§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung der Förderung, den Ablauf, die Beratung, die Auswahl, die Beitragssätze, die Überprüfung, die Information sowie die mit dem Vollzug beauftragten Organe.
Cham · 7.4.2-1.1 · communal act
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1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung der Förderung, den Ablauf, die Beratung, die Auswahl, die Beitragssätze, die Überprüfung, die Information sowie die mit dem Vollzug beauftragten Organe.
1 Beitragsberechtigt sind: a) Neubauten und Modernisierungen nach MINERGIE®,-MINERGIE®-P und MINERGIE®-A-Standard sowie nach SIA-Effizienzpfad Energie b) Thermische Sonnenkollektoren auf bestehenden Gebäuden c) Photovoltaikanlagen d) Batteriespeicher zur Eigenverbrauchsoptimierung bei Photovoltaikanlagen e) Energieversorgungsanlagen mit besonders hohem Wirkungsgrad oder Anteil an erneuerbarer Energie (z.B. Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke oder Anlagen zur Abwärmenutzung) sowie Anlagen zur CO2-Abscheidung und Speicherung f) Innovative Mobilitätslösungen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs 2 Anlagen zur Stromerzeugung werden nur unterstützt, sofern nicht die nationale Einspeisevergütung (EVS) in Anspruch genommen wird. 3 Der Ersatz von bestehenden Anlagen wird nur unterstützt, wenn damit der Anteil nicht erneuerbarer Energie markant reduziert und/oder die Umweltbelastung erheblich verringert wird. 4 Durch gesetzliche oder planerische Auflagen geforderte Massnahmen an Bauten und Anlagen (z.B. bei Arealbebauungen), oder wenn dafür ein kantonales Förderprogramm besteht, werden nicht gefördert. 5 Ausgenommen von der finanziellen Unterstützung sind Gebäude und Anlagen von Bund und Kanton. 6 Modernisierungen nach erhöhten Baustandards und thermische Sonnenkollektoranlagen werden an Bauten gefördert, welche mindestens 10 Jahre alt sind. 7 Energieberatungen werden gemäss § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 gefördert.
1 Das Gesuch um Förderbeiträge ist vor Baubeginn einzureichen. 2 Vor Eingabe des Beitragsgesuchs kann eine kostenlose Energieberatung durch den Verein «energienetz-zug» beansprucht werden.
1 MINERGIE®-Bauten: Es gelten die jeweils aktuell gültigen Standards des Vereins MINERGIE. 2 Thermische Sonnenkollektoranlagen ab 3 m², sofern das Gebäude mindestens 10 Jahre alt ist. 3 Bei Photovoltaikanlage müssen die eingesetzten Module nach der jeweils gültigen IEC Norm oder einer vergleichbaren Norm geprüft sein. 4 Batteriespeicher: Beitragsberechtigt sind stationäre Batteriespeicher für bestehende oder geplante netzgekoppelte Solarstromanlagen zur Optimierung der Eigenversorgung ab einer Kapazität von 4 kWh. Quartierspeicher müssen für einen möglichst hohen Eigenverbrauch des lokal produzierten Solarstrom durch die angeschlossenen Nutzer eingesetzt werden. 5 Gefördert werden nur Bauten und Anlagen, die technisch korrekt erstellt wurden, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und einer ökologischen Gesamtbetrachtung standhalten. 6 Die Energiestadtkommission behält sich das Recht vor, Förderbeiträge von der Nachreichung relevanter Angaben zu den Anlagekosten, Anlagedaten oder Messwerten über maximal fünf Jahre abhängig zu machen.
1 Der gemeindliche Beitrag beträgt maximal CHF 25'000.00 und darf 25% der energetisch relevanten Investitionskosten nicht überschreiten. Dies gilt bei Neubauten pro Baugesuch (Einzelbebauung und Arealbebauung) und bei bestehenden Bauten pro Gebäude oder Anlage. 2 Ein Anspruch auf Beiträge besteht nur, solange die von der Einwohnergemeinde bewilligten finanziellen Mittel gemäss § 3 Energiereglement nicht ausgeschöpft sind. 3 Bei Gemeinschaftsanlagen (z.B. Stockwerkeigentümergemeinschaften, Wohnbaugenossenschaften, Solarstrombörsen etc.) muss der Förderbeitrag an die effektiven Investoren und Konsumenten weitergegeben werden. Bei Mietwohnungen ist der Eigentümer beitragsberechtigt. 4 Beiträge unter CHF 1'000.00 werden nicht ausbezahlt.
1 Die Einwohnergemeinde fördert in vier Bereichen. Die Beitragssätze können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2 Erhöhte Baustandards für Neubauten und Sanierungen: Modernisierungen: Was Beiträge MINERGIE®, MINERGIE-ECO®, MINERGIE-P®, MINERGIE-P-ECO®, MINERGIE-A®, MINERGIE-A-ECO®, SIA-Effizienzpfad Energie oder gleichwertig Bei Minergie werden die ordentlichen Gebühren für die Nutzung der Marke nach Vorlegen des Zertifikats übernommen. Für andere erhöhte Baustandards wird ein Beitrag von 50% bis max. CHF 10'000.00 an die Bestätigungs- und Nachweiskosten ausgerichtet 3 Erhöhte Baustandards für Neubauten und Sanierungen: Neubauten (Pro Wohneinheit ist eine Energiebezugsfläche (EBF) von maximal 150 m² anrechenbar): Was Beitrag pro m² EBF MINERGIE-P®, MINERGIE-A® CHF 80.00 SIA-Effizienzpfad Energie oder gleichwertig CHF 120.00 Bonus für die zugehörigen ECO®-Zertifikate plus CHF 30.00 4 Erhöhte Baustandards für Neubauten und Sanierungen: Bei planerischer oder gesetzlicher Vorgabe des MINERGIE®-Standards (z.B. Arealbebauungen) (Pro Wohneinheit ist eine Energiebezugsfläche (EBF) von maximal 150 m² anrechenbar): Was Beitrag pro m² EBF MINERGIE-P®, MINERGIE-A® CHF 40.00 SIA-Effizienzpfad Energie oder gleichwertig CHF 60.00 Bonus für die zugehörigen ECO®-Zertifikate plus CHF 30.00 5 Photovoltaikanlagen: Bei Neubauten wird nur die über die gesetzlich geforderte Mindestleistung zur Eigenstromerzeugung hinausgehende Leistung gefördert: Was Beitrag in CHF pro kWp < 10 kWpeak Zusätzlich zur nationalen Einmalvergütung CHF 300.00 pro Kilowatt Spitzenleistung (kWpeak) ≥ 10 kWpeak Zusätzlich zur nationalen Einmalvergütung CHF 200.00 pro Kilowatt Spitzenleistung (kWpeak). Im Minimum CHF 3'000.00 Bonus für integrierte Anlagen ab einer Leistung von 2 kW mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad Plus CHF 60.00 pro Kilowatt Spitzenleistung (kWpeak) 6 Anlagen: Was Beiträge Thermische Sonnenkollektoren Maximal 20% der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten Batteriespeicher zur Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaikanlagen Grundbeitrag pro Anlage CHF 1'000.00 Zusätzlich CHF 100.00 pro kWh nutzbare Batteriekapazität Energieversorgungsanlagen mit besonders hohem Wirkungsgrad oder Anteil an erneuerbarer Energie (z.B. Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke oder Anlagen zur Abwärmenutzung) sowie Anlagen zur CO2-Abscheidung und Speicherung Beiträge werden individuell festgelegt. Die Beurteilung erfolgt durch die Energiestadtkommission 7 Beratung und Studien: Was Beiträge Beratung für Sanierung der Aussen- und Innenbeleuchtung im allgemeinen Bereich für Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser im Stockwerkeigentum Kostenlose Beratung durch neutralen Lichtplaner für Beleuchtungen im allgemeinen Aussen- oder Innenbereich (z.B. Tiefgaragen, private Gehwege, Treppenhäuser und Hauseingänge) Energiecoaching bei einer umfassenden Gebäudeerneuerung (Begleitung der Bauherrschaft während der Planungs- und Ausführungsphase z.B. durch energienetz-zug) 50% der offerierten Coaching-Kosten bis max. CHF 1'500.00 Energieversorgungsanlagen mit besonders hohem Wirkungsgrad oder Anteil an erneuerbarer Energie sowie Anlagen zur C02-Abscheidung und Speicherung Beiträge an Machbarkeitsstudien werden individuell festgelegt. Die Beurteilung erfolgt durch die Energiestadtkommission Beratungen und Studien zur Reduktion des motorisierten Individualverkehres Beiträge werden individuell festgelegt. Die Beurteilung erfolgt durch die Energiestadtkommission
1 Die Auszahlung erfolgt nach der Überprüfung der funktionstüchtigen Anlage durch mindestens ein Mitglied der Energiestadtkommission. 2 Der Beitrag verfällt, wenn die Inbetriebsetzung und/oder Fertigstellung nicht innert 24 Monaten nach der Beitragszusage erfolgt. 3 Beiträge, die durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt wurden, sind mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz beträgt 5% pro Jahr. 4 Die Auszahlung für die MINERGIE®-Beiträge erfolgt nach Vorliegen des entsprechenden Zertifikats. 5 Die Auszahlung für den Förderbeitrag SIA-Effizienzpfad Energie erfolgt nach Vorliegen der definitiven Bestätigung einer anerkannten Fachstelle, dass die Zielwerte gemäss SIA-Effizienzpfad Energie erfüllt werden.
1 Die Abteilung Verkehr und Sicherheit kann Aktionen und Massnahmen zur Förderung der umweltschonenden und effizienten Energienutzung sowie der nachhaltigen Mobilität durchführen oder unterstützen. 2 Die Abteilung Verkehr und Sicherheit stellt eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit sicher. Sie orientiert über Förderbeiträge, Aktionen, die Energieberatung und die Resultate der geförderten Projekte. 3 Die Abteilung Verkehr und Sicherheit stellt eine angemessene Energieberatung sicher. Sie kann damit auch Dritte beauftragen. 4 Sofern für die genannten Aktivitäten Förderbeiträge beansprucht werden, ist die Zustimmung der Energiestadtkommission erforderlich.
1 Für den Vollzug des Energiereglements und dessen Verordnung ist, wo nichts Anderes vermerkt, die Energiestadtkommission zuständig. 2 Die Energiestadtkommission ist eine Fachkommission. Die Zusammensetzung und die Amtsdauer sind im Pflichtenheft der Energiestadtkommission geregelt. 3 Das Sekretariat der Energiestadtkommission wird von der Abteilung Verkehr und Sicherheit geführt.
1 Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Energiestadtkommission ist der Gemeinderat.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 27. Juni 2005. 2 Das bisherige Recht findet Anwendung auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, es sei denn, für die Gesuchsteller ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger.