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18 provisions
§ 1
Zuständige Departemente
1 Das Departement des Innern ist das für den Vollzug der Ausbildungsverpflichtung und die Gewährung von Beiträgen für Ausbildungsleistungen
zuständige Departement.
2 Das Departement für Bildung, Kultur und Sport:*
a) ist das für die Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an der Höheren Fachschule
Pflege Olten und die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen zuständige Departement;
b)* überprüft die von den Einrichtungen des Gesundheitswesens (Einrichtungen) erarbeiteten Ausbildungskonzepte gemäss § 4 Absatz 1
EG Ausbildungsfördergesetz Pflege2) im Rahmen der Erteilung der
Ausbildungsbewilligung;
c)* bestimmt die für die Einrichtungen gemäss § 5 Absatz 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege geltenden Vorgaben zur Ausbildungsqualität und überprüft deren Einhaltung.
3 Die Departemente können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
Richtlinien erlassen.
1) BGS 811.17.
2) BGS 811.17.
GS 2024, 15
2. Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für
§ 2 Ausbildungsleistungen
Ausbildungspflicht
1 Die Pflicht zur Erbringung von Ausbildungsleistungen:
a)* beginnt bei Aufnahme der Tätigkeit zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) ab dem überübernächsten Kalenderjahr;
b) endet mit der Aufgabe der Tätigkeit zulasten der OKP.
2 Die Einrichtungen entscheiden im Rahmen der vom Departement festgelegten Ausbildungsleistungen frei über die Verteilung der Ausbildungsleistungen auf Personen, welche den Bildungsgang Pflege an einer höheren
Fachschule (HF) und Personen, welche den Bachelorstudiengang in Pflege
an einer Fachhochschule (FH) absolvieren (Pflegefachpersonen HF und FH).
3 Beauftragt eine Einrichtung eine andere Einrichtung mit der Erbringung
bestimmter Ausbildungsleistungen, werden diese ausschliesslich der auftraggebenden Einrichtung angerechnet.
4 Werden Ausbildungsleistungen in einem Ausbildungsverbund erbracht,
richtet sich die Anrechnung der erbrachten Ausbildungsleistungen nach
den von den beteiligten Einrichtungen getroffenen Vereinbarungen. Sofern diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen worden ist, werden ausschliesslich die in den betreffenden Einrichtungen erbrachten Ausbildungsleistungen angerechnet.
5 Zwischen den Einrichtungen abgeschlossene Vereinbarungen gemäss den
Absätzen 3 und 4 und deren Änderungen sind schriftlich abzuschliessen
und dem Departement unverzüglich einzureichen.
6 Sofern eine Einrichtung die Vorgaben zur Ausbildungsqualität zu wesentlichen Teilen nicht erfüllt, darf sie bis zum Nachweis, dass sie die entsprechenden Vorgaben erfüllt, keine Ausbildungsleistungen erbringen. Sie
kann eine andere Einrichtung mit der Erbringung von Ausbildungsleistungen beauftragen, um die Leistung einer Ausgleichszahlung zu verhindern.
§ 3
Standardwerte
1 Die von den Einrichtungen jährlich zu erbringenden Ausbildungsleistungen werden mittels versorgungsspezifischen Standardwerten gemäss Anhang 1 festgelegt.
2 Die Standardwerte gemäss Anhang 1 werden für die gesamte Berufsgruppe Pflege und Betreuung festgelegt. Die in Bezug auf Pflegefachpersonen
HF und FH zu erbringenden Ausbildungsleistungen werden entsprechend
der Normverteilung gemäss Anhang 2 berechnet.
3 Der Standardwert bei Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Einrichtungen pro 1'000 Leistungsstunden gemäss Artikel 7a der Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 19951) erbringen
müssen.
1) SR 832.112.31.
4 Der Standardwert bei Spitälern legt fest, wie viele Ausbildungswochen
die betreffenden Einrichtungen pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) im Bereich
der Pflege und Betreuung pro Jahr erbringen müssen. In Bezug auf die Berechnung der VZÄ gelten folgende Vorgaben:*
a) Bei Personen mit mehreren Ausbildungsabschlüssen wird der jeweils
höchste Ausbildungsabschluss berücksichtigt.
b) Es werden unabhängig vom Einsatzort und der hierarchischen Stellung innerhalb der Einrichtung sämtliche angestellten und beauftragten Personen, die im Kerngeschäft Pflege und Betreuung tätig
sind, berücksichtigt. Nicht anrechenbar sind:
1. Personen, die in Aufwachräumen, auf Intensivstationen oder
Intermediate Care-Stationen und in Operationsabteilungen
tätig sind;
2. Bildungsverantwortliche im Rahmen des betreffenden Bildungsauftrags;
3. Forschende ohne Bezug zu Patienten und Patientinnen.
5 Der Standardwert bei Pflegeheimen legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Einrichtungen pro VZÄ gemäss Richtstellenplan pro
Jahr erbringen müssen. Der Richtstellenwert wird aufgrund der Anzahl erbrachter Pflegetage pro Pflegestufe gemäss dem Bedarfserfassungssystem
RAI-RUG und basierend auf dem mittleren minimalen Personalbedarf pro
Pflegestufe berechnet.*
6 Als Ausbildungswochen gilt die effektive Anzahl von Arbeitswochen, in
welchen die auszubildenden Pflegefachpersonen HF und FH pro Kalenderjahr in der Einrichtung arbeiten.
§ 4
Gewichtungsfaktor
1 Das Departement legt für den Bildungsgang Pflege HF und den Studiengang in Pflege FH jährlich einen versorgungsspezifischen Gewichtungsfaktor von 0.17 bis 1.50 fest. In diesem Rahmen ist Folgendes zu berücksichtigen:*
a) Den Einrichtungen, die sich ernsthaft darum bemühen, soll es möglich sein, die festgelegten Ausbildungsleistungen zu erbringen.
b) Die Ausbildungsziele der kantonalen Bedarfsplanung sollen im Wesentlichen erfüllt werden.
§ 5
Abgeltung
1 Die Abgeltung beträgt pro Person und Ausbildungswoche pauschal:
a) für den Bildungsgang Pflege HF 300 Franken;
b) für den Studiengang in Pflege FH 450 Franken.
1bis Das Departement kann den Einrichtungen im Rahmen der Erträge der
Ausgleichszahlungen auf Gesuch hin pauschale zusätzliche Abgeltungen
für Massnahmen und Projekte zur Förderung der Innovation und der Qualität in der praktischen Ausbildung gewähren. Vorrangig werden Projekte
betreffend die Bildung von versorgungsbereichsübergreifenden Ausbildungsverbünden im Rahmen einer Anschubfinanzierung unterstützt. Nicht
verteilte Erträge sind jeweils zugunsten des Fonds Ausgleichszahlungen
auf das folgende Jahr zu übertragen.*
2 Die Abgeltungen sind von den Einrichtungen für die Verbesserung der
praktischen Ausbildung zu verwenden. Das Departement kann entsprechende Nachweise verlangen.
§ 6
Festlegung der Ausbildungsleistungen (Soll-Wert)
1 Das Departement legt die von den Einrichtungen in einem Kalenderjahr
zu erbringenden Ausbildungsleistungen für Pflegefachpersonen HF und FH
in Form von Ausbildungswochen im Voraus und basierend auf den Daten
des vorletzten Kalenderjahres fest.
2 Die Ausbildungsleistung ergibt sich aus der Summe der Ausbildungswochen für Pflegefachpersonen HF und FH gemäss Absatz 3.
3 Sie ergibt sich für die von den Einrichtungen erbrachten Ausbildungsleistungen aus der Multiplikation folgender Faktoren:
a) bei Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen:
1. Anzahl Stunden, welche für die Erbringung von Leistungen
Artikel 7 gemäss
KLV1) verrechnet wurden, dividiert durch
Tausend;
2. Standardwert gemäss § 3 Absatz 3;
3. Gewichtungsfaktor gemäss § 4;
4. massgeblicher Wert entsprechend der Normverteilung gemäss
Anhang 2;
b) bei Spitälern:
1. Anzahl VZÄ im Bereich der Pflege und Betreuung;
2.* Standardwert gemäss § 3 Absatz 4;
3. Gewichtungsfaktor gemäss § 4;
4. massgeblicher Wert entsprechend der Normverteilung gemäss
Anhang 2;
c) bei Pflegeheimen:
1. Anzahl VZÄ gemäss Richtstellenplan;
2.* Standardwert gemäss § 3 Absatz 5;
3. Gewichtungsfaktor gemäss § 4;
4. massgeblicher Wert entsprechend der Normverteilung gemäss
Anhang 2.
4 Im Rahmen der Festlegung der Ausbildungsleistungen wird den Einrichtungen unverbindlich die voraussichtliche Höhe der Abgeltung mitgeteilt.
5 Sofern Einrichtungen aufgrund von höherer Gewalt, wie insbesondere
Naturereignisse, Pandemien oder anderweitige Störungen der öffentlichen
Ordnung, trotz ernsthafter Bemühungen nicht in der Lage waren, die gemäss Absatz 1 festgelegten Ausbildungsleistungen zu erbringen, kann das
Departement die Ausbildungsleistungen der betroffenen Einrichtungen
auf Gesuch hin nachträglich in angemessenem Umfang reduzieren oder
die betroffenen Einrichtungen von der Ausbildungspflicht befreien.*
§ 7 Meldung der erbrachten Ausbildungsleistungen (Ist-Wert)
1 Die Einrichtungen melden dem Departement jährlich die von ihnen geleisteten Ausbildungswochen.
2 Das Departement legt aufgrund der von den Einrichtungen geleisteten
Ausbildungswochen die Höhe der zu gewährenden Abgeltung fest.
1) SR 832.112.31.
§ 8 Ausgleichszahlung
1 Die Einrichtung hat eine Ausgleichszahlung an das Departement zu leisten, wenn die erbrachte Ausbildungsleistung mehr als 10 Prozent unter der
Ausbildungsleistung gemäss § 6 liegt.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht dem Betrag, der sich aus der
Multiplikation folgender Faktoren ergibt:
a) Abgeltung für die festgelegte Ausbildungsleistung;
b)* zweifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Kalenderjahr erbrachter Ausbildungsleistung abzüglich des Toleranzwerts von 10 Prozent.
3 Die von den Einrichtungen geleisteten Ausgleichszahlungen dürfen im
Rahmen der Festlegung der Tarife und Taxen nicht in den Kostenrechnungen berücksichtigt werden.*
4 Die Erträge der Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden für Abgeltungen gemäss § 5 Absatz 1bis zu verwenden.*
§ 9 Mitwirkungspflichten
1 …*
2 Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
Artikel 7a a) die jährliche Anzahl Leistungsstunden gemäss
KLV1);
b) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter
Ausbildungswochen;
c) die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden
ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
3 Spitäler haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
a) die jährliche Anzahl VZÄ im Bereich der Pflege und Betreuung sowie
Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ;
b) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter
Ausbildungswochen;
c) die Stellenpläne und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
4 Pflegeheime haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur
Verfügung zu stellen:
a) die jährliche Anzahl VZÄ im Bereich der Pflege und Betreuung sowie
Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ;
b) die Anzahl Betten;
c) die geleisteten Pflegetage nach Pflegestufe;
d) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter
Ausbildungswochen;
e) die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden
ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
1) SR 832.112.31.
5 Das Departement legt die massgebenden Stichtage und die Termine für
die Übermittlung der für die Festlegung der Ausbildungsleistung, der Abgeltung und der Ausgleichszahlung sowie der weiteren für den Vollzug
der Ausbildungsverpflichtung erforderlichen Daten durch die Einrichtungen in einer Richtlinie fest.
§ 10
Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen
1 Das Departement veröffentlicht die Daten und Leistungen der Einrichtungen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Pflegefachpersonen HF
und FH in geeigneter Weise.
3. Ausbildungsbeiträge
§ 11
Beginn, Unterbruch und Ende der Beitragsberechtigung
1 Der Beitragsanspruch von Absolvierenden des Bildungsgangs Pflege HF
oder des Studiengangs in Pflege FH gemäss § 10 Absatz 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege1) entsteht auf Gesuch hin ab dem ersten Tag des auf
den Ausbildungsbeginn oder des auf die Fortsetzung der Ausbildung folgenden Monats.
2 Bei einem Unterbruch des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH besteht für die betreffende Zeitdauer keine Beitragsberechtigung.
3 Bei einem Unterbruch aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, während des Mutterschaftsurlaubs oder während der Ausübung gesetzlicher
Dienstpflichten entfällt die Beitragsberechtigung nicht.
4 Der Anspruch auf Beiträge endet im Folgemonat nach Abschluss oder Abbruch des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH.
§ 12
Wohnsitzwechsel
1 Bei einem Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder beim Wegfall der
Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgänger oder als
Grenzgängerin endet der Anspruch auf Beiträge auf das Ende des Monats.
2 Bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons in den Kanton Solothurn oder
beim Erwerb der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als
Grenzgänger oder Grenzgängerin im Kanton Solothurn während einer
Ausbildung, entsteht der Anspruch auf Beiträge ab dem ersten Tag des auf
den Zuzug folgenden Monats. Sofern der vorherige Wohnsitzkanton die
Beiträge auch nach dem Wegzug weiterhin bezahlt, werden die betreffenden Ausbildungsbeiträge abgezogen.
§ 13
Beitragshöhe
1 Die Absolvierenden des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs
in Pflege FH gemäss § 10 Absatz 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege2) erhalten monatlich einen pauschalen Beitrag von 2'000 Franken.
2 Personen mit elterlichen Unterhaltspflichten erhalten unabhängig von
der Anzahl Kinder zusätzlich zum Beitrag gemäss Absatz 1 einen monatlichen Zuschlag von 400 Franken.
1) BGS 811.17.
2) BGS 811.17.
§ 14
Gesuchseinreichung
1 Gesuche um Beiträge sind dem Departement zusammen mit den von diesem bezeichneten, notwendigen Unterlagen bis spätestens am letzten Tag
des Kalendermonats, in welchem die Ausbildung oder das Ausbildungssemester beginnt, schriftlich mit dem zur Verfügung gestellten amtlichen
Formular oder elektronisch über ein Webportal einzureichen.
2 Bei verspätet eingereichten Gesuchen werden Beiträge für die Zeit ab
dem ersten Tag des Folgemonats ausgerichtet.
3 Auf Gesuche, die nicht alle verlangten Angaben und Unterlagen enthalten, wird nicht eingetreten.
4 Gesuche sind für jedes Ausbildungssemester neu einzureichen.
5 Die Daten und die eingereichten Unterlagen sind während 10 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt im Zeitpunkt des Nachweises der dreijährigen Berufstätigkeit, der Rückerstattung der Beiträge oder
der Verjährung der Rückerstattungsforderung zu laufen.
§ 15
Beitragsverfügung und Auszahlung
1 Die Beitragsverfügung stellt den Anspruch in der Regel für die Dauer des
Ausbildungssemesters fest.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt monatlich.
§ 16
Nachweis der Berufstätigkeit
1 Personen, die Beiträge erhalten haben, melden dem Departement umgehend die Aufnahme der Tätigkeit als Pflegefachperson HF oder FH. Sie informieren das Departement erneut nach dreijähriger Berufstätigkeit.
2 Die Pflicht, nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in diesem Beruf tätig zu sein, muss spätestens innerhalb von sechs Jahren erfüllt werden.*
3 Das Arbeitspensum hat während der dreijährigen Tätigkeit durchschnittlich mindestens 40 Prozent zu betragen.*
§ 17
Rückerstattung
1 Erhaltene Beiträge sind in folgenden Fällen sofort zur Rückerstattung fällig:
a) wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden;
b) bei einem Ausschluss aus disziplinarischen Gründen.
2 Sofern die Person, die Beiträge erhalten hat, nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegefachperson HF oder FH weniger als drei Jahre in diesem
Beruf tätig war, sind die erhaltenen Beiträge innerhalb von drei Jahren seit
dem Berufswechsel zurückzuerstatten.
3 Das Departement kann in Härtefällen eine längere Rückerstattungsfrist
oder bei sofortiger Fälligkeit einen anderen Rückerstattungszeitpunkt festlegen.
4 In Bezug auf die Höhe des Rückerstattungsbetrags gilt Folgendes:
a) Sofern die Beiträge durch unwahre Angaben oder Verheimlichung
von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden oder bei einem Ausschluss aus disziplinarischen Gründen sind in der Regel sämtliche erhaltenen Beiträge zurückzuerstatten.
b) War die Person, die Beiträge erhalten hat, nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegefachperson HF oder FH weniger als drei Jahre in
diesem Beruf tätig, reduziert sich der Rückerstattungsbetrag für jeden im Beruf geleisteten Monat im Verhältnis zur dreijährigen Verweildauer.
5 Besteht in den folgenden Beitragsperioden ein Anspruch auf Beiträge,
werden diese vom Departement mit rückerstattungspflichtigen Beiträgen
verrechnet.
4. Schlussbestimmungen
§ 18
Befristung
1 Diese Verordnung gilt während der Dauer von acht Jahren.
§ 19
Übergangsbestimmungen
1 Für das Jahr 2024 werden die von den Einrichtungen zu erbringenden
Ausbildungsleistungen basierend auf den Daten des Jahres 2023 nur für
ein halbes Kalenderjahr festgelegt. Im betreffenden Jahr haben die Einrichtungen bei Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung keine Ausgleichszahlungen zu leisten.
2 Im Jahr 2025 haben die Einrichtungen nur dann eine Ausgleichszahlung
an das Departement zu leisten, wenn die erbrachte Ausbildungsleistung
mehr als 30 Prozent unter der Ausbildungsleistung gemäss § 6 liegt. Für
das Jahr 2026 gilt ein Toleranzwert von 20 Prozent.
RRB Nr. 2024/1004 vom 18. Juni 2024.
Die Einspruchsfrist ist am 19. August 2024 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 23. August 2024.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.01.2026 01.04.2026 § 1 Abs. 2 geändert GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 1 Abs. 2, b) geändert GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 1 Abs. 2, c) eingefügt GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 3 Abs. 4 geändert GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 3 Abs. 5 geändert GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 4 Abs. 1 geändert GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 5 Abs. 1bis eingefügt GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 6 Abs. 3, b),
2.
geändert GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 6 Abs. 3, c), 2. geändert GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 6 Abs. 5 geändert GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 8 Abs. 2, b) geändert GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 9 Abs. 1 aufgehoben GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 16 Abs. 3 eingefügt GS 2026, 1
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
§ 1 Abs. 2, b) 26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
§ 1 Abs. 2, c) 26.01.2026 01.04.2026 eingefügt GS 2026, 1
§ 2 Abs. 1, a) 26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
§ 3 Abs. 4 26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
§ 3 Abs. 5 26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
§ 4 Abs. 1 26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
§ 5 Abs. 1bis 26.01.2026 01.04.2026 eingefügt GS 2026, 1
§ 6 Abs. 3, b),
2.
26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
§ 6 Abs. 3, c), 2. 26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
§ 6 Abs. 5 26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
§ 8 Abs. 2, b) 26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
§ 8 Abs. 3 26.01.2026 01.04.2026 eingefügt GS 2026, 1
§ 8 Abs. 4 26.01.2026 01.04.2026 eingefügt GS 2026, 1
§ 9 Abs. 1 26.01.2026 01.04.2026 aufgehoben GS 2026, 1
§ 16 Abs. 2 26.01.2026 01.04.2026 eingefügt GS 2026, 1
§ 16 Abs. 3 26.01.2026 01.04.2026 eingefügt GS 2026, 1
Anhang 1: Standardw erte
(Stand 1. Juli 2024)
Einrichtung S tandardwert
Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen
5.4
Spitäler 11.5
Pflegeheime 9.9
Anhang 2: Normv erteilung im Bereich
der Pflege und Betreuung
(Stand 1. Juli 2024)
Beruf Einrichtungen,
die Pflegefachpers onen bes chäftigen
S pitäler Pflegeheim e
Assistentin /
Assistent Gesundheit und
Soziales (AGS)
5 Prozent 0 Prozent 30 Prozent
Fachfrau / Fachmann Gesundheit (FaGe)/
Fachfrau / Fachmann Betreuung Fachrichtung Betagtenbetreuung
(FaBe)
Grundbildung
60 Prozent 37 Prozent 33 Prozent
FaGe / FaGe
Nachholbildung
3 Prozent 0 Prozent 6 Prozent
Pflegefachpersonen HF
31 Prozent 60 Prozent 30 Prozent
Pflegefachpersonen FH
1 Prozent 3 Prozent 1 Prozent
Total 100 Prozent 100 Prozent 100 Prozent