Schutz für Jugendliche
1 Für jugendliche Arbeitnehmende sind die Schutzbestimmungen über das
Mindestalter in Art. 30 des Arbeitsgesetzes und in der Verordnung 5 zum
Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)9) anwendbar.
7) SR 822.11.
8) SR 822.111.
9) SR 822.115.
Art. 42
Schutz für Arbeitnehmende mit Familienpflichten
1 Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten sind die Schutzbestimmungen
des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
Art. 43
Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1 Die Arbeitgebenden haben ausreichende Massnahmen zur Sicherung der
Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen.
2 Die Massnahmen sind von den Arbeitnehmenden einzuhalten und zu unterstützen.
3 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS-
Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten
der Arbeitssicherheit zu erfüllen.
8 Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand
Art. 44
Zeugnis
1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von ihren Arbeitgebenden ein
Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf
Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Art. 45
Haftung der Arbeitnehmenden
1 Die Arbeitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig den Arbeitgebenden zufügen.
2 Sie melden verursachte Schäden sofort den Arbeitgebenden.
Art. 46
Gerichtsstand
1 Klagen über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können entweder
beim Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder beim Gericht
am Ort, an dem die Arbeitnehmenden gewöhnlich die Arbeit verrichten, eingereicht werden.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47
Bestehende Arbeitsverhältnisse
1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.
2 Werden bestehende schriftliche Arbeitsverträge bis zum 30. September
2011 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag.
Art. 48
Inkrafttreten
1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen10) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Er ersetzt den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
vom 7. Januar 1986.
10)Amtsblatt 2011, S. 1687.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2011, S. 1687
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2011 01.01.2012 Erstfassung Abl. 2011, S. 1687