Law

Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane

Schaffhausen · 817.102 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 b705306e3fa436d5de17459ea1fe79829391390f8f595f69cea2f98397e6116d

Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Kanton Schaffhausen 817.102

5 provisions

§ 1

Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung setzen sich zusammen entweder aus einer Grundgebühr und einer Gebühr pro Schlachttier oder einer Gebühr pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung oder einer Gebühr nach Zeitaufwand. 2 Bei Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK4) beträgt die Grundgebühr pro Besuch im Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieb Fr. 20.00 und für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand Fr. 30.00. Die zusätzlichen Gebühren pro Schlachttier betragen: a) Rind, älter als 8 Monate: Fr. 12.00 b) Rind jünger als 8 Monate: Fr. 10.00 c) Schaf: Fr. 8.00 d) Ziege: Fr. 8.00 e) Schwein: Fr. 8.00 f) Pferd: Fr. 12.00 g) anderes Schlachtvieh: Fr. 8.00 h) Hausgeflügel oder Hauskaninchen: Fr. 0.20 1) SR 817.0. 2) SR 817.190. 3) SHR 817.100. 4) SR 817.190. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 817.102 Kanton Schaffhausen i) Gehegewild: Fr. 8.00 j) Federwild / Hasen: Fr. 0.20 k) anderes Wild: Fr. 8.00 3 Bei Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK5) werden die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, wenn bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus organisatorischen Gründen oder infolge von fehlenden Aufstallungsmöglichkeiten regelmässig Wartezeiten von mehr als 15 Minuten entstehen. Dabei betragen die Gebühren Fr. 100.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und Fr. 60.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Bei Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK6) werden die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung erhoben. Die Gebühren betragen unabhängig von der Tierart Fr. 0.10 pro Kilogramm. 5 Für Tätigkeiten werktags von 20:00–06:00 Uhr sowie an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Gebühren nach den Abs. 2 bis 4 ein Zuschlag von 50% erhoben.

§ 2

Übrige Gebühren 1 Die Gebühr für die Überwachung einer Hof- oder einer Weidetötung zur Fleischgewinnung durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beträgt werktags zu regulären Arbeitszeiten Fr. 160.00 pro Stunde und werktags von 20:00–06:00 Uhr sowie an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen Fr. 300.00 pro Stunde. 2 Die Kosten für die TrichinelIenuntersuchung werden zusätzlich zu den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie folgt in Rechnung gestellt (inkl. MwSt): a) je Probe von Hausschweinen oder Pferden in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK7): 1. Erstes Tier: Fr. 20.00 2. Jedes weitere Tier: Fr. 2.00 b) je Probe von im Kanton Schaffhausen erlegten Wildschweinen: kostenlos 5) SR 817.190. 6) SR 817.190. 7) SR 817.190. Kanton Schaffhausen 817.102 c) je Probe von durch im Kanton Schaffhausen Jagdberechtigten, ausserkantonal erlegten Wildschweinen: Fr. 20.00 d) je Probe von übrigen nach der Bundesgesetzgebung untersuchungspflichtigen Tierarten: Fr. 35.00 3 Für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Art. 58 Abs. 2 lit. a, c, d, h, i LMG8) werden Gebühren nach Zeitaufwand mit Fr. 100.00 pro Stunde erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 3

Entschädigung der Fleischkontrollorgane 1 Für die Leistungen gemäss Art. 53–56 VSFK9) sowie gemäss Art. 188 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)10) werden die Fleischkontrollorgane wie folgt entschädigt: a) Die Entschädigung der Fleischkontrollorgane insbesondere für Grossbetriebe im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK11) mit Voll- oder Teilzeitpensum erfolgt gemäss den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Die Stundenansätze für stundenweise Einsätze werden vom Departement des Innern in Absprache mit dem Personalamt festgelegt b) Für den Einsatz in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK12) und für ausserordentliche Einsätze werden Fleischkontrollorgane ohne Anstellung nach kantonalem Personalrecht nach Taxpunkten (TP) wie folgt entschädigt: ba) Pauschale je Gang (Grundtaxe): 15 TP bb) Zuschlag ausserhalb der regulären Arbeitszeiten (§ 1 Abs. 5): 15 TP bc) Sockelbetrag für Fleischkontrollorgane mit tierärztlichem Abschluss: 13.5 TP bd) Zusätzlich je Schlachttier: 1. Pferd, Rind: 5.5 TP 2. Kalb, Schaf, Ziege, Schwein: 3.5 TP 3. Anderes Schlachtvieh: 5.5 TP 4. Zuchtschalenwild: 3.5 TP 5. Wildschwein (ohne Trichinellenuntersuchung): 3.5 TP 6. Anderes Wild: 3.5 TP 8) SR 817.0. 9) SR 817.190. 10)SR 455.1. 11)SR 817.190. 12)SR 817.190. 817.102 Kanton Schaffhausen be) Schlachttieruntersuchungen (Lebenduntersuchungen): 1. Pauschale je Gang (Grundtaxe), falls ein separater Gang erforderlich: 15 TP 2. zusätzlich je Stück Grossvieh: 3 TP 3. zusätzlich je Stück Kleinvieh: 2 TP bf) Probenahmen für die mikrobiologische Fleischuntersuchung, je Schlachttier: 23.5 TP bg) weitere Probennahmen (Blut-, Hirn-, Harnproben usw.): 15 TP bh) Nachkontrollen bei Beanstandungen, Not- oder Krankschlachtungen oder bei mikrobiologischen Fleischuntersuchungen, Pauschale je Gang (Grundtaxe): 15 TP 1. zusätzlich je Schlachttierkörper: 5 TP bi) je Zeugnis zusätzlich: 4.5 TP bj) Porti zusätzlich nach Aufwand gemäss Beleg bk) in Fällen von § 1 Abs. 3 dieser Verordnung und für zusätzliche Kontrollen, Zeugnisse, Berichte, Bestätigungen, Gutachten etc., insbesondere im Zusammenhang mit verrechenbaren Beanstandungen, entsprechend dem Zeitaufwand, je Stunde: 70 TP bl) Zusätzlicher Aufwand für ausserordentliche, vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt) angeordnete Verrichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung, des Tierschutzes, der Hygiene und der Probeentnahme im Rahmen von zusätzlichen Untersuchungen, je Stunde: 70 TP 2 Ein Taxpunkt entspricht Fr. 1.48. Er wird jeweils mit der Besoldungsanpassung des Staatspersonals der Teuerung entsprechend angepasst. 3 In den Entschädigungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b lit. ba–bjj dieser Verordnung sind sämtliche auch nicht gebührenpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung enthalten.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: a) die Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle vom 19. Januar 2010 b) die Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane vom 14. Januar 2004

§ 5 Kanton Schaffhausen 817.102

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen13) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 13)Amtsblatt 2022, S. 2326. 817.102 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 2326 Kanton Schaffhausen 817.102 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2022 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 2326

← Find another law