§ 1
Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung setzen sich
zusammen entweder aus einer Grundgebühr und einer Gebühr pro
Schlachttier oder einer Gebühr pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der
Schlachtung oder einer Gebühr nach Zeitaufwand.
2 Bei Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK4) beträgt die Grundgebühr pro Besuch im Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieb
Fr. 20.00 und für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand
Fr. 30.00. Die zusätzlichen Gebühren pro Schlachttier betragen:
a) Rind, älter als 8 Monate: Fr. 12.00
b) Rind jünger als 8 Monate: Fr. 10.00
c) Schaf: Fr. 8.00
d) Ziege: Fr. 8.00
e) Schwein: Fr. 8.00
f) Pferd: Fr. 12.00
g) anderes Schlachtvieh: Fr. 8.00
h) Hausgeflügel oder Hauskaninchen: Fr. 0.20
1) SR 817.0.
2) SR 817.190.
3) SHR 817.100.
4) SR 817.190.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
817.102 Kanton Schaffhausen
i) Gehegewild: Fr. 8.00
j) Federwild / Hasen: Fr. 0.20
k) anderes Wild: Fr. 8.00
3 Bei Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK5) werden die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, wenn bei der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung aus organisatorischen Gründen oder infolge von
fehlenden Aufstallungsmöglichkeiten regelmässig Wartezeiten von mehr als
15 Minuten entstehen. Dabei betragen die Gebühren Fr. 100.00 pro Stunde
für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und Fr. 60.00
pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistentinnen und
Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
4 Bei Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK6) werden die Gebühren
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung pro Kilogramm Fleisch nach
Abschluss der Schlachtung erhoben. Die Gebühren betragen unabhängig
von der Tierart Fr. 0.10 pro Kilogramm.
5 Für Tätigkeiten werktags von 20:00–06:00 Uhr sowie an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Gebühren nach den Abs. 2 bis 4
ein Zuschlag von 50% erhoben.
§ 2
Übrige Gebühren
1 Die Gebühr für die Überwachung einer Hof- oder einer Weidetötung zur
Fleischgewinnung durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beträgt
werktags zu regulären Arbeitszeiten Fr. 160.00 pro Stunde und werktags
von 20:00–06:00 Uhr sowie an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen Fr. 300.00 pro Stunde.
2 Die Kosten für die TrichinelIenuntersuchung werden zusätzlich zu den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie folgt in Rechnung
gestellt (inkl. MwSt):
a) je Probe von Hausschweinen oder Pferden in Betrieben mit geringer
Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK7):
1. Erstes Tier: Fr. 20.00
2. Jedes weitere Tier: Fr. 2.00
b) je Probe von im Kanton Schaffhausen erlegten Wildschweinen: kostenlos
5) SR 817.190.
6) SR 817.190.
7) SR 817.190.
Kanton Schaffhausen 817.102
c) je Probe von durch im Kanton Schaffhausen Jagdberechtigten, ausserkantonal erlegten Wildschweinen: Fr. 20.00
d) je Probe von übrigen nach der Bundesgesetzgebung
untersuchungspflichtigen Tierarten: Fr. 35.00
3 Für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Art. 58 Abs. 2
lit. a, c, d, h, i LMG8) werden Gebühren nach Zeitaufwand mit Fr. 100.00 pro
Stunde erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3
Entschädigung der Fleischkontrollorgane
1 Für die Leistungen gemäss Art. 53–56 VSFK9) sowie gemäss Art. 188 der
eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)10) werden die Fleischkontrollorgane wie folgt entschädigt:
a) Die Entschädigung der Fleischkontrollorgane insbesondere für
Grossbetriebe im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK11) mit Voll- oder Teilzeitpensum erfolgt gemäss den massgebenden Bestimmungen des
kantonalen Personalrechts. Die Stundenansätze für stundenweise
Einsätze werden vom Departement des Innern in Absprache mit dem
Personalamt festgelegt
b) Für den Einsatz in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von
Art. 3 lit. m VSFK12) und für ausserordentliche Einsätze werden
Fleischkontrollorgane ohne Anstellung nach kantonalem Personalrecht nach Taxpunkten (TP) wie folgt entschädigt:
ba) Pauschale je Gang (Grundtaxe): 15 TP
bb) Zuschlag ausserhalb der regulären Arbeitszeiten (§ 1
Abs. 5): 15 TP
bc) Sockelbetrag für Fleischkontrollorgane mit tierärztlichem Abschluss: 13.5 TP
bd) Zusätzlich je Schlachttier:
1. Pferd, Rind: 5.5 TP
2. Kalb, Schaf, Ziege, Schwein: 3.5 TP
3. Anderes Schlachtvieh: 5.5 TP
4. Zuchtschalenwild: 3.5 TP
5. Wildschwein (ohne Trichinellenuntersuchung): 3.5 TP
6. Anderes Wild: 3.5 TP
8) SR 817.0.
9) SR 817.190.
10)SR 455.1.
11)SR 817.190.
12)SR 817.190.
817.102 Kanton Schaffhausen
be) Schlachttieruntersuchungen (Lebenduntersuchungen):
1. Pauschale je Gang (Grundtaxe), falls ein separater Gang erforderlich: 15 TP
2. zusätzlich je Stück Grossvieh: 3 TP
3. zusätzlich je Stück Kleinvieh: 2 TP
bf) Probenahmen für die mikrobiologische Fleischuntersuchung, je Schlachttier: 23.5 TP
bg) weitere Probennahmen (Blut-, Hirn-, Harnproben usw.): 15 TP
bh) Nachkontrollen bei Beanstandungen, Not- oder Krankschlachtungen oder bei mikrobiologischen Fleischuntersuchungen, Pauschale je Gang (Grundtaxe): 15 TP
1. zusätzlich je Schlachttierkörper: 5 TP
bi) je Zeugnis zusätzlich: 4.5 TP
bj) Porti zusätzlich nach Aufwand gemäss Beleg
bk) in Fällen von § 1 Abs. 3 dieser Verordnung und für zusätzliche Kontrollen, Zeugnisse, Berichte, Bestätigungen, Gutachten etc., insbesondere im Zusammenhang
mit verrechenbaren Beanstandungen, entsprechend
dem Zeitaufwand, je Stunde: 70 TP
bl) Zusätzlicher Aufwand für ausserordentliche, vom
Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt) angeordnete Verrichtungen, insbesondere im
Zusammenhang mit Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung, des Tierschutzes, der Hygiene und der Probeentnahme im Rahmen von zusätzlichen Untersuchungen, je Stunde: 70 TP
2 Ein Taxpunkt entspricht Fr. 1.48. Er wird jeweils mit der Besoldungsanpassung des Staatspersonals der Teuerung entsprechend angepasst.
3 In den Entschädigungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b lit. ba–bjj dieser Verordnung sind sämtliche auch nicht gebührenpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung enthalten.
§ 5 Kanton Schaffhausen 817.102
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen13) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
13)Amtsblatt 2022, S. 2326.
817.102 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 2326
Kanton Schaffhausen 817.102
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2022 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 2326