532. 3) BGS 721.532. 4) BGS 124.11. GS 2021, 38 721.54 4 Für den Rückgriff des Auftraggebers auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 26. Juni 19661) massgebend.

§ 5

Mitteilungsrechte und -pflichten 1 Die Auftraggeber teilen dem für die Anordnung von Sanktionen zuständigen Departement sämtliche Wahrnehmungen mit, die zu einer Sanktion nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB2) führen könnten. 2 Die kantonalen Strafbehörden teilen dem für die Anordnung von Sanktionen zuständigen Departement sämtliche Urteile, Strafbefehle, Eröffnungs-, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen nach Artikel 322ter – 322novies des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 19373) im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge mit. 3 Die kantonalen Strafbehörden dürfen dem für die Anordnung von Sanktionen zuständigen Departement sämtliche Urteile, Strafbefehle, Eröffnungs-, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, welche im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge stehen und ein Verbrechen oder Vergehen eines Unternehmens oder eines seiner Organe gegen staatliche Behörden, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, und andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben zum Gegenstand haben, mitteilen. 4 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen dem für die Anordnung von Sanktionen zuständigen Departement sämtliche Wahrnehmungen mitteilen, die zu einer Sanktion nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB führen könnten. Sie alle dürfen auch einen Auftraggeber über Sachverhalte informieren, welche zum Ausschluss vom Vergabeverfahren oder zum Widerruf des Zuschlags nach Artikel 44 IVöB führen könnten.

§ 6

Verordnung 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung, insbesondere: a) zu den Zuständigkeiten in der kantonalen Verwaltung, insbesondere für die Durchführung von Vergabeverfahren, die Beratung, die Aus- und Weiterbildung, die Datenerhebung sowie die interkantonale Zusammenarbeit im öffentlichen Beschaffungswesen, wie den Betrieb der gemeinsamen Internetplattform von Bund und Kantonen; b) zu den Zuständigkeiten für die Kontrollen bei Anbietern und die Anordnung von Sanktionen gegen diese; c) zu den Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren. 2 Er kann die Departemente durch Verordnung ermächtigen, ihre Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b an Ämter oder diesen gleichgestellte Verwaltungseinheiten zu delegieren. 1) BGS 124.21. 2) BGS 721.532. 3) SR 311.0. 721.54

§ 7

Reglemente der Gemeinden 1 Die Reglemente der Gemeinden sind aufgehoben, soweit sie der IVöB4) oder diesem Gesetz widersprechen. KRB Nr. RG 0129b/2021 vom 31. August 2021. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. 4) BGS 721.532.

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