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Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 c) ab dem sechsten Dienstjahr drei Monate
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 oder eines Schwagers, Wechsel der eigenen Wohnung
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 c) bezogene Ferien und freie Tage
  28. Art. 28
  29. Art. 29 d) ab dem elften Dienstjahr vier Monate
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48

48 provisions

Art. 41

Schutz für Jugendliche 1 Für jugendliche Arbeitnehmende sind die Schutzbestimmungen über das Mindestalter in Art. 30 des Arbeitsgesetzes und in der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)9) anwendbar. 7) SR 822.11. 8) SR 822.111. 9) SR 822.115.

Art. 42

Schutz für Arbeitnehmende mit Familienpflichten 1 Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten sind die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz anwendbar.

Art. 43

Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene 1 Die Arbeitgebenden haben ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. 2 Die Massnahmen sind von den Arbeitnehmenden einzuhalten und zu unterstützen. 3 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS- Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. 8 Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand

Art. 44

Zeugnis 1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von ihren Arbeitgebenden ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. 2 Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 45

Haftung der Arbeitnehmenden 1 Die Arbeitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig den Arbeitgebenden zufügen. 2 Sie melden verursachte Schäden sofort den Arbeitgebenden.

Art. 46

Gerichtsstand 1 Klagen über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können entweder beim Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder beim Gericht am Ort, an dem die Arbeitnehmenden gewöhnlich die Arbeit verrichten, eingereicht werden. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47

Bestehende Arbeitsverhältnisse 1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar. 2 Werden bestehende schriftliche Arbeitsverträge bis zum 30. September 2011 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag.

Art. 48

Inkrafttreten 1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen10) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Er ersetzt den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 7. Januar 1986. 10)Amtsblatt 2011, S. 1687. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2011, S. 1687 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2011 01.01.2012 Erstfassung Abl. 2011, S. 1687

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